Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 15. März 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Anfechtung eines Vereinsbeschlusses (unentgeltliche Rechts- pflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019; Proz. CG160015
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagter) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher im Wesentlichen zum Zweck hat, die Rein- zucht, Haltung und Verbreitung der Hunderasse C., Varietäten D. und E., zu fördern, entsprechende Veranstaltungen durchzuführen und Informa- tionen zu vermitteln. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Kläge- rin) war seit 1999 Mitglied beim Beklagten. Zwischen den Parteien kam es jedoch zu Differenzen, die mehrere Jahre andauerten. Mit Vereinsbeschluss des Beklag- ten vom 12. März 2016 wurde die Klägerin schliesslich als Mitglied des Beklagten gestrichen. 1.2. Mit Eingabe vom 8. April 2016 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt F. ein Schlichtungsgesuch. Nachdem die Schlichtungsverhandlung ge- scheitert war (vgl. act. 7), erhob sie mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Klage beim Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz), wobei sie die Ungültigkeits- erklärung und Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 12. März 2016 beantragte. Sodann stellte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). 1.3. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel und eine Hauptver- handlung durch (vgl. act. 15, act. 25, act. 34, act. 52, Prot. VI S. 13 ff. ) und wies dann mit Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2019 sowohl die Klage als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin ab (act. 53 = act. 58/1 = act. 62; nachfolgend zitiert als act. 62). 1.4. Gegen die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Datum Poststempel) Beschwer- de, wobei sie die Aufhebung des Beschlusses vom 30. Januar 2019 und die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (act. 57). Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin noch Unterlagen nach (act. 60; act. 61/1-2).
1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-55). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Der Beklagte ist nicht anzuhören, da er mangels Antrags auf Leistung einer Sicherheit durch die Klägerin nicht beschwerdelegitimiert ist; es sind ihm jedoch die Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Ergänzung dazu zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Klägerin bzw. ihr Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren erhielt den angefochtenen Entscheid am 14. Februar 2019 (vgl. act. 54), sodass die Be- schwerde vom 25. Februar 2019 im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO rechtzeitig er- hoben wurde. Die Eingabe vom 26. Februar 2019 (act. 60) erfolgte demgegen- über zu spät, sodass sie grundsätzlich nicht beachtlich ist. Die Klägerin reichte damit allerdings ohnehin nur Kopien vorinstanzlicher Akten ein (vgl. act. 61/1-2), weshalb dies keine weiteren Auswirkungen hat. 2.2. Im Übrigen ist die Beschwerde mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO und wurde bei der Kammer als zuständiger Be- schwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO) und die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klage sei abzuweisen und erweise sich somit grundsätzlich als aussichtslos. Bereits die Vorbringen der Klägerin in der Klage- begründung liessen im Rahmen einer summarischen Prüfung einzig diesen Schluss zu. So seien die Streichungsgründe entgegen der Klägerin nicht materiell zu beurteilen, sondern der Beschluss vom 12. März 2016 sei lediglich auf formelle Fehler und offensichtlichen Rechtsmissbrauch hin zu überprüfen. Bereits den Ausführungen in der Klage könne entnommen werden, dass das rechtliche Gehör der Klägerin weder vom Vorstand des Beklagten noch von der Generalversamm- lung verletzt worden sei. Gleich verhalte es sich bezüglich des geltend gemachten
offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Bereits aus der Klageschrift gehe hervor, dass ein vereinsinterner Konflikt und damit verbunden eine Beeinträchtigung des Vereinszwecks bestanden habe. Strittig sei einzig, wer für die Differenzen verant- wortlich gewesen sei und ob das jeweilige Verhalten der Parteien gerechtfertigt gewesen sei. Wer die Verantwortung für die Differenzen trage, habe das Gericht allerdings nicht genauer prüfen dürfen, es sei vielmehr zulässig, die Differenzen mittels Streichung eines Mitgliedes zu beseitigen. Die Chancen des Obsiegens seien somit von Beginn an viel geringer als die Verlustgefahr gewesen. Eine nicht bedürftige Partei hätte vernünftigerweise bei dieser Ausgangslage keinen Prozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko angestrengt. Das Begehren der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuweisen (act. 62 E. V.3). 3.2. Die Klägerin bringt demgegenüber vor, die Erfolgsaussichten ihrer Klage seien als nicht schlecht zu beurteilen, ansonsten hätte ihr ihr Anwalt von Beginn an von der Klage abgeraten. Sie hätte das Verfahren auch angestrengt, wenn sie über genügende finanzielle Mittel verfügt hätte. Die Vorinstanz habe nur eine Be- urteilung des formellen Vorgehens des Beklagten vorgenommen und das rechts- missbräuchliche Verhalten des Beklagten in der Gesamtheit verneint. Dies, ob- wohl sie, die Klägerin, habe aufzeigen können, dass der Beklagte seit Jahren ge- gen die Klägerin und andere Züchter und Mitglieder Streichungsverfahren einleite, das der Klägerin vorgeworfene Verhalten nur als Vorwand für ihre Streichung ge- dient und die Streichung eigentlich nur auf persönlichen Animositäten der Vize- präsidentin und Zuchtwartin des Beklagten beruht habe. Der Beklagte habe nicht beweisen können, dass die gemäss den Statuten vorgesehenen Gründe für Strei- chungen, die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen sowie die Störung des gu- ten Einvernehmens im Verein, erfüllt gewesen seien. Die Klägerin bringt einen Auszug aus einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2015 für die ihrer Ansicht nach willkürlichen Zustände im Beklagten vor und führt sodann nochmals die ihrer Meinung nach wesentlichen Elemente des Sachverhalts auf, insbesondere die vier Streichungsverfahren. Sie macht weiter geltend, der Beklagte habe mit allen Mitteln immer wieder ihre Per- sönlichkeitsrechte verletzt. Es sei nicht richtig, dass der Beklagte die Macht habe,
Mitglieder ohne Angabe von Gründen streichen zu dürfen. Es gebe zudem bei der Hundezucht unter dem Dachverband der SKG nur einen Rasse-Club, weshalb sie Mitglied sein müsse, wenn sie ihre Erfahrung ins Zuchtreglement einbringen wol- le. An der Generalversammlung sei ihr überdies nur wenige Minuten Redezeit gewährt worden, wobei es ihr während dieser kurzen Zeit unmöglich gewesen sei, die haltlosen Vorwürfe aus der Welt zu schaffen. Der Grossteil der Mitglieder folge in der Regel ohnehin dem Vorschlag des Vorstandes. Das vorinstanzliche Urteil sei für sie, die Klägerin, folglich absolut unverständlich. Aus den geschilderten Umständen ergebe sich der gesamte Rechtsmissbrauch, was die Vorinstanz aus- ser Acht gelassen habe. Im Übrigen bringt die Klägerin vor, mittellos zu sein (act. 57). 3.3. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. act. 62 E. V.2), ist eine Vorausset- zung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, weshalb sich eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind vorläufig und summarisch aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu be- urteilen (statt vieler ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 13 m.w.H.) 3.4. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist darüber grund- sätzlich unverzüglich bzw. zumindest, bevor der betreffenden Partei aufgrund ei- nes nächsten Verfahrensschrittes weitere erhebliche Kosten entstehen würden, zu entscheiden. Eine Verletzung dieses Grundsatzes führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, vielmehr wäre dies im Zeitpunkt der Verletzung zu rügen (vgl. OGer ZH PF180026 vom 5. Juli 2018 E. II.2.2-3 m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar das Recht der Klägerin auf Vorausbeurteilung verletzt, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem Endentscheid beurteilte. Die Klägerin bringt jedoch nicht vor, dies bei der Vorinstanz beanstandet zu haben, als ihr Frist zur Erstat-
tung der Replik angesetzt wurde. Insofern bleibt die Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung folgenlos. 3.5. Um ihren Standpunkt der fehlenden Aussichtslosigkeit zu begründen, ver- sucht die Klägerin im Wesentlichen aufzuzeigen, weshalb das – von ihr nicht an- gefochtene – Urteil vom 30. Januar 2019, mit welchem ihre Klage abgewiesen wurde, falsch sei. Bei den von ihr erhobenen Vorwürfen handelt es sich aber bloss um pauschale Behauptungen und Wiederholungen ihrer bereits vor der Vor- instanz vorgebrachten Standpunkte. Sie setzt sich weder mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb die Streichung bloss auf for- melle Mängel sowie offensichtlichen Rechtsmissbrauch überprüft werden könne, noch, weshalb keine solchen formellen Mängel – insbesondere eine geltend ge- machte Verletzung des rechtlichen Gehörs – und auch kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch gegeben seien (vgl. dazu act. 62 E. IV.1-3). Pauschale Vor- würfe, appellatorische Kritik und Wiederholungen der vorinstanzlichen Ausführun- gen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese konkret falsch sein sollen, genügen den Anforderun- gen an eine Beschwerdebegründung nicht (statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30 ff.). Dass die Abweisung der Klage vom 4. Oktober 2016 zu Unrecht erfolgte, vermag die Klä- gern mit ihrer ungenügenden Beschwerdebegründung daher nicht darzutun. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die Verlustchancen ihrer Klage tatsächlich erheblich höher waren als die Chancen des Obsiegens. 3.6. Dass dies erst gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich ge- worden sei und nicht schon anhand der Klage, bringt die Klägerin nicht vor. So zeigt sie nicht auf, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die kläge- rischen Rechtsbegehren bereits gestützt auf die Klage als nicht erfolgverspre- chend zu beurteilen gewesen seien, falsch sein sollten. Bei einer Durchsicht der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides in der Hauptsache ist dies denn auch nicht ersichtlich, sind doch die Umstände, welche die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte, alle bereits in der Klage vorgebracht worden oder liessen sich den der Klage beigelegten Unterlagen entnehmen (vgl. insb. act. 62 E. IV.2-3).
3.7. Die weiteren Argumente der Klägerin ändern sodann nichts an den vor- instanzlichen Erwägungen. So ist die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nicht ge- stützt auf die Einschätzungen der Parteien oder ihrer Vertreter, sondern alleine anhand der vorgebrachten Fakten und der darauf basierenden rechtlichen Ein- schätzungen des Gerichts vorzunehmen. Dass an dieser nichts auszusetzen ist, wurde oben dargelegt. Ebenso wenig ist relevant, ob die Klägerin das Verfahren auch bei Vorliegen genügender finanzieller Mittel eingeleitet hätte. Massgeblich ist einzig, ob eine bei objektiver Beurteilung vernünftige Partei sich zur Klageerhe- bung entschlossen hätte, und nicht, wie sich die Klägerin persönlich entschieden hätte. 3.8. Zusammenfassend wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht ab. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Bestimmung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nicht im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die damit zu erhebenden Ge- richtskosten, die in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen sind, sind der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klä- gerin nicht zufolge ihres Unterliegens und dem Beklagten nicht, weil ihm in die- sem Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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