Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. Juni 2019
in Sachen
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt PD Dr. iur., LL.M. X2._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung (Zustellungsdomizil)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2019 (CG180104-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 machte der Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Vorin- stanz), gegen die Beklagten 1 - 4 eine Klage anhängig (Urk. 5/1). Damit verlangt er die Feststellung der widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit durch Aussagen in Fernsehsendungen und auf Webseiten, die Löschung von Teilen der Webseiten und von Links auf Aufzeichnungen der Sendungen, ein Verbot die per- sönlichkeitsverletzenden Aussagen im Fernsehen auszustrahlen oder auf den Webseiten zu veröffentlichen, die Veröffentlichung des Urteils sowie eine Genug- tuung von je Fr. 10'000.– (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Mit Beschluss vom 18. Januar 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– an. Ebenso setzte sie den Beklagten 1 - 4 eine Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz an und delegierte die Prozessleitung an Be- zirksrichter lic. iur. Kenny (Urk. 5/5 = Urk. 2). b) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin und Be- klagte 2 (fortan Beklagte 2) mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (Urk. 1 und 1A: be- glaubigte deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift und in serbischer Spra- che verfasste Beschwerdeschrift), eingegangen am 13. Mai 2019 bei der Schwei- zerischen Botschaft in Serbien, innert Frist sinngemäss Beschwerde (Urk. 3 und Urk. 7/3). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz forderte die Beklagte 2 im angefochtenen Be- schluss gestützt auf Art. 140 ZPO auf, innert 20 Tagen ab dessen Zustellung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wies sie die Beklagte 2 auf die Folgen der Säumnis – dass gerichtliche Zustellun-
gen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden – hin, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (Urk. 2 S. 3). Der Beschluss wurde der Beklagten 2 in der deutschen und auf serbisch übersetzten Fassung am 23. April 2019 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 7/3). b) Die gerichtliche Anweisung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Prozessleitende Ver- fügungen sind selbständig mit Beschwerde – von den vorliegend nicht einschlägi- gen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) ab- gesehen – nur anfechtbar, wenn durch sie im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Von einem solchen Nach- teil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Die beschwerdeführende Partei hat den nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil darzutun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Ge- fahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beklagte 2 erläutert in ihrer Beschwerdeschrift nicht, inwiefern ihr durch den angefochtenen prozessleitenden Beschluss ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Ein solcher ist zudem nicht offenkundig, wurde doch die im Ausland ansässige Beklagten 2 gesetzeskonform aufgefordert, ein Zustell- domizil für künftige gerichtliche Zustellungen in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. Art. 140 ZPO). Ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren setzen sich mit den Er- wägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aufforderung zur Nennung eines Zu- stelldomizils nicht auseinander, sondern stellen die örtliche Zuständigkeit der Vor- instanz für das vorliegende Verfahren in Frage und bemängeln das nicht im Ein- klang mit dem serbischen Recht stehende Rubrum (Urk. 1 S. 2). Es ist nicht er- kennbar, weshalb die Bezeichnung eines Zustelldomizils auch durch einen zu ih- ren Gunsten ausfallenden Zwischenentscheid (über die örtliche Zuständigkeit) oder Endentscheid nicht mehr zu korrigieren sein soll. Entsprechend kann nicht
von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ausgegangen werden. Es fehlt somit an einer Rechtsmittelvorausset- zung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Mit der erhobenen Einrede der Unzuständigkeit der Beklagten 2 im Beschwerdeverfahren – sie beantragt die Abweisung der Klage zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit und postuliert die Zustellung der Akten an das tatsächlich zuständige Obergericht in Belgrad (Urk. 1 S. 2) – kann sich die beschliessende Kammer nicht befassen, fehlt es doch an einem entsprechenden Entscheid der Vorinstanz und somit an einem Anfechtungsobjekt. Der Beklagten 2 ist es jedoch unbenommen, die Einre- de der fehlenden örtlichen Zuständigkeit im vorinstanzlichen Verfahren zu erhe- ben. Die Vorinstanz wird dazu einen Entscheid zu fällen haben, so dass sich die Parteien (und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz) mit den vorinstanzlichen Erwägungen werden auseinandersetzen können. In diesem Zusammenhang be- anstandet die Beklagte 2, ihr sei mit dem vorinstanzlichen Beschluss die Klage nicht beigelegt worden. Aus dem Beschluss gehe nicht hervor, worauf der Kläger die Zuständigkeit des Gerichts in Zürich stütze und welche Ansprüche er mit sei- ner Klage stelle (Urk. 1 S. 2). Ihre sinngemässe Rüge der Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs erweist sich als unbegründet: Erst wenn die Prozessvoraussetzun- gen – einschliesslich die Leistung eines Kostenvorschusses – erfüllt sind, hat die Vorinstanz den Beklagten 1 - 4 die Klage (samt Beilagen) zur schriftlichen Stel- lungnahme (Klageantwort) zuzustellen. c) Weiter will die Beklagte 2 einen Widerspruch zwischen der deut- schen und der auf serbisch übersetzten Fassung des angefochtenen Beschlusses erkannt haben: Sie moniert, in der serbischen Übersetzung werde in Dispositiv- Ziff. 1 den Beklagten 1 - 4 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten, während im deutschen Exemplar der Kläger aufgefordert werde, den Kostenvorschuss zu leisten. Sie habe den in deutscher Sprache abge- fassten Beschluss bei einem gerichtlich beeideten Dolmetscher auf serbisch übersetzen lassen (Urk. 1 S. 1). Der Widerspruch habe zur Folge, dass sie nicht feststellen könne, was dem Kläger und den Beklagten 1 - 4 auferlegt werde, wes-
halb das Obergericht die Klage abzuweisen und das Verfahren einzustellen habe (Urk. 1 S. 2). Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auflage zur Leistung eines Kosten- vorschusses ist die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beklagte 2 wird in der Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses zu nichts verpflichtet. Viel- mehr wurde der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 Dispositiv-Ziff . 1). Der Beklagten 2 erwächst damit kein Nachteil, und sie ist dadurch nicht beschwert, weshalb auch in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Beim geltend gemachten (angeblichen) Übersetzungsfehler in der serbischen Fassung des Beschlusses könnte es sich um einen offensichtli- chen Schreibfehler handeln, welcher im Sinne von Art. 334 ZPO der Berichtigung bei der Vorinstanz offen steht. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil re- sultiert daraus jedenfalls nicht. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte 2 jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– geleistet hat (Urk. 5/7). d) Innert der ihr angesetzten Frist bezeichnete die Beklagte 2 kein Zustelldomizil in der Schweiz. Androhungsgemäss (Urk. 2) erfolgt die weitere ge- richtliche Korrespondenz durch Publikation im kantonalen Amtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Daher ist auch der vorliegende Entscheid der Beklagten 2 durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen. Bei der Zustellung mittels öffentlicher Publikation im Sinne von Art. 141 Abs. 2 ZPO ist zu beachten, dass die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt gilt. Dabei ist unerheblich, ob und wann der Adressat tatsächlich von der Publikation Kenntnis erlangte, denn die Ediktalzustellung begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass der Adres- sat vom Inhalt des gerichtlichen Entscheids Kenntnis genommen hat (Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 141 N 25). e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreibein:
lic. iur. E. Ferreño
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