Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 6. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2018; Proz. CG180068
Erwägungen: 1. 1.1. A., der früher A'. hiess, wurde 1998 zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt. Am tt.mm.2018 publizierte der C._____ im Zusammenhang mit bzw. im Vorfeld der Gerichtsverhandlung des ...mordes in D._____ einen Arti- kel mit folgender Überschrift (vgl. act. 6/3/1): " ..., die die Schweiz bewegten Demnächst kommt der Fall D._____ vor Gericht – in der E._____ Gemeinde wurden 2015 ... Menschen grausam ermordet. Wenige andere Delikte haben so starke Emotionen ausge- löst. Ein historischer Rückblick. " In diesem Artikel wird – neben sieben weiteren Straffällen – über die von A._____ in den neunziger Jahren begangenen Straftaten und seine Verurteilung berichtet. Am 21. August 2018 reichte A._____ beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vo- rinstanz) gegen die B._____ AG eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein, mit welcher er im Wesentlichen verlangte, es sei die Widerrechtlichkeit der Verlet- zung seiner Persönlichkeitsrechte festzustellen und es seien der B._____ AG wei- tere Publikationen, in denen er bildlich und/oder namentlich identifiziert werden könne, zu verbieten (vgl. act. 1 und act. 2). Nachdem die Vorinstanz einen Kos- tenvorschuss verlangt hatte (vgl. act. 6/5), stellte A._____ ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 6/12-15). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. September 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.– an (vgl. act. 5 [= act. 4/1 = act. 6/18]). 1.2. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 (Datum Poststempel) hat A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen rechtzeitig Beschwerde erheben las- sen (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/19/2). Er stellt folgende Anträge: " 1. Der Beschluss vom 18. September 2018 sei aufzuheben.
mithin zu den geschützten Persönlichkeitsrechten und zur Widerrechtlichkeit ge- äussert (vgl. act. 5 E.II.3.2. S. 6-11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. 3.2. Im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interes- ses wird gemäss ständiger Rechtsprechung zwischen der Figur der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden (vgl. etwa BGer 5A_195/2016, zur Definition siehe BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Nach den zutreffen- den Darlegungen der Vorinstanz handelt es sich beim Beschwerdeführer unbe- strittenermassen um eine relative Person der Zeitgeschichte. Der Beschwerdefüh- rer – so die Vorinstanz – habe durch seine nunmehr über zwanzig Jahre zurück- liegenden Taten das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen und sein Fall sei einer der aufsehenerregendsten in der Schweizer Kriminaljustizgeschichte und daher noch heute tief im Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine solche Person sei, weil seine Taten nahezu 30 Jahre zurück liegen würden, vermag an dieser Begründung ebenso wenig etwas zu ändern, wie das Argument, der Begriff "relative Person der Zeitgeschichte" sei heute nicht mehr gebräuchlich (vgl. act. 2 S. 4). 3.3. Dass sich der Artikel – wie die Vorinstanz erwog – um die deliktische Ver- gangenheit des Klägers dreht und er Teil eines Berichtes ist, in dem es um Mord- fälle aus der Schweizer Kriminaljustizgeschichte der letzten 70 Jahre geht, die vor allem ihrer besonderen Grausamkeit wegen das öffentliche Interesse auf sich zo- gen (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12), bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die im Bericht enthaltenen Informationen im Wesentli- chen seinen Gemeinbereich betreffen (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12). In inhaltlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer einzig die Überschrift "..., die die Schweiz bewegen" mit der Begründung, er habe niemanden umgebracht, sowie die seiner Ansicht nach unwahre Äusserung, er sei in den F._____ wegen ver- suchter Kindesentführung verurteilt worden (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 1.3.). Der Be- schwerdeführer blendet mit seiner Kritik aus, dass im ihn betreffenden Abschnitt der Berichterstattung (differenziert) ausgeführt wurde, er sei wegen mehrfach ver-
suchten Mordes (Hervorhebung durch das Gericht), mehrfacher schwerer Körper- verletzung und sexueller Handlungen mit Kindern zu 17 Jahren Zuchthaus verur- teilt worden (vgl. act. 6/3/1). Dass dies falsch sei, sagt der Beschwerdeführer nicht. Ob der Beschwerdeführer 1994 in den F._____ verurteilt worden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn es sich hierbei um eine ungenaue Presseäusserung bzw. journalistische Ungenauigkeit handeln sollte, lässt sie – die allenfalls unwahre Äusserung – den Beschwerdeführer nicht in einem gänzlich falschen Licht erscheinen. Die Berichterstattung entspricht – wie auch die Vo- rinstanz erwog – im Kern der Wahrheit, und sie beschränkt sich auf Tatsachen, die in einem Zusammenhang mit seinen damaligen Straftaten stehen. Daran ver- mag auch die Überschrift der Berichterstattung und die allenfalls unwahre Äusse- rung nichts zu ändern. 3.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Bericht vom Informations- auftrag der Presse nicht gedeckt sei, da sich ein solcher Auftrag nur auf wirklich aktuelle Ereignisse erstrecke (vgl. act. 2 S. 4). Zudem – so der Beschwerdeführer – bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches die Nennung sei- nes Namens und die Verwendung seines Bildes rechtfertigen würde, da er im Strafvollzug lebe und damit nicht in der Öffentlichkeit stehe (vgl. act. 2 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog dazu, je bekannter der Täter und je schwerer die in Frage stehende Tat sei, desto eher dürfe man den Namen nennen und desto län- ger dürfe über die Tat berichtet werden, und sofern dies – wie hier – in objektiver und sachlicher Weise geschehe, sei dies nicht zu beanstanden (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12 f.). Auf diese zutreffende Erwägung kann vorab verwiesen werden. Inwiefern die Nennung des Namens "A'._____" eine Persönlichkeitsverletzung darstellen soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist bereits deshalb frag- würdig, weil der Beschwerdeführer heute einen anderen Nachnamen trägt. Ferner vermag auch die bildliche Darstellung des Beschwerdeführers keine solche Ver- letzung zu begründen, weil das verwendete Bild bereits in zahlreichen früheren Artikeln veröffentlicht und es nicht in einem ganz anderen Zusammenhang als zum Zeitpunkt der Herstellung der Fotografie gebraucht wurde.
3.5. Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. insb. act. 2 S. 6 f.) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine Argumente zu den Pro- zessaussichten sind nicht stichhaltig. Nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von ihm erhobene Klage gegen die B._____ AG aussichtslos im Sinne des Art. 117 lit. b ZPO ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Der Beschwerdeführer erach- tet zwar eine Frist von zehn Tagen als zu kurz (vgl. act. 2 S. 7 Ziff. 2), er tut aber nicht dar, welche Frist für die Leistung des Kostenvorschusses aus seiner Sicht angemessen wäre. Es ist ihm daher wiederum eine zehntägige Frist einzuräu- men. Die mit diesem Entscheid angesetzte Frist, kann (von der Vorinstanz) aus zureichenden Gründen erstreckt werden (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Modalitä- ten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des vorinstanzlichen Beschlusses vom 18. September 2018. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 m.w.H.). 5. 5.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren – welches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuwei- sen gewesen wäre – wurde nicht gestellt.
5.2. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (vgl. Art. 106 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des heu- tigen Entscheides angesetzt, um den ihm mit Beschluss der Vorinstanz vom 18. September 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Vorinstanz der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2, act. 4/1, act. 4/3-6), sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den heutigen Entscheid und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: