Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
C., 3. D., Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Erbteilung (Edition)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. November 2017 (CP080004-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 20. November 2017 entschied die Vorinstanz Fol- gendes (Urk. 2 S. 4 ff.): 1. Die Parteien werden verpflichtet, dem Gericht bis spätestens 15.12.2017 (= Datum des Poststempels) von folgenden Konti die Saldi per Ende November 2017 bekannt zu geben, und zwar unter Beilage entsprechender Bestätigungsschreiben der be- troffenen Banken (z. B. Kontoauszüge): (3) CS Nr. 1; (4) CS Nr. 2; (5) CS Nr. 3; (7) UBS Nr. 4; (11) Migros Bank Nr. 5; (14) ZKB Nr. 6; (15) SUN Bank USA Nr. 7 ("1/3 z.G. Söhne"); (17) PC Nr. 8. Im Unterlassungsfall behält sich das Gericht vor, die zur Berechnung und Entscheid- findung notwendigen Auskünfte bzw. Unterlagen mit separaten Schreiben bzw. Ver- fügungen und unter Kostenfolge direkt bei den betroffenen Banken einzufordern. 2. Die Parteien werden ausserdem verpflichtet, dem Gericht bis spätestens 15.1.2018 (= Datum des Poststempels) von folgenden Konti die Saldi per Ende Dezember 2018 bekannt zu geben, und zwar unter Beilage entsprechender Bestätigungsschreiben der betroffenen Banken (z.B. Kontoauszüge): (3) CS Nr. 1; (4) CS Nr. 2; (5) CS Nr. 3; (7) UBS Nr. 4; (11) Migros Bank Nr. 5; (14) ZKB Nr. 6; (15) SUN Bank USA Nr. 7 ("1/3 z.G. Söhne");
(17) PC Nr. 8. Im Unterlassungsfall behält sich das Gericht vor, die zur Berechnung und Entscheid- findung notwendigen Auskünfte bzw. Unterlagen mit separaten Schreiben bzw. Ver- fügungen und unter Kostenfolge direkt bei den betroffenen Banken einzufordern. 3. Der Erbenvertreter, Notariat F., ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Notariat ...-Winterthur, wird ersucht, seinen 5. Rechenschaftsbericht betreffend das Jahr 2017 zur Erbenvertretung im Nachlass von D., geb. am tt .7.1920, gest. am tt.mm.2007, von Winterthur, zuletzt wohnhaft gewesen am ... [Adresse], dem Gericht bis spätestens 15.1.2018 (= Datum des Poststempels) einzureichen, inklusive vorläu- fige Abrechnung über die Aufwendungen des Notariats F._____. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte 3 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; 2. Es seien auch die Werte der bisher vom Gericht nicht geschätzten Nachlasswerte festzustellen; 3. Es seien insbesondere die Aktiven in den USA zu verkaufen und rechnerisch in den Nachlass miteinzubeziehen, eventualiter ein Ausgleich festzulegen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.1 Auf die Ausführungen des Beklagten 3 im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.2 Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be-
seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils Zurück- haltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhn- licher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das gilt namentlich für Be- weisanordnungen, wie sie hier in Frage stehen. Nach der Rechtsprechung fügen Beweisanordnungen einer Partei nämlich nur ganz ausnahmsweise einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu, so etwa, wenn es um die Herausgabe von Urkunden geht, aus denen Geschäftsgeheimnisse ersichtlich sind. In der Re- gel ist die Beschwerde gegen eine Beweisanordnung aber gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht zulässig, denn einerseits kann sie vom Sachgericht jederzeit ab- geändert und anderseits kann sie dereinst von der zuständigen Rechtsmittelin- stanz auf das gegen den Endentscheid zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel hin umfassend überprüft werden (ZR 116/2017 Nr. 41 E. 3.4.1 und E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 80 E. 1.2). Da jede Beweisanordnung zu ei- ner gewissen Verfahrensverzögerung und zur Erhöhung der Prozesskosten führt, vermögen solche Nachteile die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die in Frage stehende Beweisanordnung grundsätzlich von vornherein nicht zu begründen. 2.3 Der Beklagte 3 sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass ihm weitere Kosten und Nachteile entstehen würden, welche bei ei- nem Obsiegen im Hauptprozess nicht wiedergutgemacht werden könnten. Es könne nicht behauptet werden, der Aufwand werde durch eine entsprechende Umtriebsentschädigung wiedergutgemacht. Dies treffe nicht zu. Insbesondere könne weder der zeitliche noch der personelle Aufwand durch eine Umtriebsent- schädigung aufgewogen werden. Durch die nur schrittweise und zögerliche sowie mangelhafte Eruierung von Nachlasswerten durch das Gericht erleide er auf ver- schiedenen Ebenen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Immerhin handle es sich schon bei den Liegenschaften in E._____ [Bundesstaat der USA] um ein alleinstehendes Einfamilienhaus sowie um 44'500m 2 Bauland, also um er- hebliche Nachlasswerte, die bisher vom Gericht in sträflicher Art und Weise un- beachtet geblieben seien. Ein Urteil dürfe nicht auf offensichtlich falschen Grund- lagen gefällt werden. Dies wäre vorliegend aber offenkundig der Fall. Entspre-
chend sei auf die Beschwerde einzutreten. Zudem sei zu beachten, dass das Vorgehen des Gerichts im Zusammenhang mit dem nicht vollständigen Erheben der Nachlasswerte die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Beschwerde gegen das Endurteil in eklatanter Weise steigen lasse. Die Parteien würden dadurch mit fast 100%iger Sicherheit in ein Beschwerdeverfahren gedrängt, was nach einer bishe- rigen Prozessdauer von bald 10 Jahren nicht akzeptabel sei und insbesondere auch nicht mit dem kantonalrechtlichen Verfassungsgrundsatz des Anspruchs auf eine rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 KV) verein- bar sei. In der Sache macht der Beklagte 3 geltend, dass ihm die Konti und deren Saldi nicht bekannt seien; so komme er weder in den Besitz der Auszüge noch könne er bestätigen, dass die vom Gericht aufgeführten Konti komplett seien. Er könne also keinerlei Edition ans Gericht machen. Dem Verlangen des Gerichts, Saldobestätigungen per Ende Dezember 2018 zukommen zu lassen, könne so- wieso nicht nachgekommen werden, da er nicht über die Fähigkeit des In-die- Zukunft-Schauens verfüge und davon ausgegangen werden könne, dass die Banken einem solchen Ansinnen auch nicht Folge leisten könnten (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.4. Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid kann sich die Kammer namentlich nicht auf die Frage einlassen, ob die von der Vorinstanz angeordneten Editionen und die von der Vorinstanz bislang getroffenen Vorkehrungen zum Eruieren des Nachlasses vollständig und zielfüh- rend sind. Die Vorinstanz wird sich dazu mit ihrem Endentscheid im Sachzusam- menhang zu äussern haben, so dass sich die Parteien und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz mit der vorinstanzlichen Argumentation werden auseinander- setzen können. Die in Frage stehende Beweisanordnung der Vorinstanz schon heute zu überprüfen, ist weder tunlich noch möglich, weil die Vorinstanz ihre Überlegungen dazu erst mit dem Endentscheid offenzulegen haben wird. Wenn der Beklagte 3 von "weiteren Kosten und Nachteilen" bzw. von "zeitlichem und personellem Aufwand" spricht, dann ist ihm entgegenzuhalten, dass jede Pro- zesshandlung in einem gewissen Umfange solche Umtriebe auslöst. Solche sind untergeordneter Art. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beklagten 3 im Zu- sammenhang mit den von der Vorinstanz angeordneten Editionen klarerweise
kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entsteht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.5 Bei den gemäss Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung be- kannt zu gebenden Kontensaldi per 31. Dezember 2018 handelt es sich offen- sichtlich um einen Schreibfehler, welcher der Berichtigung bei der Vorinstanz zu- gänglich ist (Art. 334 ZPO). Auch daraus resultiert kein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten 3 aufzuerlegen sind. In An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 3.2 Mangels wesentlicher Aufwendungen sind der Klägerin und Beschwer- degegnerin 1 (fortan Klägerin), der Beklagten 1 und Beschwerdegegnerin 2 (fort- an Beklagte 1) und dem Beklagten 2 und Beschwerdegegner 3 (fortan Beklag- ter 2) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 3 auferlegt.
Zürich, 2. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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