Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
1 vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Kosten)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2018; Proz. CG170003
Erwägungen: I. 1. Der Beklagte, Gesuchsgegner 1 und Beschwerdegegner 1 (nachfolgend Be- klagter) ist ein am 16. Februar 2015 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er fungiert(e) als Aufsichts- und Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung, welche einen Grossteil des Vermögens des verstorbenen G._____ im dreistelligen Millionenbe- reich halten. 2.1. Am 13. Januar 2017 reichten die Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) gegen den Beklagten eine Klage zur Nichtigerklärung bzw. An- fechtung von Vereinsbeschlüssen ein. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht Mei- len (fortan Vorinstanz) unter der Geschäfts-Nummer CG170003 hängig. Mit Be- schluss vom 13. Dezember 2017 bestellte die Vorinstanz dem Beklagten zur Wahrnehmung seiner Interessen im dortigen Verfahren einen Sachwalter, nach- dem der Beklagte wegen interner Streitigkeiten und daraus folgender Interessen- konflikte seine prozessuale Handlungsfähigkeit verloren hatte. Als Sachwalter wurde Rechtsanwalt lic. iur. et phil. Y._____ bestellt. Gleichzeitig wurde dem Be- klagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Sachwalters an- gesetzt (act. 4/4). Die gegen den Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben er- folglos (vgl. Verfahren RB180001 und RB180002). Das Gesuch um aufschieben- de Wirkung hinsichtlich der Fristansetzung für die Vorschussleistung wurde je- doch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch entgegen genommen, weshalb dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut anzusetzen war (vgl. RB180002). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mit Verfügung vom
Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 2. Den Klägern / Gesuchstellern 1 und 2 wird je eine einmalige nicht erstreckba- re Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Kosten des Sachwalters, Rechtsanwalt lic. iur. et phil. Y., bei der Be- zirksgerichtskasse Meilen (Postkonto 80-7340-5) unter solidarischer Haftung einstweilen einen Vorschuss von CHF 80'000.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 3. Den Parteien werden die Honorarnote des Sachwalters vom 26. Juli 2018 (act. 172) und von Rechtsanwalt Dr. I., Rechtsanwalt in Liechtenstein (act. 176) zugestellt und es ist ihnen freigestellt, innert einmaliger nicht erst- reckbarer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dazu Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel] 3. Dagegen erhoben die Kläger mit Eingabe vom 3. September 2018 rechtzei- tig Beschwerde (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/197/2). Ihre Anträge lauten wie folgt (act. 2 S. 3): "1. Ziff. 1 des Dispositivs des Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 sei aufzuheben. Eventualiter sei der in Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Be- zirksgerichts Meilen vom 23. August 2016 auf CHF 50'000 festgesetzte Vorschuss für die Kosten des Sachwalters für Dr. I., Rechtsan- walt in Liechtenstein, zu je 1/6 von den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern 1, 2, 3 und 4 einzuverlangen. Sub-eventualiter sei der in Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2016 auf CHF 50'000 festge- setzte Vorschuss für die Kosten des Sachwalters für Dr. I., Rechtsanwalt in Liechtenstein, von den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern je hälftig einzuverlangen.
III. 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Verein habe die Kosten von Massnahmen nach Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB zu tragen und könne verpflichtet werden, einen Vorschuss zu leisten. Ein Vorschuss habe jedoch nicht erhältlich gemacht werden können. Es bestehe bei Kosten des Sachwalters eine gewisse Analogie zu den Kosten für Beweiserhebungen, welche nach Art. 102 ZPO zu be- vorschussen seien. Auch könne die Entschädigung des Sachwalters unter den Begriff der Vollstreckungskosten subsumiert werden, indem angenommen werde, dass das Tätigwerden des Sachwalters und dessen Entschädigung Bestandteil der Vollstreckung der Ernennung seien. Vollstreckungsmassnahmen könne auch das urteilende Gericht anordnen. Diejenige Partei, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll, habe die entsprechenden Kosten vorzuschiessen. Unabhängig da- von, wie die Kosten des Sachwalters letztlich qualifiziert würden, handle es sich um Gerichtskosten im weitesten Sinne nach Art. 95 ZPO. Für solche könne von der klagenden oder gesuchstellenden Partei ein Vorschuss verlangt werden (act. 6 E. 3). Nachdem die Kläger grundsätzlich für die Gerichtskosten vorschuss- pflichtig seien, das Sachwalterhonorar im weitesten Sinne zu den Gerichtskosten zu zählen sei und die Kläger zumindest sinngemäss die Bestellung des Sachwal- ters beantragt hätten, seien sie vorschusspflichtig für die voraussichtlich entste- henden Kosten. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses sei auf die Klage nicht einzutreten. Da die Erweiterung der Kompetenz des Sachwalters von den Klägern beantragt worden sei, hätten sie auch die Kosten für den im liechtensteinischen Verfahren beigezogenen Rechtsvertreter vorzuschiessen (act. 6 E. 4). Die Höhe des Kostenvorschusses sei mit Verfügung vom 15. Juni 2018 auf Fr. 20'000.– festgesetzt worden. Zwischenzeitlich habe dem Sachwalter bereits eine Akonto- zahlung in der Höhe von Fr. 24'000.– ausgerichtet werden müssen. Da in diesem kurzen Zeitraum bereits beträchtliche Kosten entstanden seien, und angesichts der bisherigen aufwändigen Prozessführung der Parteien, sei es erforderlich, den Kostenvorschuss massgeblich zu erhöhen (act. 6 E. 5). 2.1. Dagegen wenden die Kläger zunächst ein, in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz den Kostenvorschuss von Fr. 20'000.– auf Fr. 130'000.– er-
höht. Das Bedürfnis, den Kostenvorschuss massiv zu erhöhen, könnten sie nach- vollziehen. Nicht nachvollziehbar sei aber, weshalb sie – ohne vorherige Aufforde- rung des Beklagten zur Bevorschussung – für die gesamten vorzuschiessenden Kosten aufkommen müssten, nachdem die Vorinstanz bereits festgestellt habe, dass der Verein die Kosten der Massnahmen nach Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB zu tragen habe und die weiteren Beteiligten nur subsidiär verpflichtet werden könn- ten. Für eine Erhöhung des Vorschusses im Umfang von Fr. 110'000.– wäre zu- nächst eine Bevorschussungspflicht des Vereins anzuordnen gewesen, was bis- lang nicht erfolgt sei. Erst danach käme eine Bevorschussung durch die Kläger und Gesuchsgegner persönlich überhaupt in Betracht (act. 2 Rz. 21 ff.). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger die Höhe des Kostenvorschusses nicht explizit anfechten. Sie verlangen einzig, dass – entgegen der Vorinstanz – zunächst der Beklagte aufzufordern sei, die Kosten vorzuschiessen und sie – die Kläger – erst subsidiär vorschusspflichtig seien. 2.3.1. Es ist zutreffend, dass der Verein die Kosten der Massnahmen nach Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB zu tragen hat (Art. 69c Abs. 3 Satz 1 ZGB). Strittig ist hier aber die Vorschusspflicht und nicht die Kostentragung. Gemäss Art. 69c Abs. 3 Satz 2 ZGB kann das Gericht den Verein verpflichten, den ernannten Per- sonen einen Vorschuss zu leisten. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift, womit die Einholung des Vorschusses im (pflichtgemässen) Ermessen des Ge- richts liegt. Nachdem der mit Verfügung vom 15. Juni 2018 vom Beklagten einver- langte Vorschuss nicht einbringlich war, sah die Vorinstanz von einer erneuten Fristansetzung ab. Dies ist gestützt auf folgende Überlegungen nicht zu bean- standen: 2.3.2. Der Beklagte wurde zunächst mit Entscheiden vom 25. September und 13. Dezember 2017 und hernach mit Verfügung vom 15. Juni 2018 zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Sachwalters in der Höhe von Fr. 20'000.– aufgefordert (Vi act. 99; act. 4/4; act. 4/5). Vor der Einsetzung des Sachwalters kam der Beklagte aufgrund der vereinsinternen Pattsituation der Zahlungsauffor- derung nicht nach (vgl. act. 2 Rz. 30). Nach Einsetzung des Sachwalters teilte dieser mit Schreiben vom 20. Juni 2018 mit, er sehe sich mangels Zugriff auf das
Vereinsvermögen ausserstande, für den Bezug des Kostenvorschusses besorgt zu sein (act. 5/155). Der Sachwalter wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 zur Wahrung der Interessen des Beklagten im Verfahren eingesetzt. Dieser Beschluss ersetzt die Vollmachtserteilung durch den Beklagten (act. 4/4). Was die "Wahrnehmung der Interessen des Beklagten im Verfahren" genau umfasst, wur- de nicht explizit festgehalten und ist insofern auslegungsbedürftig. Die "Wahr- nehmung der Interessen des Beklagten im Verfahren" bedeutet, dass der Sach- walter sämtliche zur Prozessführung notwendigen Handlungen vorzunehmen hat. Dazu gehört neben der Erstattung von Rechtsschriften und der Teilnahme an Verhandlungen auch die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Leistung gerichtlich einverlangter Vorschüsse. Eine solche Weisungsbefugnis wurde dem Sachwalter aber nicht explizit erteilt (vgl. act. 4/4; act. 5/152), weshalb es nachvollziehbar ist , dass sich diese für Dritte nicht unmittelbar aus dem Beschluss vom 13. Dezember 2017 ergibt und sich der Sachwalter daher nicht in der Lage sah, die Auszahlung des einverlangten Vorschusses zu veranlassen. Das Unterbleiben der Vorschuss- leistung erfolgte somit unabhängig von der Höhe des einverlangten Kostenvor- schusses aufgrund des fehlenden Zugriffs des Sachwalters auf das Vereinsver- mögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer weite- ren Fristansetzung an den Beklagten zur Leistung des Vorschusses absah. 2.4. Die Kläger übersehen zudem, dass ihnen keine subsidiäre Vorschusspflicht auferlegt wurde. Die Vorschussleistung gemäss Art. 69c Abs. 3 ZBG stellt eine materiellrechtliche Verpflichtung des Vereins dar. Eine subsidiäre Vorschuss- pflicht der Vereinsmitglieder ist im materiellen Recht nicht vorgesehen. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass für Verbindlichkeiten des Vereins einzig das Vereinsver- mögen haftet (Art. 75a ZGB). Ob die Parteien – in Abweichung von Art. 75a ZGB – eine subsidiäre persönliche Haftung der Mitglieder statutarisch vereinbart haben, kann hier offen gelassen werden, zumal die Vorinstanz die Vorschuss- pflicht der Kläger nicht aus dem materiellen Recht ableitete, sondern auf pro- zessuale Vorschriften stützt (siehe sogleich E. III. 3). So besteht die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für Vollstreckungsmassnahmen unabhängig von ei- ner allfälligen materiellen Vorschusspflicht. Folglich ist eine vorgängige Fristan-
setzung an den Beklagten im Umfang von Fr. 110'000.– auch vor diesem Hinter- grund entbehrlich. 3.1. Weiter machen die Kläger geltend, die Vorinstanz weiche ohne Begründung von ihren ursprünglichen Entscheiden ab, die Vorschussleistung nach dem Verur- sacherprinzip den übrigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, indem die Bevor- schussung einzig von den Klägern verlangt werde. Gemäss Verursacherprinzip seien die Kosten des Sachwalters vollumfänglich vom Gesuchsgegner 2 zu be- vorschussen. Aufgrund dessen Verhaltens habe der Beklagte über keinen Rechtsvertreter verfügt und ein Sachwalter eingesetzt werden müssen. Da eine vollumfängliche Auferlegung des Vorschusses aber den ursprünglichen Erwägun- gen der Vorinstanz zuwiderliefe, seien die Sachwalterkosten zumindest so aufzu- erlegen wie ursprünglich verfügt, d.h. solidarisch den Klägern und den Gesuchs- gegnern 2 bis 4 je zu 1/5. Schliesslich diene die Tätigkeit des Sachwalters deren aller Interessen (act. 2 Rz. 31). 3.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz im Beschluss vom 13. Dezember 2017 er- wog, sollte der Beklagte nicht über die nötigen Mittel zur Vorschussleistung verfü- gen, rechtfertige es sich, gestützt auf das Verursacherprinzip die Vorschussleis- tung von den übrigen Verfahrensparteien, den Klägern sowie den Gesuchstellern 2 bis 4 zu verlangen. Nachdem sie sich über ihre Funktionen als Vereins- und / oder Vorstandsmitglieder uneinig seien und diesbezüglich ein gerichtliches Ver- fahren führen wollten, hätten sie die Kosten der notwendig gewordenen Bestel- lung eines Sachwalters verursacht (act. 4/4 E. 5.5.). 3.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass prozessleitende Verfügungen im Unterschied zu sonstigen Entscheiden grundsätzlich abänderbar sind (BK ZPO- Frei, Art. 124 N 16; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 24; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 6). Im Übrigen wurde die Vorschuss- pflicht der Kläger und Gesuchsgegner 2 bis 4 sowohl im Beschluss vom 13. Dezember 2017 als auch in der Verfügung vom 15. Juni 2018 erst in Aussicht gestellt, aber noch nicht angeordnet. Ein Zurückkommen darauf ist daher jederzeit möglich.
3.3.2. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Auflage der Vorschusspflicht an die Kläger zulässig war. Die Vorinstanz erwog zunächst, es bestehe bei den Kos- ten des Sachwalters eine gewisse Analogie zu den Kosten für Beweiserhebun- gen, welche nach Art. 102 ZPO zu bevorschussen seien (act. 6 E. 3). Worin diese Analogie bestehe, legte die Vorinstanz indes nicht dar und es ist ein solches Sich- gleich-sein unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. So steht we- der die Ernennung noch die Entschädigung eines Sachwalters im Zusammen- hang mit der Beweiserhebung. Die Vorinstanz erwog jedoch weiter, die Entschä- digung des Sachwalters könne auch unter den Begriff der Vollstreckungskosten subsumiert werden, indem angenommen werde, dass das Tätigwerden des Sachwalters und dessen Entschädigung Bestandteil der Vollstreckung der Ernen- nung seien (act. 6 E. 3). Dies erscheint sachgerecht, zumal die Einsetzung eines Sachwalters alleine nicht zielführend ist, sondern insofern zu vollstrecken ist, als der Sachwalter auch tatsächlich tätig wird. Die Kläger halten dem denn auch nichts entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann von derjenige Partei, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll, ein Kostenvorschuss verlangt werden. Hier erfolgte die Einsetzung des Sachwalters zur Wiederherstellung der pro- zessualen Handlungsfähigkeit des Beklagten in dem – von den Klägern angeho- benen – laufenden Gerichtsverfahren. Unabhängig davon, wer die Handlungsun- fähigkeit des Beklagten verursacht hat, dient die Einsetzung des Sachwalters den Interessen der Kläger, da sie die prozessualen Konsequenzen des Wegfalls der Parteifähigkeit des Beklagten zu tragen hätten. Folglich erfolgt die Vollstreckung zu Gunsten der Kläger, weshalb eine Fristansetzung zur Leistung eines Vor- schusses für die Kosten des Sachwalters zulässig war. Das eben Erwogene gilt auch für die Kosten des im liechtensteinischen Ver- fahren beigezogenen Rechtsvertreters. Ebenso dessen Kosten stellen Vollstre- ckungskosten der Ernennung des Sachwalters bzw. der Erweiterung dessen Kompetenzkatalogs auf das liechtensteinische Verfahren dar. Wie die Kläger selbst ausführen, haben die Gesuchsgegner 2 bis 4 kein Interesse an der Füh- rung des liechtensteinischen Verfahrens (act. 2 Rz. 33). Es waren denn auch die Kläger, die die Kompetenzerweiterung des Sachwalters beantragten und zu deren Gunsten somit die Vollstreckung erfolgt. Die vorinstanzliche Fristansetzung zur
Bevorschussung der Kosten des liechtensteinischen Verfahrens ist somit eben- falls nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den vorzuschiessenden Kosten um Vollstreckungskosten. Die Nichtleistung des Vorschusses hätte daher – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – kein direktes Nichteintreten auf die Klage zur Folge. Die Nichtleistung des Vorschusses führte einzig dazu, dass die Vollstre- ckung der Ernennung des Sachwalters unterbliebe, mithin der Sachwalter man- gels Kostendeckungssicherheit seine Arbeit allenfalls einstellte bzw. das Mandat niederlegte. Erst wenn sich die Parteien in der Folge erneut auf keinen Rechtsver- treter verständigen könnten, wäre auf die Klage mangels Prozessfähigkeit des Beklagten nicht einzutreten. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Auflage des Kosten- vorschusses nach Verursacherprinzip, wie es die Kläger verlangen, letztlich zum gleichen Ergebnis führen würde. Aufgrund des bisherigen prozessualen Verhal- tens der Gesuchsgegner 2 bis 4 darf angenommen werden, dass sie einer Auffor- derung zur Vorschussleistung – mangels Interesse am Tätigwerden des Sachwal- ters – nicht nachkämen. Bei einer solidarischen Auferlegung der Vorschussleis- tung, wie dies die Kläger beantragen, bliebe es somit ebenfalls an den Klägern, den gesamten Vorschuss zu leisten, wollten sie die Folgen einer (teilweisen) Nichtleistung des Vorschusses abwenden. 3.4. Da die Fristansetzung zur Leistung der Kostenvorschüsse an die Kläger im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und die Kläger die Höhe der Vorschüsse nicht explizit angefochten haben, bleibt es dabei. Das Gesuch der Kläger um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde als sinngemässes Gesuch um Fristerstre- ckung entgegen genommen (vgl. act. 9), weshalb die Vorinstanz die (erste) Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse erneut anzusetzen haben wird. IV. 1. Ausgangsgemäss werden die Kläger, unter solidarischer Haftung, für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG in Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der sich nicht alltäglich stellenden Rechtsfragen (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Klägern nicht, weil sie unterliegen, dem Beklagten und den Gesuchsgegnern 2 bis 4 nicht, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für das Ganze, auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und die Gesuchs- gegner 2 bis 4 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Bei- lagen (act. 2; act. 4/3-10), sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am: