Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. September 2019
in Sachen
A._____, Beklagte 3 und Beschwerdeführerin
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
C._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 2
sowie
D._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 3
betreffend Erbteilung (Frist Klageantwort)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2019 (CP170003-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Erbinnen des am tt.mm.2014 verstorbenen E._____ (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei Beklagten als Töchter des Erblassers aus erster Ehe). Betreffend den Nachlass des Erblassers sind zwi- schen den genannten Parteien am Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) drei Ver- fahren in unterschiedlichen Verfahrensstadien und mit unterschiedlichen Parteirol- len pendent: Geschäfts-Nrn. CP160001-D (betreffend Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung), CP160002-D (betreffend erbrechtliche Herabsetzung) sowie das vorliegende, von der Klägerin mit Eingabe vom 18. August 2017 hängig gemachte Verfahren CP170003-D (betreffend Erbteilung etc.). Betreffend die Prozessge- schichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 22. August 2019 (Urk. 2) merkte die Vorinstanz vor, dass die Doppel der Klagebegründung den Beklagten bereits zugestellt worden seien (Disp.-Ziff. 1), und setzte den Beklagten eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort an (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen erhob die Beklagte 3 am 23. September 2019 Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 22. August 2019 (mangels heute fehlender Prozessvoraussetzungen) aufzuheben und auf später aufzuschieben. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. August 2019 abzuändern, so- dass ich als Beschwerdeführerin bzw. (infolge Gleichbehandlung aller Beklagten) die Beklagten lediglich eine Klageantwort einzureichen ha- ben, d.h. der Teil von Dispositiv Ziffer 2.: 'Sie haben ihre eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, ihre Tat- sachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Ur- kunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefra- gungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen.' sei zu streichen/wegzulassen bzw. eigene Anträge seien nicht zu for- dern. 2. Da die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nicht hemmt, sei die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde beantragt, damit bei Abweisung der Beschwerde die Frist zur Einreichung einer Klageantwort mit eigenen Anträgen nicht abläuft. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Klägerin und Beschwerde- gegnerin 1 sowie der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf diese qua- lifizierte prozessleitende Verfügung verursacht hat."
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten 3 am 30. Au- gust 2019 zugestellt (Sendungsverfolgung auf post.ch bei Urk. 2). Diese verlangte daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2019 bei der Vorinstanz eine Rechts- mittelbelehrung (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 12. September 2019 teilte die Vor- instanz der Beklagten 3 mit, dass die Verfügung vom 22. August 2019 zu Recht nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, denn prozessleitende Verfü- gungen müssten nur dann mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, wenn das Gesetz ihre Anfechtbarkeit mit einer Beschwerde ausdrücklich vorsehe, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei; falls die Beklagte 3 der Ansicht sei, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, so müsse sie die Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht anfechten (Urk. 4/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfü- gung beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie begann mit der am 30. August 2019 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 22. August 2019 zu laufen. Entge- gen der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) löste das Schreiben der Vorinstanz vom 12. September 2019 keine neue Rechtsmittelfrist aus, da dieses Schreiben keine Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO darstellt, sondern ledig- lich der Beklagten 3 die Rechtslage erklärte, welche auch ohne dieses Schreiben bestanden hätte (vgl. Urk. 4/2). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 9. September 2019 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 23. September 2019 (Brief- umschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am 25. September 2019 beim Ober- gericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit ver- spätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde kann demzu- folge nicht eingetreten werden. b) Aber auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts geändert.
Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfü- gung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zu- lässig, wenn durch diese ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), wie der Beklagten 3 im Schreiben der Vorinstanz vom 12. September 2019 ausführlich dargelegt wurde (vgl. Urk. 4/2). Ein solcher Nach- teil ist, soweit er nicht auf der Hand liegt, in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Die Beklagte 3 macht in ihrer Beschwerde als solchen Nachteil angebliche Verfahrensfehler der Vorinstanz (Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen und Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren) geltend, welche später nicht mehr behoben werden könnten (Urk. 1 S. 3). Allfällige Verfahrensfehler – sofern solche vorliegen – könnten jedoch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet werden. Und allenfalls fehlende Prozessvoraussetzungen könnten bereits mit der Klageantwort geltend gemacht und deren Nichtberücksichtigung ebenfalls mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet werden. Damit sind keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile nachgewiesen und solche sind auch sonst nicht ohne weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde hätte demgemäss auch bei rechtzeitiger Einreichung nicht eingetreten werden können. 3. Die Beklagte 3 hat in ihrer Beschwerde ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 4, S. 10). Dieses wird zwar mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren obsolet, der Beklagten 3 ist jedoch infolgedessen, dass darüber zuvor kein Entscheid gefällt wurde, die Frist zur Klageantwort neu anzusetzen. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten 3 zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegegnerin- nen mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beklagten 3 wird die Frist von 20 Tagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2019 neu ab Zustellung des vor- liegenden Beschlusses angesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 3 auf- erlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen je un- ter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach Eingang des Empfangsscheins der Beklagten 3 wird der Vorinstanz eine Kopie desselben übermittelt. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc