Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 29. November 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Oktober 2019; Proz. CG160016
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Dietikon. B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) fordert von A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin) die Vergütung diverser er- brachter Bauleistungen im Betrag von Fr. 93'165.70 zuzügl. Zins (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Beklagte über die Urteilsfähigkeit verfüge, um diesen Prozess selber zu führen oder durch einen Rechtsvertreter führen zu lassen. Deshalb beschloss die Vorinstanz am 14. Februar 2019 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Dietikon zu erstatten (act. 5/74). Das Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfah- rens vor der KESB betreffend die zu erstattende Gefährdungsmeldung sis- tiert. Die Ladung für die Instruktionsverhandlung mit Augenschein vom 19. Februar 2019 wurde abgenommen (act. 5/73). Gestützt auf die Mitteilung der KESB Dietikon vom 23. Oktober 2019, ihr Verfahren ohne die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abzuschliessen (act. 5/82), hob die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 die Sistierung auf und nahm das Verfahren wieder auf (act. 4 Dispositiv Ziffer 1). Der Beklagten wurde eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine anwalt- liche Vertretung zu bestellen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Andro- hung, im Säumnisfall bestelle das Gericht der Beklagten mit separater Verfü- gung eine anwaltliche Vertretung (Dispositiv Ziffer 2). Überdies wurde die Beklagte verpflichtet, während der weiteren Dauer des Prozesses dafür be- sorgt zu sein, dass ständig eine von ihr instruierte anwaltliche Vertretung be- stehe, soweit sie nicht darlege, dass sie ihre Postulationsfähigkeit wiederer- langt habe. Im Säumnisfall könne das Gericht der Beklagten von Amtes we- gen eine anwaltliche Vertretung bestellen oder im Sinne der Erwägungen von Prozessunfähigkeit oder querulatorischem Verhalten ausgehen (Dispo- si tiv Ziffer 3). In einer weiteren Dispositiv Ziffer wurde in Aussicht gestellt, nach Errichtung einer anwaltlichen Vertretung für die Beklagte (...) werde mit separater Verfügung zur Instruktionsverhandlung mit dem in der Refe- rentenverfügung vom 2. Oktober 2018 erläuterten Zweck und Ablauf vorge-
laden (Dispositiv Ziffer 4). Der Beschluss wurde A._____ am 5. November 2019 zugestellt (act. 6). Mit Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel) erhob sie innert der Rechtsmittelfrist Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 4 und act. 6) und beantragte (act. 2 S. 3): "aufschiebende Wirkung zur Beantwortung des gesamten Beschlusses bis zur Genesung sowie °C._____ sei wegen Befangenheit/Begünstigung von D._____ zurückzuzie- hen (Statthalter wurde fristlos entlassen von E..) ° Helfen Sie bitte mit, bessere, lebenswertere Bedingungen zu schaffen, da- mit ich mich erholen, in dem noch möglichen Rahmen gesunden und mich einsetzen kann zur Wahrung meiner Rechte mit voller Wiedergutmachung. ° Bitte, gewähren Sie mir die notwendige Auszeit, d.h. Verschiebung der Verhandlung bis zur Genesung. ° Bitte, veranlassen Sie korrekte faire Behandlung seitens der Zuständigen, um solchen Missbrauch zu vermeiden ° Ich danke für Ihren Beistand. 2. Soweit die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zur Beantwortung des gesamten Beschlusses beantragt, ist davon auszugehen, dass sie auf- schiebende Wirkung der Beschwerde verlangt. Da sogleich entschieden wird, erweist sich dieses Gesuch als gegenstandslos. 3. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwer- de als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Stellung- nahme von der Beschwerdegegnerin zu verzichten ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Auf das Ausstandsgesuch betreffend Bezirksrichter lic. iur. C. ist man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Gesuch müsste die Beschwer- deführerin bei der Vorinstanz einreichen. 5. a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die im Beschluss vom 29. Oktober 2019 getroffenen Anordnungen sein. Die Beschwerdefüh-
rerin verlangt eine Verschiebung der Instruktionsverhandlung (und des Au- genscheins) bis zu ihrer Genesung (act. 2 S. 3). b) Das Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfahrens vor der KESB sistiert und die Sistierung sodann nach entsprechender Rückmeldung der KESB aufgehoben. Der Sistierungsgrund ist dahingefallen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr beantragt sie eine er- neute Sistierung. Das Verfahren soll aufgrund ihrer Krankheit auf unbe- stimmte Zeit ausgesetzt werden. Das Gesuch um erneute Sistierung müsste sie vor Vorinstanz einreichen. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. 6. a) Beschwerde wurde gegen Dispositiv Ziffer 2 und 3 erhoben (act. 2 S. 1 Überschrift i.V.m. act. 3 S. 4). Angefochten ist ein prozessleitender Be- schluss der Vorinstanz (act. 4). Prozessleitende Entscheide können nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b ZPO). Die Anfechtung der Aufhebung der Sistierung ist durch das Gesetz - im Ge- gensatz zur Anordnung der Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO) - nicht aus- drücklich vorgesehen. Der Entscheid der Vorinstanz kann deshalb nur ange- fochten werden, wenn durch diesen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BK ZPO-S TERCHI, Art. 69 N 10; OGer ZH PC160011 vom 10. März 2016 Erw. 2). Der nicht leicht wiedergut- zumachende Nachteil muss nach der Praxis der Kammer, welche der herr- schenden Auffassung entspricht, nicht zwingend rechtlicher Natur sein, son- dern es kann unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil genü- gen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87; B LICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufla- ge, Art. 319 N 40 ff., ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 319 N 15; strenger die Auffassung von BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 9-12, wo- nach in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein rechtlicher Nachteil zu verlangen sei). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für pro- zessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzöge-
rungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine ge- wisse Intensität aufweist (so z.B. auch A NNETTE DOLGE, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, 2013, S. 43 ff., S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 319 ZPO N 14; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 319 ZPO N 40 mit Hinweisen; OGer ZH, PC150015 vom 19. Juni 2015, Erw. 4.1.1). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdefüh- rende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Aufla- ge, Art. 319 ZPO N 13). Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, bemisst sich nach den Auswirkungen der prozessleitenden Verfügung auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei deren Vorliegen darzutun, d.h. sie ist behauptungs- und beweispflichtig (KUKO ZPO-B RUNNER, 2. Auflage, Art. 319 N 12). Fehlt die Rechtsmittelvorausset- zung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PC160043 vom 21. September 2016 Erw. 2.1, OGer ZH PC150032 vom 24. Juni 2015 Erw. 2.1 m.w.H.). b) In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin u.a. Ausführungen zur Mängelrüge gegenüber der Beschwerdegegnerin und zu ihren gesundheitli- chen Beeinträchtigungen als Folgen des Unfalles vom 30. Januar 2017 (act. 1-2). Sie zeigt nicht auf, inwiefern ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher oder tatsächli-
cher Natur) im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen könnte, und ein solcher ist auch nicht offenkundig. Insbesondere ergibt sich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht aus der von der Beschwerde- führerin sinngemäss geltend gemachten Gefahr, durch ihre krankheitsbe- dingten Einschränkungen ihren prozessualen Pflichten nicht nachkommen zu können. Gerade diese Gefahr wendet die Vorinstanz ab, indem die Be- schwerdeführerin aufgefordert wird, einen Rechtsvertreter beizuziehen bzw. bei Unterlassung das Gericht ihr einen zur Seite stellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). In der Aufhebung einer Sistierung und damit verbunden der Fortführung ei- nes Verfahrens liegt für sich alleine kein rechtlich oder tatsächlich erhebli- cher Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Das Gericht kann nicht beliebig auf die Gesundheit einer Partei Rücksicht nehmen und das Verfah- ren hinauszögern. Dies widerspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 140 III 159 Erw. 4.2). Ein Gesuch um erneute Sistierung hätte daher vor Vorinstanz kaum Aussicht auf Erfolg. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdefüh- rerin keinen, durch die Aufhebung der Sistierung entstandenen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird sie kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfech- tung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 93'165.70 (vgl. act. 5/1) ist die Gebühr in An- wendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 und § 10 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 250.– festzuset- zen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdefüh- rerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe ent- standen sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'165.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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