Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 10. Juli 2020
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung,
betreffend Forderung (Revision, unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 27. April 2020 (BR200002-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 stellte der Revisionskläger und Be- schwerdeführer (fortan Revisionskläger) im Verfahren BR200002-C vor dem Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, ein Revisionsgesuch (Vi Urk. 9/3). Dieses richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 15. Mai 2012 im Verfahren CG-110045-C (Urk. 3 = Vi Urk. 9/6/19). Mit Beschluss vom 19. März 2020 wurde dem Revisionskläger einerseits Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, und andererseits, um sein Revisionsgesuch zu verbessern (Urk. 9/9). Während laufender Frist stellte der Revisionskläger mit Eingabe vom 26. März 2020 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Vi Urk. 9/12). In der Folge reichte er weitere Eingaben ein, in welchen es sinngemäss um die Streitwertberechnung geht (Vi Urk. 9/11 und 9/14 ff.). Mit Ver- fügung vom 27. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und es wurde dem Revisionskläger eine letzte Frist zur Leistung ei- nes Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 2 = Vi Urk. 9/17). Diese Verfü- gung wurde dem Revisionskläger am 6. Mai 2020 zugestellt (Vi Urk. 9/18). 1.2. Hiergegen erhob der Revisionskläger am 18. Mai 2020 (Datum Post- aufgabe) fristgerecht Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die ge- nannte Verfügung aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gegenstand des Revisionsverfahrens bil- det der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Mai 2012 im Verfahren CG-110045-C, mit welchem das Verfahren des Revisionsklägers gegen den Re- visionsbeklagten aufgrund des Klagerückzugs und der Einigung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben
wurde (Urk. 3). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs gegen den genannten Beschluss erwog die Vorinstanz, dass die Fristwahrung gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO fraglich erscheine; es erfülle die formellen Voraussetzungen an ein Gesuch nicht (Urk. 2 Erw. 3.1.2.4 f.). Zudem habe der Revisionskläger von der Verbesserungsmöglichkeit des Revisionsgesuches trotz entsprechender Fristansetzung keinen Gebrauch gemacht (Urk. 2 Erw. 3.1.2.4). Seinen Eingaben könnten keine klaren Anträge mit einer Begründung entnommen werden. Die Aussagen des Revisionsklägers könnten lediglich dahingehend interpretiert wer- den, dass es aus seiner Sicht anlässlich der Instruktionsverhandlung und den Vergleichsgesprächen vom 20. April 2012 zu Benachteiligungen und Beeinflus- sungen gekommen sei (Urk. 2 Erw. 3.1.2.6). Auch gehe der Revisionskläger von der Voreingenommenheit des Vorsitzenden anlässlich jener Instruktionsverhand- lung aus, ohne konkrete Hinweise zu geben, woraus er diese ableite (Urk. 2 Erw. 3.1.2.7). Weiter sei die Protokollführung bezüglich der Instruktionsverhand- lung mit Blick auf Art. 235 ZPO nicht zu beanstanden (Urk. 2 Erw. 3.1.2.8). Hin- sichtlich des sinngemässen Vorbringens des Revisionsklägers, wonach ihm der gemäss Vereinbarung vom 19. Mai 2010 zustehende Anteil am Erbe nicht ausbe- zahlt worden sei, verwies die Vorinstanz den Revisionskläger auf den betrei- bungsrechtlichen Weg (Urk. 2 Erw. 3.1.2.9). Aufgrund der Unterzeichnung der Parteivereinbarung vom 20. Mai 2012 sowie der Rechtsmittelbelehrung im Be- schluss vom 15. Mai 2012 sei der Revisionskläger entgegen seiner Darstellung über seine Rechte hinreichend informiert worden (Urk. 2 Erw. 3.1.2.10). Schliess- lich handle es sich bei den vom Revisionskläger als Zeugen angerufenen Perso- nen um an der Instruktionsverhandlung nicht anwesende Gerichtsmitglieder (Urk. 2 Erw. 3.1.2.11). Da sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erweise, erübrige sich eine Prüfung der Mittellosigkeit (Urk. 2 Erw. 3.1.3). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorin- stanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Be- schwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 2.3. In seiner Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk. 1) bringt der Revisionskläger vor, in der gerichtlichen Stellungnahme würden die inhaltlichen Klagegründe wie Vorhaltungen und Willensäusserungen des Vorsitzenden nicht thematisiert und die Beilage des Steuernachweises 2017 vom 8. April 2020 werde nicht berück- sichtigt. Aufgrund der Bevorteilung des Revisionsbeklagten und der widerspruchs- losen und auch im Nachgang passiven Haltung der Juristin (gemeint wohl die damalige Rechtsvertreterin des Revisionsklägers, vgl. etwa Urk. 5/4 ff., Urk. 9/1/1, Urk. 9/11) könne man von einem verabredeten Vorgang sprechen. Die Zuversicht und Hoffnung für eine begründete Revision bestünden jedoch nach wie vor. 2.4. Diese pauschalen und vagen Vorbringen des Revisionsklägers enthal- ten keine konkreten Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids und ver- mögen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung daher nicht zu genü- gen. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen mit dem Fazit, das Re- visionsgesuch sei aussichtslos. Abgesehen davon wurde entgegen der Darstel- lung des Revisionsklägers auf die nun erneut vorgebrachten Argumente im ange- fochtenen Entscheid bereits eingegangen. Da die Vorinstanz von der Aussichtslo- sigkeit des Revisionsgesuchs ausging, erübrigte sich eine Prüfung der Mittellosig- keit, weshalb der Steuernachweis 2017 (Urk. 9/15) nicht gesondert thematisiert wurde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Demzufolge sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben. 3.2. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 900.-- fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Revisionskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Revisionskläger kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO); ein sol- ches erwiese sich vorliegend auch als aussichtslos. 3.4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Revisionskläger zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels Umtrieben (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Nachdem der Revisionskläger das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege während laufender erster Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses gestellt hat (Urk. 9/9 ff.), wird die Vorinstanz dem Revisionskläger eine neue erste Frist anzusetzen haben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Revisionsbeklagten zur Kenntnisnahme, an den Revisionsbeklagten auf dem Weg der internationa- len Rechtshilfe, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270'498.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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