Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 24. Juni 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. April 2019; Proz. CG190019
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte vor Vor- instanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagten ein (act. 9/1–3) und stellte mit Eingabe vom 19. Januar 2019 folgende modifizierten Rechtsbegehren (act. 9/9): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E.-Strasse 1a, 1b, 2a, 2b in F. nach Art[.] 145 StGB nicht strafbar gemacht hat. 2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Be- klagten für schuldig zu erklären. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öf- fentlichkeit vorzulegen. 4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Pro- zess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuld- briefe der Liegenschaft an der E.-Strasse 3b in F. sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schul- dig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären. 5. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E.____-Strasse 3 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. " 1.2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 9/23). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 9/27). Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Be- schwerde des Klägers teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung der Klageanträge Ziff. 1, 2, 4 und 5 an die Vorinstanz zurück (act. 9/28). 1.3. Mit Beschluss vom 14. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 9/31), worauf der Kläger mit Eingabe vom 25. März 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 9/33). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. April
2019 ab und setzte dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses an (act. 9/36 = act. 5 = act. 8/1 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.4. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 7 S. 2): " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24.4.2019 (Pro- zess CG190019) sei aufzuheben und die beantragte unentgeltli- che Rechtspflege sei zu bewilligen. 2. Für das Verfahren beim Bezirksgericht Zürich sei ein Beistand zu bestellen. 3. Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspfle- ge auch zu genehmigen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-37). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet in Papierform oder elektro- nisch einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beila- gen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde können unrichtige Rechts- anwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Kläger reichte die Beschwerde zunächst am 2. Mai 2019 elektronisch, aber ohne gültige Signatur ein (act. 2; act. 3/1). Diese Eingabe erfüllt die Anforde- rungen von Art. 130 ZPO nicht. Am 4. Mai 2019 wurde die Beschwerde jedoch in Papierform mit Unterschrift des Klägers der schweizerischen Post übergeben und ging am 6. Mai 2019 bei der Kammer ein (act. 7). Diese Eingabe erfüllt die Anfor- derungen von Art. 130 ZPO und erfolgte rechtzeitig (vgl. act. 9/37/1). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, zur Frage der Aus- sichtslosigkeit könne vollumfänglich auf die materiellen Ausführungen im Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 (Prozess-Nr. NP180010; act. 9/27 S. 7 f.) verwie- sen werden. Diese seien nach wie vor zutreffend, da der Kläger nichts vorbringe, was eine andere Einschätzung zuliesse. Auch die Ausführungen zur Aussichtslo- sigkeit in den Entscheiden vom 10. Juni 2017 (Prozess-Nr. ED170030, bestätigt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017 [RU170043]; act. 9/5/43 S. 19 ff. und act. 9/5/49) und 29. Mai 2017 (Pro- zess-Nr. ED170014, bestätigt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 [RU170036]; act. 9/35/11 S. 12 ff. und act. 9/35/18 S. 4 f.) hätten nach wie vor Gültigkeit. Damit sei festzuhalten, dass die Gewinnaussichten des Klägers nicht als ernsthaft und beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren, so dass die Klage als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten sei (act. 5 E. 11). 3.2. Der Kläger wendet dagegen zusammengefasst ein, der Verweis auf das Ur- teil der Kammer vom 3. Mai 2018 sei nicht zulässig, da in diesem Verfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Deshalb hätte die Vorinstanz über seine neue Einrede des fehlenden überwiegenden privaten Interesses der Beklagten ein Urteil fällen müssen. Die Vorinstanz könne sich auch nicht pauschal auf ihren früheren Entscheid vom 14. Juni 2017 (Prozess-Nr. ED170030) stützen, weil es sich um ein Verfahren beim Friedensrichter gehandelt habe. Es sei dort weder um die Klageanträge 4 und 5 noch um die Einrede eines überwiegenden privaten Interesses gegangen. Deswegen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Entscheid im vorliegenden Verfahren nach wie vor Gültigkeit habe, wenn er mit der vorliegenden Sache in keinem Zusammenhang stehe. Im aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bringe er zudem neue Tatsachen und Beweismit- tel vor, die er im Verfahren vor Friedensrichter nicht geltend gemacht habe. Des- halb müsse die Sache aufgrund der Klage und dem aktuellen Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege neu beurteilt werden. Die Verfügung vom 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014) betreffe einen anderen Prozess, bei dem es um eine Forderung von ihm in der Höhe von Fr. 721'421.65 aus dem Auftrag als Stiftungs-
rat gegenüber der Beklagten 1 gehe. Dieses Verfahren stehe in keinem Zusam- menhang mit der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Ehrverlet- zungsklage. Es treffe schliesslich nicht zu, dass er nichts vorbringe, was eine an- dere Einschätzung zuliesse. So mache er neue Straftaten nach Art. 160 StGB gel- tend, mit denen er belege, dass die Beklagten kein überwiegendes privates Inte- resse hätten, ihn zu verleumden (act. 7 S. 2 f.). Weiter bringt der Kläger zur Aussichtslosigkeit im Wesentlichen vor, die D._____ AG – und nicht die Beklagte 1 – sei Eigentümerin der Schuldbriefe. Die Beklagten hätten dies gewusst, weshalb der Vorwurf des Verstosses gegen Art. 145 StGB wider besseren Wissens erfolgt sei, in der Absicht ihn zu verleum- den. Die Beklagten hätten folglich kein überwiegendes privates Interesse gehabt, dem Kläger im Prozess FV110277 zur Begründung der Widerrechtlichkeit ein strafbares Verhalten vorzuwerfen (act. 7 S. 4 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Begründung des Entscheids, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des Be- troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 je m.w.H.). 3.4.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des 17-seitigen Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig mit Verweisen auf das (vom Bundesgericht aufgehobene) Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 (Prozess-Nr. NP180010), den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni
2017 (Prozess-Nr. ED170030) und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014). Eigene Erwägungen in der Sache machte die Vorinstanz keine (vgl. act. 5). Der Kläger bringt zu Recht vor, dass die Verfügung vom 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014) in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht, sondern ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren über eine Forderung des Klägers ge- genüber der Beklagten 1 sowie der G._____ AG betrifft. Inwiefern die dortigen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit hier "nach wie vor Gültigkeit haben" sollen, begründet die Vorinstanz nicht und ist auch nicht ersichtlich, handelt es sich doch um einen anderen Streitgegenstand und damit auch um andere Prozessaussich- ten. Der (aufgehobene) Entscheid der Kammer vom 3. Mai 2018 und der Ent- scheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2017 (Prozess-Nr. ED170030) betreffen hingegen das vorliegende Verfahren. In Letzterem wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Friedensrichter be- urteilt (act. 9/5/43). Auch wenn der Kläger seither (gewisse) Klageanträge modifi- ziert hat, handelt es sich um denselben Streitgegenstand (vgl. act. 9/1 und act. 9/2). Ein Verweis auf die entsprechenden Erwägungen wäre daher zwar zu- lässig, entbindet die Vorinstanz aber nicht von ihrer Begründungspflicht. Die Vor- instanz hätte klar zu bezeichnen gehabt, welche Erwägungen welchen Argumen- ten des Klägers entgegen gehalten werden, damit eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist . Der pauschale Verweis auf die Erwägungen anderer Entscheide ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers vermag den Anforderungen an eine hinreichende Urteilsbegründung nicht zu genügen, auch wenn - wie erwähnt - sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen muss. Die blosse Erwähnung in der Prozessgeschich- te und der pauschale Hinweis, dass der Kläger nichts vorbringe, was zu einer an- deren Einschätzung als im Entscheid vom 3. Mai 2018 führe, genügt einer hinrei- chenden Begründung nicht. Damit verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I
187 E. 2.2. m.w.H.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Klägers. 3.4.2. Da die Beschwerdeinstanz nur in Bezug auf Rechtsfragen, nicht aber bezüglich Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (Art. 320 lit. b ZPO), ist vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung ausge- schlossen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Demzufolge ist der angefochtene Be- schluss vom 24. April 2019 aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu regeln (Art. 106 ZPO). Da der Kläger mit seiner Beschwerde obsiegt und sich die Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifi- ziert haben, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger bereits deshalb nicht zu- zusprechen, weil er keine verlangt hat (vgl. act. 7). 4.2. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrie- ben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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