Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 14. August 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden (unentgeltli- che Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2019; Proz. CG190017
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Klage vom 25. Februar 2019 (act. 6/2) und unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes C., vom 5. Dezember 2018 (act. 6/1) be- gehrte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin), die Beklagte zur Zahlung von Fr. 537'384.– und von Fr. 28'350.– (jeweils nebst Zins) zu ver- pflichten und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 26. März 2019 (act. 6/9 = act. 4) wies das Bezirksgericht Zü- rich, 2. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Klägerin Frist, einen Kostenvor- schuss von Fr. 22'000.– zu leisten. 2. Mit Eingabe vom 4. April 2019 (act. 2) führt die Klägerin fristgerecht Beschwer- de. Mit Verfügung vom 12. April 2019 (act. 7) wurde die Prozessleitung an Ober- richter Dr. D. delegiert. Dieser ist aufgrund des Konstituierungsbeschlusses des Obergerichts vom 26. Juni 2019 per 30. Juni 2019 aus der Kammer ausge- schieden, weshalb der Entscheid in der im Rubrum angegebenen Besetzung ergeht. Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen (Art. 322 ZPO) sind nicht erfor- derlich. II. Beanstandungen der Klägerin 1. Vorbemerkung Für das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege gilt die Untersuchungsmaxi- me (Wuffli/Fuhrer, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen, 2019, N 845). Im Bereich der "sozialen Untersuchungsmaxi- me", zu der auch die Untersuchungsmaxime nach Art. 119 ZPO gehört, trifft die Klägerin aber dennoch eine Beanstandungslast (BGE 141 III 569 Erw. 2.3.3 S. 576). Deshalb ist im Folgenden der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nur
aufgrund der prozessrechtskonform vorgebrachten Beanstandungen der Klägerin zu überprüfen. 2. Aussichtslosigkeit Zu prüfen ist dabei, ob die vorinstanzliche Erwägung, die Klage der Klägerin sei aussichtslos, rechtens sei. Dabei sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefah- ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen könne, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4 S. 218 [ausdrücklich zur neu- en ZPO], 133 III 614 Erw. 5 S. 616 [unter verfassungsrechtlichem Aspekt]). 3. "Vorwegnahme" des Hauptprozesses Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe die natürliche Kausalität anhand der vorhandenen Gutachten geprüft, obwohl so eine Prüfung dem Sachrichter zu überlassen sei (act. 2 S. 6 Ziff. 2.2, S. 8 Ziff. 2.3.4, S. 11 Ziff. 2.4). Es kann aller- dings nicht allgemein gesagt werden, dass eine Prüfung anhand von Gutachten "dem Sachrichter zu überlassen" sei. Vielmehr hängen die Erfolgsaussichten ei- ner Klage massgeblich von den Beweischancen und -risiken ab, diese wiederum von den offerierten Beweismitteln. Dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten an- hand der vorgelegten Beweismittel summarisch geprüft hat, ist nicht zu beanstan- den. 4. Beanstandung im Zusammenhang des MEDAS-Gutachtens 4.1. Auf S. 61 des Gutachtens (act. 6/4/50) wird ausgeführt: "Im weiteren sind aber auch hier die Wahrscheinlichkeiten eindeutig, die [Klägerin] hat eine schwie-
rige Lebensgeschichte und verletzende Ereignisse in ihrer Ehe erleben müssen, sodass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die heute feststellbaren psychi- schen Symptome und die psychosomatischen Phänomene nicht in einem Zusam- menhang mit dem Unfall stehen, sondern dass der Unfall der [Klägerin] als Kau- sa lisierungsmöglichkeit für ihre psychischen und sozialen Schwierigkeiten dient." Zudem wird ausgeführt, dass es "sich ... nicht um eine bewusste Aggravation o- der Simulation" handle (S. 56). 4.2. Die Klägerin beanstandet, dass "[d]iese Formulierung ... in keinster Wiese die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die natürliche Kausalität sei vollständig zu verneinen", stütze (act. 2 S. 7 Ziff. 2.3.1). 4.3. Die Klägerin scheint aus dem Begriff "Kausalisierungsmöglichkeit" abzulei- ten, dass die Gutachter die Möglichkeit, dass der Unfall (Mit-) Ursache der Ar- beitsunfähigkeit sei, nicht ausschliessen. Jedoch wird an der zitierten Stelle nicht ausgeführt, dass der Unfall eine "Kausalisierungmöglichkeit" sei, sondern dass er der Klägerin als solche diene. Auch aus dem Kontext des Gutachtens – nämlich daraus, wie der Begriff an anderen Stellen verwendet wird – ergibt sich klar, dass der Begriff im Sinne einer bloss vermeintlichen, von der Klägerin sich vorgestell- ten, und nicht im Sinne einer möglichen Kausalität verwendet wird. So wird auf S. 47 f. des Gutachtens ausgeführt, dass der Unfall "als Kausalisierungsgrund" und als für die Klägerin "akzeptable Erklärung" diene. Und auf S. 46 wird ausge- führt: "[D]ie heutigen eindeutigen psychosomatischen Beschwerden werden kau- salisierend am Unfall von 2013 als Ursache festgemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte den damaligen Unfall als Kausalisierungs- grund für ihre bereits zuvor vorhandenen, ganz erheblichen psychischen Proble- me rationalisierend als Aufhänger gebrauchen konnte." 4.4. Aus der soeben zitierten Stelle ergibt sich auch, dass die Gutachter die Möglichkeit einer Kausalität – oder jedenfalls, dass eine solche überwiegend wahrscheinlich sei – klar verneinen. Damit kann der Begriff "Kausalisierungsmög- lichkeit" im Kontext des übrigen Gutachtens nicht so verstanden werden, dass da- mit die im Übrigen klare Aussage des Gutachtens (vorn Ziff. 4.1) relativiert werden soll, wonach es "überwiegend wahrscheinlich ist, dass die heute feststellbaren
psychischen Symptome und die psychosomatischen Phänomene nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall stehen" (act. 6/4/50 S. 61). 4.5. Auch, soweit die Gutachter davon ausgehen, es liege keine Aggravation und keine Simulation vor, würde dies nicht ändern, denn dies beträfe das Verhält- nis zwischen der Schilderung von Beschwerden und dem Vorliegen von Be- schwerden; nämlich, ob geschilderte Beschwerden überhaupt (Simulation) oder im geschilderten Umfang (Aggravation) tatsächlich vorliegen. Infrage steht hier al- lerdings das Verhältnis (die Kausalität) zwischen dem Unfall einerseits und den (geschilderten und möglicherweise tatsächlich vorliegenden) Beschwerden (und der sich daraus möglicherweise ergebenden Arbeitsunfähigkeit) andererseits. 4.6. Es bleibt also dabei, dass hinreichend klare gutachterliche Ausführungen vorliegen, nach denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall (na- türlich) kausal für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist, ausgeschlossen werden kann. Damit ist die Folgerung der Vorinstanz, dass die Klage aussichtslos er- scheine, nicht zu beanstanden. 5. Schreiben von Dr. E._____ 5.1. Die Klägerin beruft sich weiter auf das Schreiben von Dr. E._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 26. März 2018 (act. 2 S. 7 Ziff. 2.3.2; act. 6/4/52). Darin führte Dr. E._____ – der behandelnde Psychiater (vgl. act. 6/4/45) – aus: "Ich halte es für plausibel, dass der Unfall als Auslöser der ganzen Beschwerden zu sehen ist, jedoch nicht als Ursache." Aufgrund dieser Ausfüh- rungen hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, "dass nach summarischer Prüfung wohl ein Vorzustand vorliegt" (act. 2 S. 7 Ziff. 2.3.2). 5.2. (Haftpflicht-) Rechtlich relevant ist, wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 2 S. 8 Ziff. 2.3.3), jede Ursache oder Teilursache, die zum Schaden beigetragen hat (vgl. nur Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 142 f. [Rz. 98 ff.]). Für die (Tat-) Frage, ob ein Ereignis für ein anderes Ereignis oder einen Zustand (und damit letztlich für einen einge- tretenen Schaden) im rechtlichen Sinn relevant ist, kommt es also nicht darauf an,
ob es sich nur um einen "Auslöser" handelte. Denn rechtlich gesehen begründet jede "conditio sine qua non" die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Scha- den, ist also ein Auslöser gerade nicht das Gegenteil einer Ursache, sondern mö- glicherweise eine (von mehreren) Ursache(n). 5.3. Davor führte Dr. E._____ aber aus: "Ich habe das mir zugesandte Teilgut- achten [gemeint sein muss das Gutachten vom 14. Dezember 2017: act. 6/2 S. 21 Ziff. 1.1.3] durchgelesen und kann jetzt bestätigen, dass die Schlussfolgerungen des Kollegen, dass die bestehende Problematik [der Klägerin] nicht durch den Un- fall verursacht [ist], sehr wahrscheinlich sind." Auch seine Aussagen können, im Gesamtkontext gelesen, also nur so verstanden werden, dass er seine erste Aus- sage – keine Kausalität – nicht relativiert. 6. Verwirklichung eines Vorzustands Die Klägerin bringt vor, kein Gutachten äussere sich zur Wahrscheinlichkeit, dass der Vorzustand – wenn ein solcher denn anzunehmen ist – sich ohnehin (und wann) verwirklicht hätte (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 2.3.5). Das ist aber auch nicht nötig, wenn die Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit wie ausgeführt (überhaupt) nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Dass keine solchen (gutachterlichen) Äusserungen vorliegen, vermag den Entscheid der Vorinstanz deshalb nicht in- frage zu stellen. 7. Biomechanische Beurteilungen 7.1. Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die "etlichen bio- mechanischen Beurteilungen, welche durchs Band die natürliche Kausalität der Beschwerden der [Klägerin] [wenn auch nicht der Arbeitsunfähigkeit und des Schadens] zum Unfallereignis vom 19. Juli 2013 bejahen", unbeachtet gelassen (act. 2 S. 10 f. Ziff. 2.3.8). 7.2. Aus dem unfallanalytischen Gutachten der F._____ vom 7. Juli 2014 (act. 6/4/27) ergibt sich für die Kausalität nichts. Auch aus der technischen Unfallanaly- se der G._____ Zürich – erstellt im Rahmen eines Strafverfahrens – vom 3. März 2015 (act. 6/4/11b) ergibt sich für die Kausalität nichts.
7.3. Die biomechanische Kurzbeurteilung ("Triage") der G._____ Zürich ("G._____ AG", vgl. zefix.ch) vom 14. April 2014 (act. 6/4/24) schliesst wie folgt (S. 5): "Aus biomechanischer Sicht ergibt sich hier aufgrund der technischen Be- wertung und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereig- nis bei [der Klägerin] festgestellten von der [Halswirbelsäule] ausgehenden Be- schwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall, wie im hier vorliegenden Fall, eher erklärbar sind." 7.4. Die biomechanische Beurteilung der G._____ Zürich – ebenfalls erstellt im Rahmen eines Strafverfahrens – vom 3. März 2015 (act. 6/4/12) lautet auf S. 6 wie folgt: "Betrachtet man die zweite Kollision zwischen Seat und BMW (Heckkol- lision, delta-v 8–11 km/h), ergibt sich hier aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei [der Klägerin] festgestellten von der [Halswirbelsäule] ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall erklärbar sind." Ähnlich lautet die Beurteilung auf S. 7, allerdings mit dem Hinweis, dass keine Verletzun- gen festgestellt wurden, wobei Verletzungen von Beschwerden zu unterscheiden seien. 7.5. Das Gutachten wurde in Kenntnis des biomechanischen Gutachtens vom 14. April 2014 erstellt (vgl. act. 6/4/50 S. 10). Die biomechanische Beurteilung vom 3. März 2015 erscheint zwar nicht in den Akten, die den Gutachtern vorlagen (vgl. act. 6/4/50 S. 4 ff., insb. S. 15), doch entspricht sie nahezu wörtlich dem bio- mechanischen Gutachten vom 14. April 2014, das wie ausgeführt den Gutachtern vorlag. Die Gutachter kamen also in Kenntnis dieser Beurteilung(en) zu den ge- nannten Schlüssen (dass eine Kausalität nicht überwiegend wahrscheinlich sei). Diesen Beurteilungen kommt damit kaum mehr selbständige Bedeutung zu. So weist denn auch die G._____ Zürich selber darauf hin, dass "'[e]rklärbar' ... nicht [heisst], dass lediglich die Möglichkeit einer Kausalität bestehe, sondern dass aus biomechanischer Sicht zwar gute Argumente für eine Bejahung der Kausalitäts- fragen vorliegen, dass aber nach wissenschaftlichen Kriterien die Grundlagen für eine Aussage zum Wahrscheinlichkeitsgrad fehlen" (act. 6/4/12 S. 10). Diese
Grundlagen und Aussagen lieferten damit allein die Gutachter, die eine Kausalität verneinten. 7.6. Die von der Klägerin erwähnten Beurteilungen vermögen den Entscheid der Vorinstanz damit nicht infrage zu stellen. 8. Anerkennung durch die Beklagte Die Klägerin bringt weiter vor, die Beklagte bejahe in ihren Schreiben vom 6. Au- gust 2018 (act. 6/4/69) und vom 9. März 2018 (act. 6/4/6) selber zumindest eine Teilkausalität (act. 2 S. 9 f. Ziff. 2.3.6 f.). In der Tat geht die Beklagte gemäss dem Schreiben vom 6. August 2018 von einem "geschuldeten Direktanspruch" aus, bezeichnet ihre Zahlung also nicht als solche "aus Kulanz" oder "vergleichswei- se". Bereits im Schreiben der Beklagten vom 9. März 2018 wird indes ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass "weder eine Haftung noch eine Forderung" aner- kannt werden. Von einer Anerkennung der Kausalität durch die Beklagte kann demnach nicht die Rede sein. 9. Aktivlegitimation Die Vorinstanz erwog, die Klägerin hätte die eingeklagte Forderung an die Ge- meinde ... [Ort] abgetreten, weshalb sie gar nicht aktivlegitimiert sei und die Klage (auch) deshalb aussichtslos sei (act. 4 S. 7 Erw. 3.5.2). Wie ausgeführt ist die na- türliche Kausalität zu verneinen, die Klage (der Klägerin) also schon deshalb aus- sichtslos. Ob die Klägerin zur Geltendmachung eines allfälligen Schadens (klarer- weise) gar nicht aktivlegitimiert ist, kann deshalb offen bleiben. 10. Fazit Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Klage der Klägerin aussichtslos sei und wies ihr Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des- halb zu Recht ab.
III. Kostenvorschuss, Fristansetzung 1. Abgesehen davon, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt wer- den müssen – womit von ihr kein Kostenvorschuss hätte verlangt werden dürfen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) –, bringt die Klägerin nichts dagegen vor, dass ihr ein Kostenvorschuss auferlegt wurde. Auch beanstandet sie die Höhe des ihr aufer- legten Kostenvorschusses nicht. Damit hat es deshalb sein Bewenden. 2. Wie anlässlich der Verfügung vom 12. April 2019 (act. 7 S. 2 f. Erw. 3.b) ausge- führt, ist die Beschwerde der Klägerin als Fristerstreckungsgesuch bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses zu verstehen. Die von der Vorinstanz angesetz- te (erste) Frist konnte damit nicht verstreichen. Die Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen, weshalb ihr die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Kammer neu anzusetzen ist. Im Säumnisfall hätte die Vorinstanz eine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) anzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO), was aber nicht für das Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 Erw. 6.5.5 S. 474 f.). Dennoch ist umständehalber auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 22'000.– zu leisten.
Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (unter Beilage eines Doppels von act. 2) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (samt einer Kopie der Empfangsbestätigung der Klägerin für diesen Entscheid) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 565'734.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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