Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. August 2018
in Sachen
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
sowie
Personalvorsorgestiftung der Firma C._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin 2
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2018 (vormaliges Verfahren: RB170019-O)
Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 3. August 2018 (Urk. 97), in der Erwägung, dass das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 9. Oktober 2017 (Pro- zess-Nr. RB170019-O; Urk. 96/26) aufgehoben und die Sache zur weiteren Be- handlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurück- gewiesen hat (Urk. 97 S. 13 Dispositiv-Ziff. 1 und 1.1), dass das Bundesgericht im Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Kos- ten und Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens an die Kammer zurück- gewiesen hat (Urk. 97 S. 13 Dispositiv-Ziffer 1.2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Ent- scheidgebühr entspricht, welche im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden war (Urk. 96/26 S. 10 f.), der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hingegen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vor- zubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO), welche spätestens im Endentscheid darüber zu befinden haben wird, dass aufgrund der vollumfänglichen Aufhebung des Beschlusses der Kam- mer vom 9. Oktober 2017 und damit auch der Dispositiv-Ziff. 1, gemäss welcher den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gewährt wurde (Urk. 96/26 S. 12), erneut über das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer zu befinden und dieses mit Verweis auf die Erwägung 7.3 des Beschlusses vom 9. Oktober 2017 (Urk. 96/26 S. 11) gutzuheissen ist, wobei die Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen sind,
wird beschlossen: 1. Den Beschwerdeführern wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Verteilung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der Ent- scheid über eine allfällige Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Ver- fahren werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: sf