Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 18. März 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____ [Bank], Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Verbot der Datenbearbeitung / Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2019; Proz. CG180056
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte mit Eingabe vom 9. Juli 2018 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt, es sei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verbieten, den Beschwerdeführer betreffende Daten an das U.S. Department of Justice zu übermitteln (act. 2). Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 hiess die Vor- instanz die Klage im Wesentlichen gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.– sowie Fr. 600.– Weisungskosten zu bezahlen (act. 34 = act. 45 = act. 46, Dispositiv- Ziffer 4; nachfolgend zitiert als act. 46). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (act. 43): "Es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich CG180056 vom 5. Dezember 2019 eine Parteientschädigung von CHF 15'078 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen; eventualiter ist die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 47). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2020 ging fristgerecht (vgl. act. 48) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen Antrag in der Sache, verlangte jedoch, dass die Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beschwerdeführers gingen (act. 49).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-41). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
tung gilt nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG – vorliegend nicht relevante Ausnahmen ge- mäss Abs. 2 derselben Bestimmung vorbehalten – der Ort, an dem der Empfän- ger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebs- stätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes. Die Dienstleistungen eines Schweizer Rechtsanwaltes für einen in Liechtenstein wohnhaften Klienten sind damit mehrwertsteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch darauf, dass eine ihm zugesproche- ne Parteientschädigung auch die von ihm seinen Rechtsvertretern zu bezahlende Mehrwertsteuer ersetzt. Entsprechend ist vorliegend ein Mehrwertsteuerzusatz auf die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung geschul- det. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, beläuft sich der Zuschlag ange- sichts der nicht bestrittenen Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Parteient- schädigung auf Fr. 1'078.– (7.7 % von Fr. 14'000.–), womit die Parteientschädi- gung insgesamt Fr. 15'078.– beträgt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dis- positiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides entsprechend anzupassen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt. Allerdings gibt es Ausnahmen zu diesem Grundsatz: So kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufer- legt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Und schliesslich hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Es stellt sich die Frage, ob in einem Rechtsmittelverfahren eine solche Aus- nahmesituation gegeben ist , wenn sich die zufolge Gutheissung des Rechtsmit- tels unterliegende Gegenpartei nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifi- zierte. Die ZPO regelt diese Konstellation nicht ausdrücklich. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, der unterliegenden Partei seien die Kosten dennoch aufzuerlegen, es sei denn, der vorinstanzliche Entscheid sei wegen ei-
ner eigentlichen Gerichtspanne aufgehoben worden, mit welcher sich die unterlie- gende Partei nicht identifizierte (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 26a; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, 3. Aufl. 2017, Art. 106 N 5; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 106 N 5; ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 8). Auch das Bundesgericht weicht in bundesgerichtlichen Verfahren vom Grundsatz der Ver- teilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen nur ab, wenn ein von der rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler, eine ei- gentliche Justizpanne, zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die rechtsmit- telbeklagte Partei die Gutheissung des Rechtsmittels beantragte oder keinen An- trag stellte bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifizierte. In ei- nem solchen Fall wird die rechtsmittelbeklagte Partei von der Kostenpflicht entlas- tet. Hinsichtlich der der ZPO unterstehenden kantonalen Verfahren erachtet es das Bundesgericht zumindest nicht als willkürlich, wenn der rechtsmittelbeklagten Partei keine Kosten auferlegt werden, obwohl keine Justizpanne zur Gutheissung des Rechtsmittels führt (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4 m.w.H.). 4.2. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer, ist seine Beschwerde doch gutzu- heissen. Die Beschwerdegegnerin identifiziert sich nicht mit der angefochtenen Dispositiv-Ziffer: Nicht nur stellt sie explizit keinen Antrag hierzu, sie erklärt auch klar, dem Beschwerdeführer inhaltlich zuzustimmen (vgl. E. 3.2). Zudem ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragte, der Mehrwertsteuerzuschlag sei nicht vorzunehmen (vgl. act. 43 Rz 11; act. 49 S. 1; ferner act. 14 S. 40 f.; act. 26). Der fehlerhafte Entscheid der Vorinstanz, den Mehrwertsteuerzuschlag nicht vorzunehmen, ist ihr somit nicht anzulasten. Es handelt sich vielmehr um eine eigentliche Justizpanne im oben be- schriebenen Sinn. Entsprechend sind der Beschwerdegegnerin keine Gerichts- kosten aufzuerlegen, diese sind vielmehr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, zumal sie auch nicht dem obsiegenden Be- schwerdeführer auferlegt werden können (vgl. hierzu auch E. 4.4). 4.3. Aus demselben Grund kann die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet wer- den, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Eine Partei- entschädigung aus der Staatskasse hat der Beschwerdeführer sodann nicht be-
antragt, was für das Zusprechen einer solchen aber Voraussetzung gewesen wä- re, gilt doch für die Parteientschädigung der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 105 N 4; ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art. 105 N 6). Ob die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten wä- re, hier vorliegen, braucht daher nicht geprüft zu werden. 4.4. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Prozesskosten des Rechtsmit- telverfahrens seien unnötig gewesen und daher in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 49 S. 1 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Nur weil die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht hatte, es sei dem Beschwerdeführer kein Mehrwertsteuerzuschlag auszu- richten (vgl. act. 49 S. 1), bedeutet nicht zwingend, dass sie bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer einen solchen freiwillig zu bezahlen, nachdem im ange- fochtenen Entscheid kein solcher zugesprochen worden war. Auch wenn die Be- schwerdegegnerin anscheinend zur freiwilligen Zahlung des Zuschlages bereit gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht ver- pflichtet war, zuerst bei ihr nachzufragen, wie sie vorbringt (act. 49 S. 1). Vielmehr stand es ihm frei, direkt eine Beschwerde zu erheben. Die dadurch entstandenen Kosten können folglich nicht als unnötig qualifiziert werden. Wenn die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer sodann vorwirft, sie habe ihm die Zahlung des verlangten Mehrwertsteuerzuschlages umgehend nach Kenntnis des Beschwer- deverfahrens aussergerichtlich angeboten, er habe sich jedoch geweigert (act. 49 S. 1), so führt auch dies nicht dazu, die Kosten des Beschwerdeverfahrens als un- nötig zu erachten. So war zu diesem Zeitpunkt der grösste Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens bereits entstanden, woran auch ein Rückzug der Be- schwerde nichts geändert hätte. Zudem hätte ein Rückzug zu diesem Zeitpunkt zu einer Kostentragung durch den Beschwerdeführer geführt. Es kann ihm daher kaum vorgeworfen werden, dass er sein Rechtsmittel nicht zurückziehen wollte.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2019 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 15'078.– sowie CHF 600.– Weisungskosten zu bezahlen." 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beila- ge des Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'078.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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