Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. Mai 2019
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 28. November 2018 (BR180010-L)
Erwägungen: 1. a) Die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisions- klägerin) schloss am 10. Juli 1998 mit einer Rechtsvorgängerin der Revisionsbe- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) einen Werkvertrag betreffend "Elektroarbeiten mit abgeschirmten Kabeln und Dosen" (Urk. 6/3/21/2). Daraus entsprang ein langjähriger Rechtsstreit mit Gerichtsverfahren, bei welchen die Leistung des Pauschalpreises einerseits sowie Minderungs- und Herausgabe- ansprüche anderseits Streitgegenstand waren (Urk. 6/22, 6/19/3, 6/19/4 und Urk. 6/19/1). Mit der dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Klage (Prozess- Nr. CG140089-L) forderte die Revisionsklägerin von der Revisionsbeklagten Kos- tenersatz für eine Gesamtsanierung der Elektroinstallation, für angebliche Ge- sundheitsschädigungen und Auslagen im Umfang von Fr. 119'642.90 zuzüglich Verfahrenskosten (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 25, Prot. CG140089-L S. 41, Urk. 6/38 und 6/55 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich. Darin reduzierte die Revisionsklägerin ihre Forderung auf Fr. 3'000.– netto, die Revisionsbeklagte an- erkannte sie in diesem Umfang und verpflichtete sich zur Zahlung des Forde- rungsbetrags bis 28. Januar 2018 unter Übernahme der Gerichtskosten zu einem Viertel, die Revisionsklägerin zu drei Vierteln. Auf Parteientschädigungen wurde gegenseitig verzichtet (Urk. 6/115). Gestützt darauf wurde das Verfahren mit Be- schluss vom 23. Januar 2018 abgeschrieben (Urk. 6/116). Das erste von der Re- visionsklägerin mit Eingabe vom 19. April 2018 bei der Vorinstanz gestellte Revi- sionsgesuch, mit welchem sie zusammengefasst den ihr am 19. Januar 2018 "abgenötigte(n) Vergleich" annullieren wollte (Urk. 7/1), wies die Vorinstanz mit Urteil vom 3. Mai 2018 ab (Urk. 7/8; Verfahren BR180007-L). Die von der Revisi- onsklägerin dagegen erhobenen Beschwerden an die beschliessende Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 7/14 und Urk. 7/16). b) Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte die Revisionsklägerin ein zweites Revisionsgesuch bei der Vorinstanz ein (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, die ihr "abgenötigte" Vereinbarung vom 19. Januar 2018 sowie alle damit zusammenhängenden Beschlüsse, Urteile und Forderungen seien für
rechtswidrig zu erklären (Urk. 1 S. 4). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 28. November 2018 auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte der Revisi- onsklägerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 8 = Urk. 13). c) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 19. Ja- nuar 2019, eingegangen am 22. Januar 2019, Beschwerde und beantragte (Urk. 12 S. 5): Die belegbare Aktenunterschlagung durch das 3Gremium Vizepräsident lic. iur. C., Bezirksrichter lic. iur. D. und Bezirksrichter lic. iur. E._____ sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F._____ sei der Staatsanwaltschaft Zürich, ... [Adresse], zu melden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die B._____ AG sei bis 2023 in Zürich einklagbar. Das hängige Gerichtsverfahren sei gemäss Beschluss vom 12. Mai 2015 (Dispositiv Ziff. 1) neu anzusetzen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die Offerte vom 19. Dezember 2007 für die Sanierungskosten der elektrischen Instal- lation von Fr. 95'807.05 sei dem Teuerungsindex anzupassen. d) Der Beschluss vom 28. November 2018 wurde der Revisionsklä- gerin am 3. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 9). Die Rechtsmittelfrist lief unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 am 18. Januar 2019 ab (Art. 332 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Poststem- pel ihrer Eingabe datiert vom 19. Januar 2019 (an Urk. 12 angehefteter Karton). Die Revisionsklägerin macht geltend, gemäss Auskunft des Bezirksgerichts Zü- rich (Vorinstanz) würde die Beschwerdefrist bis am 19. Januar 2019 laufen (Urk. 12 S. 1 und 5). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offenbleiben, ob die Beschwerde der Revisionsklägerin innert Frist erhoben worden ist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdebe- gründung inhaltlich auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen und un- ter Verweis auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_488/ 2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträ-
ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz trat auf das zweite Revisionsgesuch nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, Revisionsgesuche seien innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Die Revisionsklägerin trage für die Fristwah- rung die Beweislast. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die relative Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten worden wäre, weshalb sich das Revisions- gesuch als unzulässig erweise (Urk. 13 S. 5 f.). Die Revisionsklägerin beantrage weiter, die ihr nach dreieinhalb Stunden "abgenötigte" Vereinbarung vom 19. Ja- nuar 2018 für rechtswidrig zu erklären, sei ihr doch gesagt worden, dass sämtli- che ihrer Ansprüche gegenüber der Revisionsbeklagten mit dem ersten Prozess 2002/2003 abgegolten seien. Die angebliche Drohung bzw. Nötigung sei bereits Thema des ersten Revisionsverfahrens BR180007-L gewesen. Das erneute Gel- tendmachen des bereits beurteilten Revisionsgrundes erweise sich als unzulässig (Urk. 13 S. 4 f.). Ebenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens könnten ih- re an der Sache vorbeigehenden Vorbringen sein, welche sich auf die Bestäti- gung von G._____ von der Elektrounternehmung H._____ AG vom 25. Oktober 2018 stützen würden (Urk. 13 S. 5). Ferner sei das erstinstanzliche Gericht für die Revision des Entscheides vom 3. Mai 2018 (BR180007-L), des anschliessenden Beschwerdeentscheides des Obergerichts vom 6. August 2018 (RB1800021-O) sowie des hernach ergangenen Entscheides des Bundesgerichts 4A_480/2018 vom 9. Oktober 2018 nicht zuständig (Art. 328 Abs. 1 ZPO; Urk. 13 S. 6). b) Die Revisionsklägerin beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe ihre im Hauptprozess fristgerecht im Doppel eingereichte Stellungnahme zur Dup- lik vom 20. November 2017 unterschlagen. Infolgedessen seien die Hauptver- handlung, sämtliche Beschlüsse und das Fehlurteil vom 3. Mai 2018 der Vorin- stanz sowie die weiteren Urteile des Obergerichts vom 6. August 2018 und des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2018 ungültig (Urk. 12 S. 2 und 3 f.). Die von ihr aufgestellte Behauptung wurde im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfah- rens erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht. Diese erweist sich im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet und ist damit nicht mehr zu berücksichtigen. Der
Vollständigkeit halber ist die Revisionsklägerin jedoch darauf hinzuweisen, dass sich ihre Stellungnahme zur Duplik als Urk. 6/100 bei den Akten befindet und ihr deren Eingang mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. November 2017 (Urk. 6/102) bestätigt wurde (Empfangsschein Urk. 6/103). In diesem Zusammenhang stellt die Revisionsklägerin den Antrag, die Aktenunterschlagung sei der Staatsanwaltschaft zu melden (Urk. 12 S. 5). Nach § 167 GOG setzt die Anzeigepflicht der Gerichte einen qualifizierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Ihre pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe im Hauptprozess ihre Stellungnahme zur Duplik unterschlagen, vermag einen solchen Tatverdacht nicht zu begründen. Zudem er- läutert die Revisionsklägerin nicht, weshalb sie eine solche Anzeige nicht selber einreichen kann. Da die Voraussetzungen für die Anwendung von § 167 GOG nicht vorliegen, besteht für die beschliessende Kammer kein Anlass, Strafanzeige zu erheben. Das Gleiche gilt für die von der Revisionsklägerin erstmals im Be- schwerdeverfahren geforderte Klärung durch die Staatsanwaltschaft, wie weit ein Vertreter der Gegenpartei gehen dürfe, um die krankmachende, brandgefährliche und lebensbedrohliche elektrische Installation der Revisionsbeklagten zu verteidi- gen (Urk. 12 S. 13). c) Zur massgeblichen Erwägung der Vorinstanz, das Revisionsge- such erweise sich als unzulässig, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass die relative Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten worden wäre (Urk. 13 S. 5 f.), äussert sich die Revisionsklägerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort (Urk. 12 S. 1 ff.). Die Vorinstanz zog zutreffend in Betracht, dass die Revisionsklägerin die Behauptungs- und Beweislast für die Wahrung der Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO treffe und sie den genauen Zeitpunkt der Entdeckung des Revisionsgrundes dar- zutun und so weit als möglich zu belegen habe (Urk. 13 S. 5). Da sich die Revisi- onsklägerin zur Fristeinhaltung nicht äussert, wobei ohnehin unklar ist, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel einen Revisionsgrund darstellen sollen, gilt das Gesuch als verspätet gestellt. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das zweite Revisionsgesuch ist daher nicht zu beanstanden.
d) Mit der aufs Neue erhobenen Rüge, die Vereinbarung sei unter Nötigung entstandenen und daher rechtswidrig (Urk. 12 S. 1 und 15), wiederholt die Revisionsklägerin lediglich ihre im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Ar- gumente und setzt den korrekten Erwägungen der Vorinstanz, wonach die angeb- liche Drohung bzw. Nötigung bereits Thema des ersten Revisionsverfahrens ge- wesen sei, weshalb ein erneutes Geltendmachen des bereits beurteilten Revisi- onsgrundes sich als unzulässig erweise, nichts entgegen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für den erneut von ihr ins Feld geführten Revisions- grund, wonach die Revisionsbeklagte bis 2023 einklagbar sei, da sie die zehnjäh- rige Klagefrist in den Jahren 2009, 2011 und 2013 unterbrochen habe (Urk. 12 S. 5, 7 und 11). Die Vorinstanz befasste sich im ersten Revisionsverfahren BR180007-L eingehend mit der Frage der Verjährung (Urteil vom 3. Mai 2018, Urk. 7/8). Sie kam dabei zum Schluss, die Klage wäre wegen Verjährung abzu- weisen gewesen. Diese Einschätzung habe als Grundlage für die Vergleichsver- handlung und die abgeschlossene Vereinbarung gedient (Urk. 7/8 S. 9 ff., S. 16). Dagegen wandte die Revisionsklägerin im von ihr angestrengten Beschwerdever- fahren nichts ein (vgl. Urk. 7/14 S. 5). Ein neuerliches Geltendmachen des bereits beurteilten Revisionsgrundes ist daher unzulässig. e) Unbegründet ist ferner die Kritik, sie habe den Beschluss der Vor- instanz, worin die res iudicata verneint worden sei, nie erhalten (Urk. 12 S. 3). Der im Hauptprozess CG140089-L ergangene Beschluss vom 12. Mai 2015 (Urk. 6/23) sowie die am 28. Mai 2015 erfolgte Berichtigung (Urk. 6/27) der Dis- positiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 12. Mai 2015 wurden ihr am 21. Mai 2015 bzw. 1. Juni 2015 zugestellt (Empfangsscheine Urk. 6/24/2 und 6/28/2). Anders lässt sich denn auch nicht erklären, wie es ihr möglich war, die im Beschluss unter dem Titel "5. Schlussfolgerung" aufgeführten Erwägungen und die Dispositiv- Ziffer 1 im Beschwerdeverfahren zu zitieren (Urk. 12 S. 11). f) Wie bereits im ersten Revisionsverfahren erweisen sich die abermaligen Vorbringen der Revisionsklägerin zur "kurzfristigen Vertretung und Mandatsniederlegung" ihres Rechtsvertreters (Urk. 12 S. 1, 2, 13, 14, 16 und 17)
als nicht zielführend, zumal sie daraus keine Mängel am angefochtenen Ent- scheid herleitet. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen. g) Schliesslich legt die Revisionsklägerin in ihrer Beschwerde mit ih- ren materiellen Ausführungen zu den behaupteten klägerischen Ansprüchen und ihren Vorbringen zum Verfahrensgang im Hauptprozess, im Revisions- sowie in früheren Verfahren (Urk. 12 S. 1, 2 bis 4, 6, 8 bis 14 und 16) über weite Strecken ihren Standpunkt ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz Vorgebrachte dar und ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen. Diese Vorbringen genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebe- gründung nicht (siehe vorstehende Erwägung Ziffer 2). Darauf ist nicht weiter ein- zugehen. h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Revisionsbeklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4 a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- wert beträgt Fr. 119'642.90. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG auf Fr. 1'590.– festzuset- zen. b) Der Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'590.– festgesetzt.
Zürich, 13. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: sf