Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 4. September 2019
in Sachen
Beklagte, Widerkläger und Beschwerdeführer
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. math. ETH D._____,
gegen
E._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Advokat lic. iur. Y._____
betreffend Feststellungsklage (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Juni 2019 (CG180004-K)
Erwägungen: 1.1 Am 12. Februar 2018 ging bei der Vorinstanz – unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 15. November 2017 – die Feststellungsklage des Klägers, Widerbeklagten und Beschwerdegegners (fortan Kläger) ein. Mit dieser ersucht er um Feststellung des Nichtbestandes der mit Be- treibung Nr. 1 vom 12. Juli 2016 beim Betreibungsamt des Kantons G._____ gel- tend gemachten Forderung von Fr. 129'512.40 nebst 5% Zins seit dem 29. Juni 2015. Sodann beantragt er die Löschung des betreffenden Betreibungsregis- tereintrages (Urk. 7/1 – Urk. 7/4/3-9). Nach Eingang des mit Verfügung vom 12. März 2018 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 9'930.– (Urk. 7/5; Urk. 7/7) setzte die Vorinstanz den Beklagten, Widerklägern und Beschwerdeführern (fort- an Beklagte) mit Verfügung vom 10. April 2018 Frist zum Erstatten der schriftli- chen Klageantwort an (Urk. 7/8). Innert dreimal erstreckter Frist ging am 17. Sep- tember 2018 die Klageantwort ein, mit welcher die Beklagten gleichzeitig um Lö- schung diverser, 2015 erfolgter Betreibungen (Betreibung Nrn. 2-7 des Betrei- bungsamtes F.; Betreibung Nr. 8 [und weiteren, von den Beklagten nicht näher bezeichneten Betreibungs-Nrn.] des Betreibungsamtes H. in ...) er- suchten (Urk. 7/16 -Urk. 7/18/1-17). Hierauf setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 Frist zur Replik und Widerklageantwort an (Urk. 7/19). Innert zweimal erstreckter Frist verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2019 auf eine Replik. Gleichzeitig zeigte er an, die Löschung der im Jahre 2015 gegen die Beklagten eingeleiteten Betreibungen in die Wege zu lei- ten, wie dies die Beklagten beantragt hätten. Damit erübrige sich das Widerklage- verfahren (Urk. 7/23). Hierauf setzte die Vorinstanz den Beklagten mit Verfügung vom 12. März 2019 Frist zum Erstatten der Duplik und Widerklagereplik an (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 5. April 2019 zeigte der Kläger die Löschung der von den Beklagten genannten Betreibungen (Betreibung Nrn. 2-7 des Betreibungsam- tes F._____ und Nrn. 9 und 8 des Betreibungsamtes H._____) an (Urk. 7/26-27). Dies wurde den Beklagten mit Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnis ge- bracht; gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7/28). Mit
Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten zum Erstatten der Duplik und Wiederklagereplik letztmals bis zum 11. Juni 2019 erstreckt (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 wurde den Beklagten auf ihr Gesuch um eine weitere Fristerstreckung hin eine allerletzte Notfrist bis 1. Juli 2019 gewährt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine weitere Notfrist nicht ge- währt werden könne und – bei Andauern der Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertre- ters der Beklagten (welcher zugleich Beklagter 4 ist) – ein ärztliches Zeugnis be- züglich Arbeitsunfähigkeit eines Amts- oder Bezirksarztes einzureichen sei (Urk. 7/36). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 ersuchte der beklagtische Rechts- vertreter wiederum um Gewährung einer Notfrist, dieses Mal bis zum 2. Septem- ber 2019 (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 7/41): 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 25. Juni 2019 wird abgewiesen. 2. Den Beklagten läuft unverändert die Notfrist bis 1. Juli 2019, um zur schriftlichen Stel- lungnahme der klagenden Partei vom 5. April 2019 Stellung zu nehmen. Bei einer darüber andauernde Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis eines Amts- oder Bezirksarztes (oder eines Kantonsarztes) einzureichen. Bei Säumnis sind die Beklagten androhungsgemäss mit einer Stellungnahme ausge- schlossen. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2 Hiergegen erhoben die Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Juli 2019) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 4): "1. Von der Vorinstanz seien die in der angefochtenen Verfügung genannten Actoren beizuziehen. 2. Die Verfügung vom 27. Juni 2019 des Ersatzrichters am Bezirksgericht Winterthur, lic. iur. St. Jaissle, eingegangen beim hospitalisierten Rechtsvertreter der Beklagten am 6. Juli 2019, mit Geschäfts-Nr. CG180004-K/BG mit unmöglich erfüllbarem, mithin nichtigem Inhalt, sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers vollumfänglich aufzuheben.
Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darle- gen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes we- gen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 3.1 Die Beklagten lassen im Wesentlichen ausführen, das Fristerstre- ckungsgesuch vom 25. Juni 2019 sei in der Verfügung vom 27. Juni 2019 zu Un- recht abgewiesen worden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 habe ihnen die Vor- instanz eine unmöglich zu erfüllende Bedingung für eine weitere Fristerstreckung auferlegt. So gebe es im Kanton G._____ weder einen Amts- noch einen Bezirks- arzt, sondern lediglich eine Kantonsärztin. Dieser komme aber nicht die von der Vorinstanz zugeschriebene Kompetenz zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ih- res Rechtsvertreters zu. Entsprechend sei es unmöglich gewesen, die über den 1. Juli 2019 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit des beklagtischen Rechtsvertre- ters durch die Kantonsärztin bescheinigen zu lassen. Entsprechend habe es sich um eine unmögliche, mithin nichtige Auflage gehandelt, weshalb die Vorinstanz ihr Fristerstreckungsgesuch auch nicht mit der Begründung des fehlenden amts- ärztlichen Zeugnisses hätte abweisen dürfen. So hätten es nicht die Beklagten zu vertreten, wenn es im Kanton G._____ keinen Amts- oder Bezirksarzt gebe, die Kantonsärztin sich auf ihre Kompetenzen berufe und sich nicht durch die Vo- rinstanz zum Amtsmissbrauch anstiften lasse (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2.1 Mit ihren Vorbringen erwähnen die anwaltlich vertretenen Beklagten nicht, worin sie den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit die Zulassungsvoraussetzung für die Beschwerde sehen. Sie äussern sich lediglich dazu, dass die beantragte Fristerstreckung zu Unrecht abgewiesen worden sei. Entsprechend fehlt es an der Darlegung der Zulassungsvoraussetzung. 3.2.2 Sollten die Beklagten in der Abweisung ihres Gesuchs um Gewäh- rung der Fristerstreckung zum Erstatten der Duplik und Widerklagereplik und dem
damit verbundenen Ausschluss von ihrem Parteivortrag den nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken, wäre ihnen nicht zuzustimmen: Eine Gehörsverletzung kann immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden, würde das Verfahren ohne die Stellungnahme der Beklagten fortgesetzt werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit dem Endentscheid können unrichtige Rechtsanwendung und unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, und es kön- nen sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 13). 3.3 Da es bereits an der genannten Zulassungsvoraussetzung fehlt, hat sich die beschliessende Kammer nicht mit der materiellen Prüfung der angefoch- tenen Verfügung zu befassen. Entsprechend besteht weder Anlass noch die Zu- ständigkeit zur Prüfung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Diese Prü- fung hat erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides zu er- folgen. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beklagten zu je einem Viertel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Be- klagten für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; KUKO ZPO- Schmid, Art. 106 N 5; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 7). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je einem Viertel den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beklag- ten für den gesamten Betrag. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 129'512.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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