Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 10. Juli 2020
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____,
gegen
C._____ AG [Bank], Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ,
betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss, Sicherheit für die Parteient- schädigung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 19. März 2020 (CG200008-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Aberkennungsprozess. Am 19. März 2020 fällte die Vorinstanz den folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 4 f.): " 1. (...) 2. Den Klägern wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 1) einen Kosten- vorschuss von Fr. 51'820.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Ge- richts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 3. Den Klägern wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Parteienschä- digung der Beklagten eine Sicherheit von Fr. 56'510.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse Zürich in bar (Postkonto 1) oder durch Garantie einer in der Schweiz niederge- lassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Ge- richts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)" 2. Am 29. April 2020 erhoben die Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (fortan Aberkennungskläger) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Ziff. 2 und Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich CG200008-L vom 19. März 2020 seien aufzuheben; 2. in Nachachtung des effektiv gegebenen Streitwertes von max. CHF 100'000.00 seien der Kostenvorschuss für die erstinstanzli- chen Gerichtskosten auf CHF 8'750.00 und die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auf CHF 10'900.00 festzusetzen;
der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 3). Da sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). 2. Die Vorinstanz erwog, die Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklagte) gehe - wie auch das Gericht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2020 - von einem Streitwert von Fr. 3'107'000.– aus. Die Aber- kennungskläger würden in ihrer Eingabe vom 16. März 2020 erstmals geltend machen, der Streitwert entspreche vorliegend nicht etwa der Höhe der Darlehens- forderung von Fr. 3'107'000.–, sondern lediglich dem Interesse, erst bei Fälligkeit zahlen zu müssen, da sie nicht den Bestand der Forderung, sondern lediglich de- ren Fälligkeit bestreiten würden. Der Streitwert sei daher vorliegend auf maximal Fr. 100'000.- zu beziffern. Zwar würden, so die Vorinstanz, die Aberkennungsklä- ger in ihrer Aberkennungsklage tatsächlich nur die Fälligkeit der Forderung be-
streiten, jedoch würden sie sich auf den Standpunkt stellen, es sei eine lebens- lange Hypothek und entsprechend ein Kündigungsverzicht vereinbart worden, weshalb das Interesse, erst bei Fälligkeit zahlen zu müssen basierend auf dieser Argumentation faktisch dem Interesse, die Forderung gar nicht begleichen zu müssen, gleichkomme. Somit sei vorliegend klar von einem Streitwert von Fr. 3'107'000.– auszugehen (Urk. 2 S. 3). 3. Die Aberkennungskläger halten auch im Rahmen ihrer Beschwerde an der Auffassung fest, dass der Streitwert auf maximal Fr. 100'000.– festzusetzen sei. Sie machen geltend, dass das Kreditverhältnis mit der Aberkennungsbeklagten mangels gültiger Kündigung nach wie vor bestehe und dass daher die Rückzah- lungsforderung nicht fällig sei. Der lebenslange Hypothekarkredit sei als Schuld weder erlassen noch untergegangen, sondern einfach erst beim Ableben des Kreditnehmers bzw. beim Ableben eines der Kreditnehmer zur Rückzahlung fällig. Die gegen die aktuelle Fälligkeit des Kredites gerichtete Klage bezwecke daher nicht, den erhaltenen Kredit überhaupt nie zurückbezahlen zu müssen. Die aktuel- le Nicht-Fälligkeit der Forderung entspreche entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz interessenmässig nicht der Nichtexistenz der Forderung. Richtigerweise sei das Interesse, erst bei Fälligkeit zahlen zu müssen, auf maximal Fr. 100'000.– zu beziffern (Urk. 1 S. 3 f.). 4. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 91 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbegehren beziffert und lautet: "1. Es sei in teilweiser Aufhebung des Urteils ... die Forderung von: CHF 3'107'000.– nebst Zins zu 5% seit 15. Oktober 2018, sowie das entsprechende Pfandrecht vollumfänglich abzuerkennen, ..." (Urk. 4/1 S. 2). 5. Eine Aberkennungsklage ist eine materiell-rechtliche Feststellungsklage, mit der der Aberkennungskläger die Feststellung verlangen kann, dass die Forderung (teilweise) nicht besteht oder dass sie im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung noch nicht fällig war (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, 4. Aufl. 2017, Art. 83 N 12).
Der Streitwert der Aberkennungsklage bestimmt sich bei der Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung nach der Höhe der Forderung. Wird mit der Ab- erkennungsklage nur geltend gemacht, dass die Forderung im Betreibungszeit- punkt noch nicht fällig war, bemisst sich der Streitwert danach, welchen Wert die Zahlung im Fälligkeitszeitpunkt (statt in einem früheren Zeitpunkt) für den Schuld- ner hat, d.h. der Streitwert entspricht dem Interesse, erst bei Fälligkeit zahlen zu müssen (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz , Art. 83 N 22 mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 48). 6. In der Klageschrift vertreten die Aberkennungskläger den Standpunkt, die von der Aberkennungsbeklagten ausgesprochene Kündigung des Rahmenkredit- vertrags sei ungültig. Das zwischen den Parteien geregelte Kreditverhältnis würde mangels Kündigung nach wie vor bestehen und somit sei die Rückzahlungsforde- rung nicht fällig (Urk. 4/1 S. 8 f.). Prozessthema ist daher in erster Linie die Gül- tigkeit der Kündigung und damit das Bestehen oder Nichtbestehen der Forde- rung. Nach dem unter Erw. 5 Ausgeführten geht es nicht um die Frage, welchen Streitwert die aktuelle Nicht-Fälligkeit der Forderung aufweist. Vielmehr ist der Wert der Forderung im Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen. Dieser ist - wie die Vo- rinstanz zutreffend ausgeführt hat - mit der Darlehensforderung gleichzusetzen. Die Angabe, aus Sicht der Beklagten würden die von ihr entsprechend ihrem Ge- schäftsmodell grundsätzlich lebenslang gewährten "D._____"-Kredite mit Sicher- heit keine Nonvaleurs darstellen (Urk. 1 S. 4), ist eine neue Behauptung und da- her prozessual unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. 7. Konkrete Einwände gegen die Berechnung des Kostenvorschusses und der Sicherheit der Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 3'107'000.– werden nicht vorgebracht, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 8. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz an- gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung
weiterlief. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenvorschussbe- schluss ist jedoch sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu ver- stehen (OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 E. 6). Die Vorinstanz wird den Be- schwerdeführern daher die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. III. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Aberkennungsklägern je zur Hälfte aufzuer- legen, je unter solidarischer Haftung für das Ganze (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), nämlich Fr. 88'680.– (Kostenvor- schuss: Fr. 51'820.– ./. Fr. 8'750.–; Parteientschädigung Fr. 56'510.– ./. Fr. 10'900.–). Sie ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Aberkennungsklägern zufolge ihres Unterliegens, der Aberkennungs- beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Aberkennungs- klägern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für das Ganze. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 10. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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