Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 31. Juli 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden / unentgelt- liche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2019; Proz. CG160007
Erwägungen: 1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr aus einer von diesem am 31. Januar 2007 durchgeführten Operation entstanden sein soll (act. 1; act. 2). 1.1. Die Vorinstanz gewährte der Klägerin mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 einstweilen und teilweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägun- gen bis einschliesslich der Erstattung der Replik und bestellte ihr Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für den beschränkten Themenkomplex als unentgeltlichen Rechts- beistand (bis und mit Replik) (act. 48). Die Vorinstanz begründete die einstweilige und teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass die Kläge- rin weder unerhebliche, noch untaugliche oder ungeeignete Beweismittel vorge- legt habe, um ihren geltend gemachten Anspruch zu untermauern. Einschränkend fügte die Vorinstanz hingegen an, dass bei vielen Schadenspositionen pauschale Beträge geltend gemacht würden und teilweise der Zusammenhang mit der Ope- ration unklar sei bzw. ob die behauptete Schadensposition überhaupt entstanden sei. Die Vorinstanz erwog, es obliege der Klägerin bis zur Replik den Kausalzu- sammenhang zwischen der Operation und den geltend gemachten Schadenspo- si tionen darzulegen sowie die Schadenspositionen genauer zu substantiieren (act. 48 S. 6 - 8 E. 4.1.1. - 4.1.3.). Hinsichtlich der Situation betreffend die Verhaf- tung der Klägerin hielt die Vorinstanz die Klage für aussichtslos (a.a.O. S. 8 -9 E. 4.2.). Die von der Klägerin geltend gemachte Genugtuung in Höhe von Fr. 250'000.00 erachtete die Vorinstanz als übersetzt, zumal die Klägerin die Höhe nicht näher begründet habe, und hielt diesbezüglich einen Streitwertumfang von Fr. 45'000.00 für angemessen (a.a.O. S. 9 -11 E. 4.3.1. - 4.3.4.). Für den nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege umfassten Teil des Streitwertes auferlegte die Vorinstanz der Klägerin mit gleichem Beschluss einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.00 und eine Sicherstellung von Fr. 10'800.00 (inklusive 8% Mehrwert- steuer) für die Parteientschädigung an den Beklagten (act. 48 S. 12 - 15). 1.2. Da die Klägerin innert Nachfrist weder den ihr auferlegten Kostenvorschuss noch die Sicherheitsleistung entrichtet hatte, trat die Vorinstanz mit Beschluss
vom 7. Februar 2017 auf die Klage im Umfang von insgesamt Fr. 239'159.75 im Sinne der Erwägungen des Beschlusses vom 1. Dezember 2016 (Themenkom- plex Verhaftung mit einem Streitwertanteil von Fr. 34'159.75 und Themenkomplex der Genugtuung im Umfang von Fr. 205'000.00) nicht ein (act. 53). 1.3. Nach Erstattung der Klageantwort (act. 53) führte die Referentin im vorin- stanzlichen Verfahren eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. VI S. 16 - 17). Vergleichsgespräche scheiterten resp. die Klägerin äusserte sich nicht zum Ver- gleichsvorschlag, sondern machte wiederholte Ausführungen zu ihrem Gesund- heitszustand. Die Parteien erklärten sich mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und dem Verzicht auf eine Hauptverhandlung einverstanden (a.a.O. S. 17). 1.4. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten der Klägerin mit ihrem unentgeltli- chen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (vgl. act. 69 und 73 sowie act. 85). Gesuche um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurden von der Vorinstanz mehrfach abgelehnt (act. 78, act. 90, act. 127). Abgelehnt wurde von der Vorinstanz sodann ein Ausstandsbegehren der Klägerin gegen die Referentin (act. 109). Obschon anwaltlich vertreten wandte sich die Klägerin des öftern und zumeist telefonisch an die Vorinstanz (act. 39, act. 73, act. 80, act. 89, act. 92 - 95, act. 101 und 102, act. 107 und 108, act. 117 - 121), um ihre Anliegen persön- lich vorzutragen, so dass sie schliesslich mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. November 2018 darauf hingewiesen wurde, dass solches Vorgehen prozessual unzulässig sei (act. 122). 1.5. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 beschränkte die Vorinstanz das Ver- fahren einstweilen auf die beiden Themenkomplexe "Verletzung der Aufklärungs- pflicht" sowie "Sorgfaltspflichtverletzung" und ordnete hierfür einen zweiten Schrif- tenwechsel an (act. 115). Der für die Klägerin eingesetzte unentgeltliche Rechts- vertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019 die Replik ein (act. 134); die Klägerin ihrerseits reichte mit gleichem Datum eine Replikschrift zu den Akten (act. 135).
1.6. Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Kläge- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab Beschlussda- tum (13.5.19) ab. Zugleich wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses und Sicherheit für die Parteientschädigung an den Beklagten angesetzt (act. 141 = act. 5). Dagegen richtet sich die von der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2019 rechtzeitig erhobene Beschwerde. 1.7. Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Weiterungen sind kei- ne erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Ein Entscheid über die Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich begründet und mit einem An- trag versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzutun, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und wie er abgeändert werden soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen (Art. 326 ZPO). Der Beschwerde kommt ferner keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift der Klägerin genügt diesen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. 2.2. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2019 vorgemerkt, dass die ihr mit Beschluss des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Mai 2019 angesetzten Fristen vor einem Entscheid über die vorliegende Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen können. Ferner wur- de die Prozessleitung delegiert (act. 6). 3.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderli- chen finanziellen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Gemäss Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgelt-
liche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie be- standen hat. 3.2. Die Mittellosigkeit der Klägerin als eine der beiden Voraussetzungen ist nie in Frage gestanden. Die Vorinstanz hat sich denn auch in ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2016 hauptsächlich mit den Prozessaussichten der von der Klägerin gestellten Begehren befasst. Dabei hat sie sich einerseits detailliert mit den bei- den Vorfällen auseinandergesetzt, auf welche die Klägerin ihre Schadenersatz- forderung(en) stützt, und anderseits mit der von ihr geltend gemachten Genugtu- ung. Wie oben unter 1.1. näher ausgeführt, hat sie der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Rechtsvertretung) für Teile ihrer geltend gemachten For- derungen bis zur Erstattung der Replik gewährt (act. 48 S. 15 Dispositiv Ziffer 1) und im übrigen Umfang abgewiesen (a.a.O. Dispositiv Ziffer 3). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der in diesem Umfang von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht auf unerheblichen, untauglichen oder ungeeigneten Beweismitteln beruhe (a.a.O. S. 7 E. 4.1.2.). Im Weiteren wurde die Klägerin darauf hingewie- sen, bis zur Replik den Kausalzusammenhang zwischen der Operation und den geltend gemachten Schadenspositionen darzulegen sowie die Schadenspositio- nen genauer zu substantiieren (a.a.O. S. 8). Die Vorinstanz behielt sich vor, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrens- schritte nach Erstattung der Replik zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (a.a.O. S. 8 E. 4.1.3.). In dem Sinne hat die Vorinstanz der Klägerin die unentgelt- liche Rechtspflege einerseits nur für Teilbereiche ihrer geltend gemachten An- sprüche und anderseits nur einstweilen, d.h. nur bis zur näheren Darlegung der Grundlagen ihrer behaupteten Ansprüche, gewährt. Mit diesem Entscheid brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht generell als aussichtslos erachtete, ihr die Grundlagen für eine abschliessende Würdigung der Prozesschancen je- doch noch fehlten. Dementsprechend wies sie die Klägerin darauf hin, den Kau- salzusammenhang zwischen der Operation und den geltend gemachten Scha- denspositionen sowie diese selber präziser darzulegen.
3.3. Im angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2019 ist die Mittellosigkeit der Klägerin unbestritten (act. 5 S. 3 E. 3). Die Vorinstanz hat dagegen nach Einrei- chen der beiden Replikschriften in umfangreicher Würdigung der Vorbringen der Parteien die Erfolgsaussichten für die Klage zusammenfassend aufgrund des derzeitigen Aktenstandes als dürftig bezeichnet. Sie erwog, es bestünden genü- gend Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seiner Aufklärungspflicht hinrei- chend nachgekommen sei. Daneben seien die eingeklagten Sorgfaltspflichtverlet- zungen, soweit sie überhaupt genügend substantiiert seien, mit den postoperativ erfolgten Untersuchungen weitgehend relativiert (act. 5 S. 37 E. 6). 3.4.1. Die Klägerin macht zunächst geltend, es gehe nicht an, ihr die unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab der Einreichung der Replik zu verweigern. Dies wäre nur möglich, wenn die Voraussetzung der Mittellosigkeit entfiele. Nicht möglich sei es, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung abzuerkennen, wenn sich während des Verfahrens ergebe, dass die Rechtsbegehren aussichtslos seien. Im Übrigen beziehe sich die teilweise Ge- währung von Art. 118 ZPO nur auf die verschiedenen finanziellen Positionen und nicht auf verschiedene willkürlich gewährte Prozessstadien (act. 2 S. 5/6 Rz 12 - 13). Dies trifft nicht zu. Ergibt sich die Aussichtslosigkeit von Begehren erst im Verlaufe des Verfahrens, weil die Grundlagen zur Beurteilung der Prozesschan- cen im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen noch nicht ausreichend vorgebracht worden sind, ist ein Entzug der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Zukunft zulässig, sobald an- hand der vervollständigten Tatsachenbehauptungen die Chancen des Verfahrens geprüft werden können (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, Art. 120 N 3 mit Verweisen). Wie oben unter 3.2. ausgeführt ver- mochte die Vorinstanz nach Klagebegründung aufgrund der Sachdarstellung der Klägerin die Frage der Prozesschancen nicht abschliessend zu beurteilen. Sie hat ihr daher bis und mit Replik, d.h. bis zu dem Zeitpunkt bzw. Verfahrensschritt, in dem sie ihre Sachdarstellung konkretisieren, ergänzen und präzisieren konnte, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Damit räumte die Vorinstanz der Kläge-
rin die Möglichkeit ein, ihre Rechtsbegehren soweit klar zu stellen, dass der Vo- rinstanz die Beurteilung der Prozesschancen erlaubt wurde. Die Vorinstanz hat denn auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unmissverständlich als vorläufig bzw. einstweilig bezeichnet (act. 48 S. 15 Dispositiv Ziffer 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz nach Erstattung der Replikschriften das Gesuch der Klägern um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Lichte der nunmehr aktuellen und vervollständigten Tatsachenbehauptungen der Klägerin geprüft und darüber für das weitere Verfah- ren entschieden hat. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es genüge, wenn hinreichende Erfolgsaussichten glaubhaft gemacht seien, wobei die Prüfung der Erfolgsaus- sichten summarisch erfolge und dabei ein nicht allzu strenger Massstab anzule- gen sei. Der vorinstanzliche Entscheid umfasse 40 Seiten, was zeige, dass die Gewinnaussichten nicht ohne weiteres beträchtlich geringer seien als die Verlust- gefahren. Sie wirft der Vorinstanz vor, einen zu strengen Massstab angelegt zu haben, ansonsten der Beschluss wesentlich kürzer und summarischer hätte aus- fallen können und müssen. Sie ist der Auffassung, bereits der Umfang und die Erwägungen machten deutlich, dass die Vorinstanz den Begriff der Aussichtslo- sigkeit nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt habe (act. 2 S. 6 Rz 14 - 16). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsbegehren summarisch erfolgt und dabei kein allzu strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Emmel, a.a.O. Art. 117 ZPO N 13 mit zahlreichen Verweisen). Zutreffend ist auch, dass der vorinstanzliche Ent- scheid detailliert und umfangreich ausgefallen ist (act. 5). Dies begründet aber noch nicht die von der Klägerin getroffene Folgerung, ihre Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos resp. sie seien aussichtsreich. Entscheidend ist vielmehr, wie aussichtsreich die von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen unter Berück- sichtigung der Beweislastverteilung im Lichte ihrer Beweismittel erscheinen, mit denen sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen will.
3.4.3. Zu prüfen hatte die Vorinstanz dabei zunächst die Frage nach der behaup- teten Aufklärungspflicht. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass anhand der vorgelegten Unterlagen der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Die Klägerin verweist in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang zu- nächst auf ihre in der Klageschrift und Replik vorgetragenen Behauptungen (act. 2 S. 6/7 Rz 17), um dann der Vorinstanz vorzuwerfen, diese gehe nur von An- haltspunkten (für eine angemessene Aufklärung) für die Begründung der Aus- sichtslosigkeit aus, was für eine gehörige Aufklärung nicht genüge (a.a.O. Rz 19). Aus der Krankengeschichte und dem Aufklärungsformular ergebe sich keines- wegs, dass sie vom Beklagten ausreichend aufgeklärt worden sei. Unberücksich- tigt geblieben sei, dass sie ihre Befragung als Beweismittel offeriert habe, und es nicht so sei, dass sie aufgrund der früher durchgeführten Operation Kenntnisse über die Operationsrisiken gehabt habe. Schliesslich habe die fehlende Aufklä- rung und die Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten ihre Gesundheit und ihre körperliche Integrität nachhaltig beeinträchtigt und ihre Existenzgrundlage zerstört, weshalb auch aus diesem Grund eine Partei mit ausreichenden Mitteln bei vernünftiger Überlegung sich ohne weiteres nicht gegen, sondern für einen Prozess entschliessen würde (a.a.O. S. 7/8 Rz 19). Mit letzteren Vorbringen zäumt die Klägerin das sprichwörtliche Pferd am Schwanz auf: ob durch ein Fehlverhalten (ungenügende Aufklärung vor der Ope- ration; unsorgfältiges Vorgehen beim Eingriff) durch den Beklagten die Klägerin in der von ihr behaupteten Weise geschädigt worden ist, so dass auch eine begüter- te Partei ein Gerichtsverfahren einleitete, steht keineswegs fest, sondern ist Ge- genstand des von der Klägerin angestrebten Prozesses. Im Übrigen widerspricht die Klägerin den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 5 S. 9 - 16 E. 4.3.) nur in ganz allgemeiner Weise bzw. stellt diesen ihre eigene Sichtweise ge- genüber, wenn sie vorbringt, aus den in der Krankengeschichte vermerkten Kon- sultationen sowie dem Aufklärungsformular ergebe sich keineswegs in rechtsge- nügender Weise, dass sie vom Beschwerdeführer 2 (gemeint: Beklagten) in aus- reichender Weise aufgeklärt worden sei (act. 2 S. 7 Rz 19). Dies genügt den An-
forderungen an die Begründungspflicht jedoch nicht, da sich die Beschwerdefüh- rerin nicht mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinander setzt, sondern ihren eigenen Standpunkt als massgebend bezeichnet. 3.4.4. Hinsichtlich der Verletzung der Sorgfaltspflicht rekapituliert die Klägerin in ihrer Beschwerde vorab ihre Vorbringen vor Vorinstanz und hält daran fest, der Beklagte habe beim Eingriff nicht nur die Hirnhaut verletzt, was zu Folgeschäden geführt habe, sondern habe die Operation generell nicht lege artis durchgeführt, was zu weiteren körperlichen Schädigungen geführt habe (act. 2 S. 8 Rz 21). Demgegenüber habe die Vorinstanz unbesehen auf die Sachdarstellung des Be- klagten gleich einem Gerichtsgutachten abgestellt, obschon ihr das Fachwissen fehle. Zudem überzeuge nicht annähernd, wenn das Gericht seine Einschätzung auf Internetseiten abstütze und ihr gleichzeitig vorwerfe, sie habe die Ausführun- gen des Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. keine substantiierten Be- hauptungen aufgestellt. Die von der Vorinstanz verlangten Anforderungen an die Substantiierung im Zusammenhang mit fachspezifischem Wissen gingen zu weit. Es sei ihr daher nicht möglich, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich praktisch vorbehaltlos die medizinischen Parteibehauptungen des Beklagten zu eigen gemacht habe, konkret auseinanderzusetzen (a.a.O. Rz 23). Schliesslich wirft sie der Vorinstanz vor, an die Glaubhaftmachung einen zu strengen Mass- stab angelegt zu haben. Abschliessend meint sie, es scheine ihr, sie sei der Vo- rinstanz durch ihre Suche nach Gerechtigkeit lästig geworden, und diese versu- che sie durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege los zu werden (a.a.O. S. 10 Rz 25). Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit der Thematik "Verletzung Sorg- faltspflicht" befasst (act. 5 S. 16 - 28) und dabei zunächst die Behauptungen der Parteien (a.a.O. S. 16 - 19) und hernach die rechtlichen Grundlagen (ebenda S. 19 - 21) dargestellt und dabei richtigerweis festgehalten, der Patient, konkret hier die Klägerin, trage die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der damit ursächlich zusammenhängenden Schädigung (a.a.O. S. 20). Im folgen- den setzte sie sich mit den einzelnen von der Klägerin geltend gemachten erlitte- nen Verletzungen auseinander und hielt als Fazit fest, die Klage erweise sich be-
züglich Sorgfaltspflichtverletzungen während der Operation als wenig erfolgver- sprechend (a.a.O. S. 28). Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde dazu nur allgemeine Ausführungen (act. 2 S. 9 Rz 23 f.), soweit sie nicht bloss ihre bereits vor Vorinstanz deponierten Angaben wiederholt (a.a.O. S. 8/9 Rz 21 und 22), was nicht genügt. Ihrer Be- schwerdeschrift fehlen Äusserungen zu den von der Vorinstanz gemachten Erwä- gungen hinsichtlich der mehreren von der Klägerin geltend gemachten während der Operation erlittenen Verletzungen. Es hilft ihr der Hinweis auf ihre fehlenden fachmedizinischen Kenntnisse nicht (ebenda S. 9 Rz 24), wenn sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Sorgfaltspflichtverletzung konkret auseinan- dersetzt. Entgegen der Klägerin hat sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung nicht etwa bloss mit dem Verweis auf Internetseiten begnügt (a.a.O. S. 9 Rz 23), sondern die ihr vorgelegten Beweismittel, namentlich den Operationsbericht (act. 26/2) und die postoperativen Berichte (act. 59/3 - 5) gewürdigt (act. 5 S. 25, S. 26, S. 27, S. 28). Inwiefern die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Würdigungen unrichtig sein sollen, legt die Klägerin nicht dar. 3.4.5. Die Vorinstanz prüfte sodann den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe nicht nur die Kieferhöhle, sondern unnötigerweise auch die Stirn- höhle operiert. Bei ihrer Würdigung der Parteivorbringen und der vorhandenen Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei anhand des Operationsbe- richtes nicht ersichtlich, dass der Beklagte auch die Stirnhöhle operiert habe (act. 5 S. 28 -30). Weiter hielt die Vorinstanz fest, anhand der Unterlagen sei davon auszugehen, dass die beidseitige Revision der Nasennebenhöhlen indiziert ge- wesen sei (a.a.O. S. 34). Schliesslich verwarf die Vorinstanz den Vorwurf der Klä- gerin, die postoperative Behandlung sei unangemessen gewesen (a.a.O. S. 34 - 37). Zu diesem Themenkreis, welcher im vorinstanzlichen Entscheid unter E. 5.4. "Indikation Operation" abgehandelt wird, äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überhaupt nicht (act. 2 S. 8 - 10), so dass sich Ausführungen dazu erübrigen. 3.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe namhaft macht, welche eine andere Beurteilung des vorinstanzlichen
Entscheides erheischten, soweit sie überhaupt Beanstandungen vorbringt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege (act. 2 S. 10/11 Rz 27 - 32). Was die vorausgesetzte Mittel- losigkeit angeht, so kann diese ohne weiteres bejaht werden. Nicht bejaht werden kann hingegen die weitere Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens. Wie oben unter 3.4. ausgeführt erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt mit den Erwägungen der Vor- instanz konkret auseinandersetzt, als unbegründet und in dem Sinne als aus- sichtslos. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen. Den finanziell beengten Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist mit Ansetzen einer bescheidenen Gebühr von Fr. 500.00 Rechnung zu tragen. 5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die mit Beschluss vom 13. Mai 2019 angesetzte Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses und Sicherstellung der Parteientschädigung des Beklagten neu an- zusetzen haben wird. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 377'809.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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