Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. Juli 2020
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.,
betreffend Forderung / Entschädigung Sachverständiger
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2019; Proz. CG180031
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess gegen- über. In diesem Prozess ist der Unternehmenswert der C._____ AG zu bestim- men. Zu diesem Zweck wurde ein Bewertungsgutachten in Auftrag gegeben. Ge- stützt auf ein erstes Bewertungsgutachten vom 30. September 2015 sowie Erläu- terungen vom 28. Januar 2016 erging am 12. September 2016 ein Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Die Kammer hob das Urteil mit Beschluss vom 22. September 2017 Berufung hin auf (act. 6/198, OGer LB160074) und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück. Neu zu beurteilen sind von der Vorinstanz – unter anderem – die Herstellungskosten einer Thermoselect-Anlage (vgl. act. 6/288 S. 2). 1.2 Zur Beurteilung der Herstellungskosten einer Thermoselect-Anlage holte die Vorinstanz ein Ergänzungsgutachten bei Gutachter D._____ ein (vgl. act. 6/216), das am 31. Januar 2019 bei der Vorinstanz einging (act. 6/233). Der Gutachter ging bei der Erstellung seines Gutachtens davon aus, die Umrechnung der Anla- gekosten auf eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a habe gemäss Vor- gabe des Gerichts linear zu erfolgen. Die Vorinstanz war demgegenüber der An- sicht, in der Experteninstruktion werde insbesondere weder eine Berechnungsme- thode noch eine lineare Umrechnung vorgegeben. Da der Gutachter erklärte, dass in diesem Fall die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Anlagenbau un- abdingbar sei (vgl. act. 6/235), entschied sich die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2019 dafür, ein zusätzliches Gutachten eines Sachverständigen im An- lagenbau hierzu einzuholen (vgl. act. 6/236). Nach dem Einholen verschiedener Vorschläge und nachdem sich die Par- teien namentlich zu dem von der Beklagten, Widerklägerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vorgeschlagenen E._____ hatten äus- sern können und gegen ihn nichts vorgebracht wurde, was seinen Sachverstand oder seine Unabhängigkeit in Frage gestellt hätte (vgl. act. 6/278 S. 2; act. 6/276;
act. 6/271 und act. 6/274), ernannte die Vorinstanz E._____ mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (act. 6/278) zum Gutachter. Mit Schreiben vom 27. August 2019 erging der Gutachtensauftrag (act. 6/288). In der Folge ging das technische Gut- achten von E._____ vom 25. Oktober 2019 (act. 6/292) zusammen mit dessen Honorarnote (act. 6/293) am 28. Oktober 2019 bei der Vorinstanz ein. In der Fol- ge setzte die Vorinstanz den Parteien Frist zur Stellungnahme zum technischen Gutachten an und gab ihnen Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 6/294, Art. 187 Abs. 4 ZPO). Die Be- schwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 4. November 2019 (act. 6/296), der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. November 2019 Stellung (act. 6/297 = act. 4/4). Mit seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer namentlich, es sei der Gutachtensauftrag an den Gutachter E._____ zu widerrufen und bei einer anderen sachverständigen Person ein neues Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Erläuterung des Gutachtens sowie die Beantwortung von den in der Stel- lungnahme spezifizierten Ergänzungsfragen anzuordnen und das Gutachten zu diesem Zweck an die sachverständige Person zurückzuweisen (vgl. act. 6/297 S. 2). 1.3 Sodann entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 wie folgt (vgl. act. 6/299 = act. 5 [Aktenexemplar]): "1. Die Stellungnahme der Beklagten vom 4. November 2019 und die Stellungnahme des Klägers vom 27. November 2019 werden der jeweiligen Gegenseite zugestellt. 2. Den Parteien wird eine einmalige Frist bis 20. Januar 2020 ange- setzt, um sich zur Stellungnahme der Gegenseite zu äussern. Säumnis gilt als Verzicht. 3. Der Sachverständige lic. oec. HSG D._____ wird für seine Leis- tungen (Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019) mit Fr. 16'315.20 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 4. Der Sachverständige E._____ wird für seine Leistungen (Techni- sches Gutachten vom 25. Oktober 2019) mit Fr. 14'353.75 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel)."
1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2020 rechtzeitig (vgl. act. 6/304/1 i.V.m. act. 2 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Dezember 2019 in Bezug auf Ziffer 4 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung anzuweisen, über die Entschä- digung des Sachverständigen E._____ erst dann zu entscheiden, wenn der Entscheid über die Verwertbarkeit des Gutachtens vor- liegt bzw. der Entscheid über die Anträge der Parteien zur Erläu- terung und Ergänzung des Gutachtens gefällt wurde und eine da- raus resultierende Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen E._____ erfolgt ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5 Von Amtes wegen beigezogen wurden jene Akten des vorinstanzlichen Ver- fahrens, welche nach dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 22. Sep- tember 2017 (act. 6/198) zu den Akten genommen wurden (act. 6/198-306). Nicht beigezogen wurden die Akten des Verfahrens vor diesem Rückweisungsbe- schluss (act. 6/1-197 [CG120083-L]). Mit Verfügung vom 29. April 2020 (act. 7) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt. Dieser ist eingegangen (act. 10). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2020 Frist zur Beantwortung der Beschwerde ange- setzt (act. 11). Diese Verfügung wurde auch dem verfahrensbeteiligten E._____ zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (act. 14) erstattete die Beschwerde- gegnerin fristgerecht (vgl. act. 11 i.V.m. act. 12/1 i.V.m. act. i.V.m. act. 14 S. 1) die Beschwerdeantwort (act. 14 und act. 16-17). Sie beantragt das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung, eventualiter deren Abwei- sung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 14 S. 2). Der verfahrensbeteiligte E._____ äusserte sich nicht. Das Ver- fahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Urteil ist dem Beschwerdeführer noch das Doppel der Beschwerdeantwort zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1 Das Gesetz bestimmt, dass der gerichtliche Entscheid über die Entschädi- gung einer sachverständigen Person mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 184
Abs. 3 ZPO). Der entsprechende prozessleitende Entscheid ist somit mit Be- schwerde anfechtbar, ohne dass durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 ZPO mit Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit dem Experten soll nämlich sofort abgerechnet wer- den können, ohne dass das Ende des Prozesses abgewartet werden muss. Mit- hin müssen allfällige Differenzen auch sofort bereinigt werden können (vgl. M ÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 184 N 26). 2.2 Die Beschwerde gegen diesen prozessleitenden Entscheid ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 ZPO). Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Kognition der Be- schwerdeinstanz ist somit in Tatfragen eingeschränkt. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begrün- dung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend ge- macht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, genügen als Be- gründung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachver- halt von Amtes wegen feststellt (vgl. etwa ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 m.w.H.). Bei fehlender Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz bzw. fehlender Begründung der Beschwerdeschrift ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). 2.4 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung damit, die angeblichen Mängel
(des Gutachtens) habe der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, sondern sich mit pauschalen Verweisen begnügt. Namentlich könne es nicht die Sache der Beschwerdeinstanz sein, aus den vom Beschwerdeführer bezeichne- ten Seiten der kaum strukturierten Stellungnahme vom 27. November 2019 selber die einzelnen angeblichen falschen Zahlen im Gutachten herauszusuchen. Der Beschwerdeführer hätte aufzuzeigen gehabt, welche Annahmen der Gutachter getroffen habe, weshalb diese angeblich falsch sein sollen, sowie welche konkre- ten Abklärungen der Gutachten in Verletzung seiner Pflichten unterlassen habe, inwiefern die Auseinandersetzung mit der Thermoselect-Technik nicht ausrei- chend erfolgt sein soll und inwiefern erst die Beantwortung seiner Ergänzungs- und Erläuterungsfragen aufzeigen werde, ob der Sachverständige über das not- wendige Fachwissen verfüge. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (a.a.O., Rz. 7 ff. und 17 ff.). Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. nachfolgende E. 3), beanstandet der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, E._____ zum jetzigen Zeit- punkt bzw. beim derzeitigen Stand der Arbeit (vollumfänglich) für die Erstattung des Gutachtens und alle damit zusammenhängenden, bisher erbrachten Leistun- gen zu entschädigen, obwohl er in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2019 die Unverwertbarkeit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens gel- tend gemacht habe. Eine inhaltliche Prüfung des Gutachtens durch die Vorinstanz ist bisher nicht erfolgt, weshalb sich die Beschwerde damit auch nicht auseinan- dersetzen konnte. Auf die Beschwerde, die sich primär gegen den Zeitpunkt der Auszahlung richtet, ist ohne Weiteres einzutreten. 3. Materielles 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.1.1 Die Entschädigung des Sachverständigen ist durch das Gericht festzuset- zen (vgl. Art. 184 Abs. 3 ZPO). Erstattet die gerichtlich eingesetzte sachverstän- dige Person ein aufgrund unverbesserlicher Mängel (insbesondere wegen Miss- achtung der Ausstandsregeln, der Verfahrensgrundsätze, der persönlichen Leis- tungspflicht oder wegen fehlender Fachkunde) unbrauchbares (unverwertbares)
Gutachten, geht ihr der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich verloren. Die Unverwertbarkeit steht bisweilen erst nach einer Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens fest (vgl. BK ZPO-R ÜETSCHI, Bern 2012, Art. 184 N 15 m.w.H.; BSK ZPO-D OLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 184 N 25). Ist das abgegebene Gutachten unvoll- ständig, unklar oder nicht gehörig begründet und bedarf deshalb der Ergänzung und/oder der Erläuterung (Art. 188 Abs. 2 ZPO) oder ist es sonstwie mangelhaft (etwa durch nicht persönliche Erfüllung), kann der Entschädigungsanspruch ge- kürzt werden (vgl. BK ZPO-R ÜETSCHI, Bern 2012, Art. 184 N 15 und BSK ZPO- D OLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 184 N 12 je mit Verweis auf HGer ZH vom 27. April 2000 = ZR 100 [2001] Nr. 22, S. 79 E. IV.4a). Darauf hatte die Vorinstanz E._____ im Gutachtensauftrag hingewiesen (vgl. act. 6/288 S. 7, Art. 184 Abs. 2 ZPO, Art. 188 Abs. 2 ZPO). 3.1.2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig be- gründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und/oder erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Ergänzungen (auf Ergänzungsfragen) oder auch die Erläuterung eines Gutachtens sind nicht selten und setzen nicht zwingend ein ob- jektiv mangelhaftes Gutachten voraus. Vielmehr können sich Verständigungs- schwierigkeiten aufgrund des spezifisch wissenschaftlich-technischen Fachge- biets ergeben. Auch können sich den Parteien durch die Antworten der sachver- ständigen Person neue Fragen aufdrängen. Die Ergänzung und/oder Erläuterung bedeuten nicht per se einen Vorwurf an die sachverständige Person, ein mangel- haftes Gutachten erstellt zu haben (vgl. BSK ZPO-D OLGE, a.a.O., Art. 187 N 5 m.w.H.). 3.2 Vorinstanzlicher Entscheid und Standpunkte der Parteien 3.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen, un- abhängig davon, dass noch Erläuterungen und Ergänzungen der Gutachten aus- stünden, erscheine es angesichts der verstrichenen Zeit angebracht, die Gutach- ter für die bisher erbrachten Gutachterleistungen zu entschädigen. Trotzdem sei- en die sachverständigen Personen weiterhin an den Gutachtensauftrag gebunden und das Gericht könne weiterhin Erläuterungen und Ergänzungen der Gutachten
einholen (vgl. act. 5 E. 2.1 und 2.4). Die Vorinstanz entschädigte gemäss Rech- nungstellung, weil das geltend gemachte Honorar nach Aufwand und zu ange- messenen Stundensätzen bemessen sei und dieses das definierte Kostendach einhalte (vgl. a.a.O., E. 2.2). Gleichzeitig stellte sie die jeweiligen Stellungnahme der Parteien der jeweils anderen Partei zu und setzte ihnen Frist an, um sich dazu zu äussern (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1-2, S. 3). Somit entschädigte die Vorinstanz namentlich E._____ vollumfänglich für seine bisher erbrachten Leistungen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, über den Anspruch von E._____ auf Entschädigung und deren Höhe sei zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden; beim derzeitigen Stand der Arbeit sei eine Entschädigung nicht gerechtfertigt (act. 2 S. 5). Unter Bezugnahme auf seine vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, darin geltend gemacht zu haben, das Gutachten sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden, mangelhaft und nicht schlüssig. Namentlich habe der Gutachter den Berechnungen falsche Zahlen zugrunde gelegt und gehe von falschen Grundannahmen aus, welche nicht oder ungenügend begründet und belegt wor- den seien. Der Gutachter habe sich offenkundig nicht hinreichend mit der Technik und Bauweise einer Thermoselect-Anlage auseinandergesetzt. Es sei davon aus- zugehen, dass mangelndes Fachwissen des Gutachters betreffend Thermoselect- Technologie massgeblich dazu geführt habe, dass das Gutachten in seiner heuti- gen Form unverwertbar sei. In seiner der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2019 habe er insgesamt 28 Ergänzungs- bzw. Erläuterungsfragen gestellt. Erst deren Beantwortung werde letztlich aufzeigen, ob der Sachverständige tatsächlich über das notwendige Fachwissen verfügt ha- be, welches für die Erstellung des Gutachtens erforderlich sei. Wenn das Gutach- ten überhaupt ausreichend sei, was bestritten werde, bedürfe es grundlegender Ergänzungen und Erläuterungen durch den Sachverständigen (a.a.O., S. 4 f.).
Zusammengefasst beanstandet der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, E._____ zum jetzigen Zeitpunkt bzw. beim derzeitigen Stand der Ar- beit (vollumfänglich) für die Erstattung des Gutachtens und alle damit zusammen- hängenden, bisher erbrachten Leistungen zu entschädigen, obwohl er in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2019 die Unverwertbarkeit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens geltend gemacht habe. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüg- lich geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Gutachten von E._____ für verwertbar halte. Dies, weil sie die angefochtenen Entschädigung für E._____ in Kenntnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten vom 27. November 2019 festgesetzt habe, und dies "unabhängig davon, dass noch Erläuterungen und Ergänzungen der Gutachten ausstehen" (act. 14 Rz. 4 f.). 3.3 Würdigung 3.3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.1) hat eine allfällige Mangelhaftigkeit oder Unverwertbarkeit des von einer gerichtlich eingesetzten sachverständigen Person erstatteten Gutachtens einen Einfluss auf Bestand und Höhe von deren Entschädigungsanspruch. Die Vorinstanz entschädigte den gerichtlich eingesetzten Sachverständigen E._____ im angefochtenen Beschluss vollumfänglich für die Erstattung des Gut- achtens und alle damit zusammenhängenden, bisher erbrachten Leistungen. Dies erfolgte anscheinend ungeachtet der Anträge des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2019 auf Widerruf des Gut- achtensauftrags an E._____ und Beizug einer anderen sachverständigen Person (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO), eventualiter auf Einholung einer Erläuterung und Er- gänzung des Gutachtens gemäss Stellungnahme (vgl. act. 6/297 S. 2). Denn auf die darin vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen zur Verwertbar- keit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens geht die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht ein. Daran ändert nichts, dass sie sich noch vorbehielt, Erläuterungen und Ergänzungen einzuholen (vgl. act. 5 E. 2.4).
3.3.2 Indem die Vorinstanz den Gutachter in der von diesem beantragten, vol- len Höhe entschädigte, ohne Bestand und Höhe dieser Entschädigung zu begrün- den bzw. ohne auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unverwertbarkeit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens einzugehen, verletzte sie ihre gerichtliche Be- gründungspflicht bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 und 136 I 184 ff., E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 3.3.3 Aufgrund der in Tatfragen eingeschränkten Kognition der Beschwerdein- stanz im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 320 lit. b ZPO), fällt eine Heilung der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren ausser Betracht. Auch kann hier von einer Rückweisung trotz fehlender Hei- lung der Verletzung nicht abgesehen werden (vgl. act. 2; statt vieler BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. CG180031) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Um die Entschädigung des Gutachters E._____ festsetzen zu können, wird die Vorinstanz zunächst über die Verwertbarkeit und Mangelhaftigkeit von dessen Gutachten zu befinden ha- ben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das ist ein Zwischenentscheid, mit welchem ein prozessleitender Beschluss aufgehoben wird. Somit sind lediglich die Entscheidgebühr und die Höhe der Par- teientschädigung festzusetzen und ist die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Übrigen dem Endentscheid vorzubehalten. Die Entschädigung eines Gutachters steht im Kontext mit der ganzen Klage und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind auf Basis des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen. Dies aber unter angemessener Berücksichtigung des Umstandes, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (vgl. D IGGELMANN, DIKE-
Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). Der Streitwert der Hauptsache beläuft sich auf Fr. 37'427'120.– (Fr. 9'706'720.– [€ 8'951'793.– zum Umrechnungskurs von 1.08433 per 7. Januar 2020, Datum der Erhebung der Beschwerde] + Fr. 27'720'400.– [€ 25'564'500.– zum Umrechnungskurs von 1.08433]; vgl. OGer LB160074 vom 22. September 2017, E. 8.2). Ausgehend davon ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 p.a. GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind aus dem vom Beschwer- deführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG auf Fr. 1'800.– inkl. MWST festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. De- zember 2019 (Geschäfts-Nr. CG180031) wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung wird auf Fr. 1'800.– inkl. MWST festgesetzt. 4. Im Übrigen wird die Regelung der zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie eines allfälligen Rückgriffs des Klägers auf die Beklagte dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beila- ge eines Doppels von act. 14, an die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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