Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. iur., Klägerin und Beschwerdegegnerin
C., 3. D., Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Erbteilung
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2018 (CP080004-K)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Erben des am tt.mm.2007 verstorbenen E.. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz das seit dem Jahr 2008 bei ihr hängige Erbteilungsverfahren ab (Urk. 677; rechtskräftig). Dabei wurde für das zum Nachlass gehörende Grundstück "F.", G._____ ZH, die öffentliche Versteigerung angeordnet, diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen getroffen und die Verteilung des Nettoerlöses geregelt (Urk. 677 Dispositiv-Ziffern 32-38). Nach Mitteilung des mit der Versteigerung beauftragten Gemeindeam- mannamtes ...-G., wonach das Grundstück in den Anwendungsbereich des BGBB falle und daher eine freiwillige Versteigerung ausgeschlossen sei, stellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. April 2018 (Urk. 743 = Urk. 751) fest, dass die im Urteil vom 22. Dezember 2017 angeordnete öffentliche Versteigerung rechtlich nicht durchführbar und daher die in den Dispositiv-Ziffern 32-38 jenes Ur- teils getroffenen Vollstreckungsanordnungen unbeachtlich seien (Disp.-Ziff. 1), dass die Anteile der Parteien an diesem Grundstück (Bewirtschaftungsgewinne oder Verwertungserlös) nach wie vor Gültigkeit hätten (Disp.-Ziff. 2) und dass den Parteien die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs ab Zustellung dieses Beschlusses laufe (Disp.-Ziff. 3); schliesslich wurden Regelungen für den Fall der Nichteinreichung eines Revisionsgesuchs etc. getroffen (Disp.-Ziff. 3 bis 5). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 744) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 750 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; 2. das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, hinsichtlich des Grund- stücks "F." Kat.-Nr. 1, G._____ das teilnichtige Urteil vom 22. De- zember 2017 (Disp.-Ziff. 32 bis 38) von Amtes wegen neu zu fällen; 3. das Gericht sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seinen Anteil an den Kosten des Gutachtens H._____ im Umfang von CHF 3'070.62 zu- lasten der Staatskasse zurückzuerstatten; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
zum ungenutzten Ablauf der Revisionsfrist bzw. bis zu einer anderen Anordnung in einem allfälligen Revisionsverfahren fortzusetzen (Urk. 751 S. 2-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beschwerdeführer macht zu seinen Beschwerdeanträgen 1 und 2 als Begründung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte die Qualität des Grundstücks und seine daraus folgende Unterstellung unter das BGBB als allge- mein bekannt kennen müssen, ebenso die daraus folgenden Konsequenzen. Das Urteil vom 22. Dezember 2017 verstosse diesbezüglich in krasser Weise gegen geltendes Recht, weshalb von einer Teilnichtigkeit jenes Urteils auszugehen sei. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet, von Amtes wegen ein ergänzendes Teilurteil zum Grundstück "F." zu fällen; es könne nicht von den Parteien verlangt werden, ein Revisionsgesuch einzureichen (Urk. 750 S. 2-5). d) Dass das Grundstück "F." in den Anwendungsbereich des BGBB fällt, beruht auf der Tatsache, dass es sich bei diesem um ein solches mit teilwei- se landwirtschaftlicher Nutzung handelt. Tatsachen sind dem Gericht grundsätz- lich von den Parteien vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dass die Vorinstanz diese Tatsache von sich aus hätte kennen sollen, dürfte daher wohl zu verneinen sein (erst bei Kenntnis dieser Tatsache wäre dann die Unterstellung unter das BGBB i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. d und Art. 2 Abs. 3 BGBB als Rechtsfolge von Amtes wegen zu beachten gewesen; Art. 57 ZPO), kann jedoch letztlich mangels Relevanz für den vorliegenden Entscheid offen bleiben. Nicht bestritten ist die vorinstanzliche Erwägung, dass eine öffentliche Ver- steigerung des Grundstücks "F._____" unter das Verbot der freiwilligen Versteige- rung gemäss Art. 69 BGBB falle und die Durchführung einer solchen Versteige- rung gemäss Art. 70 BGBB nichtig wäre, weshalb die im Urteil vom 22. Dezember
2017 angeordnete öffentliche Versteigerung dieses Grundstücks rechtlich nicht durchführbar sei. Das Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017 kann nun aber nicht mehr von der Vorinstanz (von sich aus) abgeändert oder korrigiert wer- den; eine Korrektur kann nur noch auf dem Rechtsmittelweg geschehen. Nach- dem anerkannt ist (Urk. 750 S. 2), dass die Frist zur Einreichung einer Berufung unbenutzt abgelaufen und das Urteil daher in Rechtskraft erwachsen ist (und auch kein Fall einer Erläuterung oder Berichtigung vorliegt; vgl. Art. 334 ZPO), bleibt als von der ZPO vorgesehenes Rechtsmittel einzig die Revision. Ein ent- sprechendes Revisionsgesuch ist von den Parteien einzureichen (Art. 328 Abs. 1 ZPO); die Vorinstanz darf nicht von sich aus das Urteil revidieren. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist auszugehen vom Wert des Grundstücks "F._____" von Fr. 33'000.-- (Urk. 677 S. 272). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
Zürich, 15. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am