Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 31. März 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Feststellungsklage (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage betr. Verfügungen des Bezirksgerich- tes Zürich vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Februar 2020; Proz. CP180005
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1. Die Parteien stehen sich seit dem 21. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zü- rich in einem Verfahren gegenüber. Dabei geht es – soweit erkennbar – um ver- schiedene Feststellungsbegehren des Klägers im Zusammenhang mit dem Nach- lass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester †C._____. 2. Da sich die vom Kläger gestellten Begehren als wenig klar erwiesen, liess die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wissen, wie sie seine Begehren verstehe, wobei ihm freigestellt wurde, sich zu den gerichtlich formulier- ten Rechtsbegehren zu äussern. Nachdem sich der Kläger in seinen darauf eingereichten Eingaben nicht nä- her zu den gerichtsseits formulierten Rechtsbegehren geäussert hatte, wurden diese mit Verfügung vom 26. August 2019 zu Protokoll genommen (act. 11 S. 2–5 insbes. E. I/16 und I/18). 3. Mit weiteren Eingaben an die Vorinstanz beanstandete der Kläger das be- zirksgerichtliche Vorgehen und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nich- tigkeit / Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019. Zugleich stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ein Protokollberichtigungsbegehren (act. 11 S. 5/6 E. II/A/1). 4. Im Beschluss vom 4. Februar 2020 behandelte die Vorinstanz die eben er- wähnten Begehren. Darin hiess sie das Protokollberichtigungsbegehren des Klä- gers im Sinne der Erwägungen gut (act. 11 S. 26 Dispositiv Ziffer 3). Die Rügen betreffend Rechtsverweigerung / Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019 wies sie ab bzw. trat nicht darauf ein (ebenda Dispositiv Ziffer 4a); das Begehren um Nichtig- bzw. Ungül- tigerklärung evtl. Wiedererwägung der genannten Verfügungen wies sie ab (a.a.O. Dispositiv Ziffer 4b). Im Weiteren trat sie auf mehrere Rechtsbegehren nicht ein (Dispositiv Ziffer 5) und erklärt den Kläger hinsichtlich der Dispositiv Zif-
fern 4 und 5 kostenpflichtig, wobei das Quantitativ dem Endentscheid vorbehalten wurde (Dispositiv Ziffer 8). 5. Die Vorinstanz belehrte in ihrem Beschluss vom 4. Februar 2020 die Beru- fung gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 des Entscheides (act. 15 S. 27 Dispositiv Ziffer 8). II. Beschwerdeverfahren 1. Mit undatierten, separat vierfach eingereichten Eingaben (Poststempel alle- samt: 24. Februar 2020) erhob der Kläger gegen diesen Beschluss Beschwerde bei der Kammer (act. 2, 5, 8 und 11). Diese Eingaben sind inhaltlich identisch; dementsprechend ist ein einziges Geschäft unter der Nummer RB200008 ange- legt worden. Zudem sind in diesem Geschäft die Akten der Vorinstanz (act. 14/1 - 75) beigezogen worden. 2. Ferner überwies die Vorinstanz nachträglich weitere Akten, welche allesamt die vom Kläger am 12. März 2020 erhobene Berufung betreffen, die sich ebenfalls gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Februar 2020 richtet und unter der Geschäftsnummer LB200014 separat behandelt wird. 3. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Kläger keine Anträge (act. 2). Er refe- riert statt dessen Teile aus dem vorinstanzlichen Entscheid und zitiert daneben Auszüge aus u.a. bundesgerichtlichen Entscheiden zu verschiedenen Verfahrens- fragen (a.a.O. S. 1 - 4). Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, inwiefern er die vorinstanzlichen Erwägungen kritisiert, für falsch hält und/oder wie der vorinstanz- liche Entscheid abgeändert werden soll. Seine Beschwerdeschrift erfüllt daher auch nicht die minimalsten Anforde- rungen an ein Rechtsmittel, das, wie er selber ausführt, einen Antrag enthalten muss, der sich allenfalls aus der in der Begründung enthaltenen Formulierung herauslesen lässt (act. 2 S. 1). Desgleichen enthält seine Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise eine Begründung, aus der sich entnehmen liesse, in welchen Punkten und wie der vorinstanzliche Entscheid korrigiert werden müsste, auf wel- che unabdingbare Voraussetzung der Kläger selber auch hinweist (a.a.O.). Die
Auflistung von Teilen der vorinstanzlichen Erwägungen stellt keine Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Damit fehlt es an den grundlegen- den Voraussetzungen eines Rechtsmittels, so dass hierauf nicht einzutreten ist. Zu ergänzen ist Folgendes: der Kläger führt nicht aus, weshalb er separat eine Beschwerde anstelle der belehrten Berufung erhebt (act. 2). Zwar wäre denkbar, dass er die Anordnung der Vorinstanz in deren Dispositiv Ziffer 8 an- fechten möchte. Darin wurde er bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt (act. 15 S. 27). Gemäss Art. 110 ZPO ist ein Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Allerdings behielt sich die Vorinstanz das Quantitativ für den Endent- scheid vor (2. Satz von Dispositiv Ziffer 8). Dementsprechend ist der Kläger noch nicht beschwert. Auf ein Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn eine Verfahrenspartei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. wenn ih- re Begehren (teilweise) abgewiesen worden sind. Diese Voraussetzung wäre hier offensichtlich noch nicht erfüllt. Es könnte daher auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, wenn der Kläger Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 4. Februar 2020 anfechten wollte. Als Fazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts des geringen Aufwandes ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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