Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Februar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. November 2019 (CG190017-K)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die C., Herr B. als Verwal- ter sich die Geschäfte der Stockwerkeigentümergemeinschaft Überbauung "D.", ... E. Block A/4 E.-str. ... 1/2, Liegenschaft Kataster-Nr. WD3, Grundbuchamtskreis F., angemasst hat. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Auskunft und Re- chenschaft über die Geschäftsbesorgung der STWE- Gemeinschaft zu geben, d.h. alle Unterlagen sind herauszuge- ben. 3. Die Beklagte sei zur Gewinnherausgabe an den Kläger (Teilgläu- biger, anteilsmässig) von: 2014: CHF 2'959.20 zuzüglich Zins von 5% 2015: CHF 2'959.20 zuzüglich Zins von 5% 2016: CHF 2'959.20 zuzüglich Zins von 5% 2017: CHF 2'959.20 zuzüglich Zins von 5% 2018: CHF 2'959.20 zuzüglich Zins von 5% 2019: CHF 2'959.20 zuzüglich Zins von 5% zu verpflichten (allfällige Indexierung vorbehalten). 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, die durch die Ge- schäftsanmassung entstandenen Schäden, zu ersetzen (siehe Punkt 9. Schadenersatz, S. 7). 5. Eventualiter sind für die Schäden subsidiär die beigezogenen Hilfspersonen, sowie die Buchhaltungsfirmen in die Verpflichtung zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. November 2019: (Urk. 11 S. 11) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2‘800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung bzw. Beschwerde hinsichtlich Gerichts- kosten und Parteientschädigung, Frist je 30 Tage]
Beschwerdeanträge: (Urk. 10 S. 1) "1. Das Bezirksgericht hat die sofortige Prüfung der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits kontrollierbaren Prozessvorausset- zung (Klagebewilligung) unterlassen. Aus diesem Grunde seien Hrn. A._____ die Gerichtskosten zu erlassen. 2. Herrn A._____ sind die bezahlten Schlichtungskosten aufgrund von fehlerhaften Handlungen des Friedensrichteramts E._____ zu erlassen und zurückzuerstatten." Erwägungen: 1. a) Am 28. Mai 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt E._____ ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte "ge- richtlich zur Einberufung der ausserordentlichen StWEG-Versammlung zu ver- pflichten, da drei von elf Eigentümern, d.h. mehr als 1/5 der Eigentümer die Ein- berufung verlangt haben" (Urk. 2). Die entsprechende Klagebewilligung datiert vom 17. Juni 2019 (Urk. 2). Unter Beilage dieser Klagebewilligung reichte der Kläger am 28. Mai 2019 beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine begrün- dete Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 20. November 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 11; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen diesen ihm am 26. November 2019 zugestellten (Urk. 9) Be- schluss erhob der Kläger am 3. Dezember 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde und stellte die oben aufgeführten Beschwerdeanträge (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon-
kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Streitgegenstand gemäss der Klagebewilligung sei die Einberufung einer ausserordentlichen Stockwerk- eigentümerversammlung. Mit der gerichtlichen Klage habe der Kläger stattdessen nun ein Feststellungsbegehren, eine Forderungsklage und ein Begehren auf Her- ausgabe von Unterlagen gestellt. Eine Klageänderung sei gemäss Art. 227 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang stehe oder die Gegenpartei zustimme. Vorliegend habe der Beklagte nicht zugestimmt. Zwischen den Ansprüchen gemäss Klage- bewilligung und Klageschrift bestehe nur insoweit ein Zusammenhang, als beide aus dem Verhältnis des Beklagten als Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft und dem Kläger als Mitglied derselben herrührten; die neuen Ansprüche beruhten jedoch auf einem völlig neuen Sachverhalt. Damit liege eine unzulässige Klage- änderung vor und auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 11 S. 3-9). Sodann sei das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ebenfalls eine Prozessvorausset- zung. Der Friedensrichter habe die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorge- laden. Nachdem aber der Beklagte sein Nichterscheinen angekündigt habe, habe der Friedensrichter die Klagebewilligung ohne Durchführung der Schlichtungsver- handlung ausgestellt. Eine solche wäre jedoch zwingend durchzuführen gewesen. Folglich erweise sich die eingereichte Klagebewilligung als ungültig, womit auch aus diesem Grund auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 9 f.). Die Ge- richtskosten seien ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 11 S. 10). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde zur Begründung seines Be- schwerdeantrags 1 (Erlass der vorinstanzlichen Gerichtskosten) im Wesentlichen geltend, ein Gericht sei gehalten, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage be- reits kontrollierbaren Prozessvoraussetzungen zu prüfen und sogleich auf die Klage nicht einzutreten, wenn ein nicht behebbarer Mangel unzweifelhaft zum Nichteintreten führe. Die Vorinstanz hätte den Mangel der ungültigen Klagebewil-
ligung schon bei der Einreichung der Klage erkennen können; das Ausstellungs- datum der Klagebewilligung 11 Tage vor der angesetzten Schlichtungsverhand- lung hätte einem Juristen auffallen müssen (Urk. 10 S. 2-5). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei einer sofortigen Feststellung einer fehlenden und unheilbaren Prozessvoraussetzung Gerichtskosten festzusetzen und grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Ausnahmen – vorliegend nicht geltend gemacht – vgl. Art. 107 f. ZPO). Dass die von der Vorinstanz für ihren Nichteintretensbeschluss festgesetzte Entscheidge- bühr bei sofortiger Feststellung einer fehlenden Prozessvoraussetzung tiefer aus- gefallen wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht (geschweige denn beziffert). Hiervon ist auch nicht auszugehen, denn die Vorinstanz hatte nach Ein- gang der Klage vorab die 11-seitige Klageschrift (Urk. 1) samt 20 Beilagen (Urk. 3/2A-10) zu prüfen; danach erfolgte einzig noch eine Fristansetzung zur Stellung- nahme (Urk. 4) und waren zwei kurze Eingaben der Parteien (Urk. 6 und 7) zu prüfen, mithin erfolgte kein grösserer Aufwand mehr. Zusammengefasst waren die Gerichtskosten ohnehin – auch bei sofortigem Nichteintreten – dem Kläger aufzuerlegen und ist die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht ange- fochten, weshalb es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde zur Begründung seines Be- schwerdeantrags 2 (Erlass der Kosten des Schlichtungsverfahrens) im Wesentli- chen geltend, er habe das Schlichtungsgesuch gegen die C._____ GmbH einge- reicht. Der Friedensrichter habe dann aber die Klagebewilligung gegen den Be- klagten (und nicht gegen die C._____ GmbH) ausgestellt. Da dem Friedensrichter am 12. Juni 2019 die Löschung der C._____ GmbH mitgeteilt worden sei, hätte er mangels Parteifähigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen müssen und somit keine Klagebewilligung ausstellen dürfen. Dies und der zusätzliche grobe Fehler des Ausstellens einer Klagebewilligung ohne Abhaltung der Schlichtungsverhand- lung seien nicht nachvollziehbar (Urk. 10 S. 5-7). Die in einer Klagebewilligung erfolgte Kostenfestsetzung und -verlegung stellt eine Verfügung dar (Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO), die mit einer dagegen gerich-
teten Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3, bestätigt in BGE 141 III 159 E. 2.1). Das Datum der Zustellung der Klagebewilligung vom 17. Juni 2019 (gleichentags versandt; Urk. 2 S. 2) ist zwar nicht bekannt (der Kläger äussert sich dazu nicht; vgl. Urk. 1, 7 und 10); die Zu- stellung muss jedoch vor dem 12. September 2019 (Klageeinreichung) erfolgt sein. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen war damit bei Einreichung der vorliegen- den Beschwerde längst abgelaufen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (Beschwerdean- trag 1; vorstehend Erwägung 2.c), soweit auf sie eingetreten werden kann (Be- schwerdeantrag 2; vorstehend Erwägung 2.d). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'050.-- (Fr. 2'800.-- vorinstanzliche Gerichtsgebühr, Fr. 250.-- Schlichtungsverfahrens- kosten). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 450.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
Zürich, 6. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf