Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. September 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen im or- dentlichen Verfahren vom 17. August 2020 (CP200005-F)
Erwägungen: 1. a) Am 30. März 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein mit dem Begehren auf Feststellung, dass die von der Beklagten mit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2020) gel- tend gemachte Forderung von Fr. 44'865.35 nicht bestehe, und dem Begehren auf Aufhebung dieser Betreibung (Urk. 1). Die Klägerin leistete den von ihr ver- langten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'140.-- (Urk. 4 und 6). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte die Vorinstanz die Betreibung vorläufig ein und setzte der Beklagten Frist zur Klageantwort an (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 erklärte die Beklagte den Rückzug der Betreibung (Urk. 10). Hierzu nahm die Klä- gerin am 29. Mai 2020 Stellung (Urk. 13), worauf die Beklagte am 9. Juni 2020 replizierte (Urk. 15). Mit Beschluss vom 17. August 2020 entschied die Vorinstanz (Urk. 17 = Urk. 21): 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der geleistete Vorschuss zurückzuerstatten. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'300.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. b) Gegen diesen ihr am 20. August 2020 zugestellten (Urk. 18/2) Ent- scheid erhob die Beklagte am 25. August 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 20): "Weil wir den Ämtern genug früh bekannt gaben, dass wir die Betreibung zu- rück ziehen beantragen wir, dass uns die Kosten von CHF 2'300.00 erlassen werden."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich (offensichtliche Fehler vorbehalten) Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit dem Rückzug der Betrei- bung sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen und die negative Fest- stellungsklage gemäss Art. 85a SchKG als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 21 Erwägung 5). Für die Verteilung der Prozesskosten sei bei Gegenstandslosig- keit zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten seien. Daher würden die Pro- zesskosten der Beklagten auferlegt. Für den Streitwert von Fr. 44'865.35 belaufe sich die volle Gerichtsgebühr auf Fr. 5'140.--; sie sei aufgrund der Reduktion für die Gegenstandslosigkeit und des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'500.-- zu redu- zieren. Die volle Parteientschädigung betrage rund Fr. 6'538.--; sie sei aufgrund des relativ geringen Zeitaufwands für den klägerischen Rechtsvertreter auf rund einen Drittel zu reduzieren und die Beklagte sei folglich zu verpflichten, der Kläge- rin eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu be- zahlen (Urk. 21 Erwägungen 6 und 7). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe bereits am 27. April 2020 die Betreibung zurückziehen lassen. Am 14. Mai 2020 habe sie dem Friedensrichteramt und dem Betreibungsamt nochmals ge- schrieben, dass sie die Betreibung zurückziehe. Weil sie (die Beklagte) dennoch von der Vorinstanz ein Schreiben erhalten habe [gemeint wohl: die Zustellung der Stellungnahme der Klägerin vom 29. Mai 2020 durch die Vorinstanz; Urk. 13 und
Urk. 14], habe sie am 9. Juni 2020 nochmals dem Betreibungsamt, dem Friedens- richteramt, der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter der Klägerin mitgeteilt, dass die Betreibung zurückgezogen worden sei. Weil sie genüg früh bekannt gegeben habe, dass sie die Betreibung zurückziehe, seien ihr die Kosten von Fr. 2'300.-- zu erlassen (Urk. 20). d) Mit der Beschwerde wird zwar die Zusprechung der Parteientschädi- gung von Fr. 2'300.-- angefochten; die vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Auferlegung der Prozesskosten an die Beklagte geführt haben (Urk. 21 S. 6), werden dagegen nicht beanstandet. Die Parteientschädigung ist nun aber ein Teil der Prozesskosten, welche aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Damit hat die Vorinstanz die Beklagte zu Recht (auch) zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe der Parteientschädigung werden wiederum nicht beanstan- det, womit es dabei bleibt (oben Erwägung 2.a). Ohnehin aber gehen die Beschwerdevorbringen bezüglich Rechtzeitigkeit des Rückzugs der Betreibung ins Leere. Die Beklagte macht geltend, die Betrei- bung am 27. April 2020 zurückgezogen zu haben (Urk. 20; vgl. Urk. 10). Die Klä- gerin hatte ihre Klage jedoch bereits am 30. März 2020 bei der Vorinstanz einge- reicht, mithin knapp einen Monat vor dem Rückzug. Damit war der wesentliche Teil des Aufwands des Rechtsvertreters der Klägerin (Sachverhaltsanalyse und rechtliche Beurteilung, Abfassung der Klageschrift) bereits angefallen, als die Be- klagte die Betreibung schliesslich zurückzog. Diese der Klägerin bereits entstan- denen Anwaltskosten sind ihr durch die Beklagte in Form einer Parteientschädi- gung zu ersetzen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl