Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. November 2020; Proz. CG200016
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stehen sich in einem Forderungsprozess im ordentlichen Verfahren vor dem Kol- legialgericht des Bezirksgerichtes Bülach gegenüber. 1.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (act. 8/2/2) beim Bezirksgericht Bülach ihre Klage samt Klagebewilligung (act. 8/2/1) und Beilagen (act. 8/2/3 und 8/2/4/1-37) ein. Die Klage enthält folgen- des Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zur Zahlung eines nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrages von mindestens Fr. 30'000.– an die Klägerin zu verpflichten nebst Zins zu fünf Prozent auf dem am 4. Dezember 2019 aufgelaufenen und dem danach weiter aufgelaufenen Schadens- betrag. Der mittellosen Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagen, na- mentlich auch unter Verpflichtung der Übernahme der Kosten des Frie- densrichteramtes C._____ von CHF 515.– und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auch für das Schlichtungsverfahren." 1.3 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. 8/2/5) setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 10 Tagen an, um sich hinsichtlich der (funktionalen) Zuständigkeit zum Streitwert bzw. zum Mindeststreitwert zu äussern (vgl. act. 8/2/5 S. 3). In der Folge bezifferte die Be- schwerdeführerin den Streitwert auf mindestens Fr. 30'001.– (vgl. act. 8/2/7). Ge- stützt darauf unterbreitete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach das Ver- fahren mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (act. 8/2/8) dem Kollegialgericht des Be- zirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), schrieb das Verfahren am Ein- zelgericht ab und überliess den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des einzelgerichtlichen Verfahrens sowie denjenigen über den prozessua- len Antrag der Beschwerdeführerin (unentgeltliche Rechtspflege) dem Kollegial-
gericht (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1-4). Gegen dieses Urteil wurde keine Be- schwerde an das Obergericht Zürich erhoben. 1.4 Mit Beschluss vom 6. November 2020 (act. 8/6 = act. 3a = act. 7 [Akten- exemplar]) entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Die Prozessleitung wird an Bezirksrichter lic. iur. Z._____ delegiert. 2. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um den Streitwert der Klage genau zu beziffern. Im Säumnisfall wird der Streitwert auf Fr. 72'400.– festgesetzt. 3. Der klagenden Partei wird – unter der Bedingung, dass sie unwiderruflich die die- sem Dispositiv folgende Abtretungserklärung dem Gericht innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses abgibt – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr unter derselben Bedingung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Säumnisfalle wird angenommen, die klagende Partei sei nicht bereit, diese Ab- tretungserklärung abzugeben. In diesem Falle ist die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ohne Weiteres aufgehoben. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel gegen Ziffer 3). Im Anschluss an das Beschlussdispositiv fügte die Vorinstanz die in Disposi- tiv -Ziffer 3 erwähnte Abtretungserklärung an (a.a.O.). 1.5 Mit Eingabe vom 17. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin dage- gen rechtzeitig (vgl. act. 8/6 i.V.m. act. 8/7 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde (act. 2) bei der Kammer. Dies mit den folgenden Rechtsbegehren: Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. November 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Verfahren mit einem einstweiligen Streitwert von Fr. 30'001.– weiterzuführen. Der mittellosen Beschwerdeführerin sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
1.6 Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Abtretungserklärung am 18. No- vember 2020 und reichte diese gleichentags (Datum Poststempel) dem Oberge- richt ein, wo diese am 19. November 2020 einging (vgl. act. 5). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-7 [Akten des Verfahrens FV200060 = act. 8/2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerdeführerin ficht Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Be- schlusses an, in welcher die Vorinstanz ihr Frist zur genauen Bezifferung des Streitwerts der Klage ansetzte. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser muss behauptet und nachgewiesen werden, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198 und BK ZPO- S TERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil liegt vor, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den ange- fochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 319 N 14). 2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie nicht die Forderung auf Fr. 58'000.– (ohne Genugtuung und Schadenzins) resp. auf total Fr. 72'400.– (mit Genugtuung und Schadenzins) beziffert, sondern ausdrücklich von einem bisheri- gen Schaden gesprochen (act. 2 Rz. 7). Wenn sie schweigen würde, würde sie auf einen Betrag von Fr. 72'400.– verpflichtet werden. Dies würde einem eindeu- tigen Überklagen gleichkommen, mit entsprechend hohem Prozessrisiko. Wenn
sie dieses Risiko nicht eingehen wollte, müsse sie sich heute auf einen viel nied- rigen Streitwert einlassen mit der Gefahr, dass sie dabei ohne Not eines Teils ih- rer Ansprüche verlustig gehen würde (a.a.O., Rz. 8). Es liege eine Ermessenklage vor mit der Möglichkeit, "dass die klagende Partei von der Bezifferung vollständig entbunden wird" und es sei der Vorinstanz nicht erlaubt, eine Bezifferung zu ver- langen bzw. dies – falls zulässig – in einem verfrühten Verfahrensstadium zu tun (a.a.O., Rz. 11). 2.3 Soweit sich diese Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil beziehen, vermag sie damit keinen sol- chen darzulegen. Zwar ist zutreffend, dass der Streitwert nicht zuletzt relevant ist für die Höhe der Gerichtskosten (Art. 106 ZPO). Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich befürchtet, das Gericht könnte von einem falschen Streitwert aus- gehen, falls sie diesen entgegen Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht beziffert, so läge auch in einer allenfalls fälschlicherweise zu hohen Streitwertfestsetzung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil: Denn auch dies könnte die Beschwerde- führerin, der im vorinstanzlichen Verfahren nach der fristgerechten Einreichung der Abtretungserklärung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. oben, Ziff. 1.6 sowie angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziffer 3), problemlos mit dem Endentscheid rügen, ohne dass ihre Lage dadurch erheblich erschwert würde. 2.4 Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). 3.2 Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 2) ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.1) aussichtslos und deshalb abzuweisen. 3.3 Der (Mindest-)Streitwert der Hauptsache wurde einstweilen auf Fr. 30'001.– beziffert (vgl. act. 8/2/7). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG zu bestimmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen prozessleitenden Ent- scheid nur ein Teilaspekt zu beurteilen war (vgl. D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7) und ein geringer Aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich, die Gebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.4 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der act. 2 und 5, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten und einer Kopie von act. 5 – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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