Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Beschluss und Urteil vom 8. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
Personalvorsorgestiftung der C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Oktober 2017; Proz. CG150013
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 20. Februar 2009 schlossen die C._____ AG als Schuldnerin, die Personal- vorsorgestiftung der Firma C._____ AG (Beschwerdegegnerin) als Gläubigerin sowie A._____ (Beschwerdeführerin) und deren Ehemann B._____ als Pfandei- gentümer drei Pfandverträge, mit denen Liegenschaften in D., E. und F._____ verpfändet wurden (act. 4/6a-c). Die Beschwerdegegnerin leitete im Ja- nuar 2014 gegen die C._____ AG eine Betreibung auf Pfandverwertung ein. Sie stützte sich auf den auf der Liegenschaft ...-Strasse ... i n E._____ lastenden Schuldbrief und forderte 1.3 Millionen Franken nebst Zins. Der Zahlungsbefehl wurde auch der Beschwerdeführerin als Dritteigentümerin zugestellt. Sie erhob Rechtsvorschlag (act. 8/3/6). Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegeg- nerin vom 12. Februar 2014 wurde vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen (act. 8/3/7). Nachdem dieser Entscheid durch Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2015 aufgehoben worden war (act. 8/3/8), erteilte das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 21. Mai 2015 die provisorische Rechtsöffnung (act. 8/3/1). Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Aberkennungskla- ge (act. 8/1). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 12'000 Franken angesetzt (act. 8/5). Dieser wurde von der C._____ AG bezahlt (act. 8/7). Am 4. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu ver- pflichten, für eine allfällige Parteientschädigung eine Sicherheit von 51'600 Fran- ken zu leisten. Sie behauptete, die Beschwerdeführerin sei zahlungsunfähig. In der Eingabe vom 21. Juni 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, Zweifel an ih- rer Zahlungsfähigkeit seien fehl am Platz. Ihr und ihrem Ehemann sei es gelun- gen, liquide Mittel von drei Millionen Franken zu generieren. Damit habe am 25. April 2016 die Forderung eines privaten Gläubigers der C._____ AG über- nommen werden können. Damit sei ein wesentlicher Beitrag zur Auflösung der über die Gesellschaft verhängten Nachlassstundung geleistet worden (act. 8/28).
In der Verfügung vom 22. August 2016 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Be- schwerdegegnerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Der Betreibungsauszug weise zwar verschiedene Einträge mit Forderungen in insgesamt zweistelliger Millionenhöhe auf. Die Beschwerdeführe- rin habe indes die Aussage des Betreibungsregisterauszuges entkräften können. Das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung wurde ab- gewiesen (act. 8/38). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht am 21. November 2016 aufgehoben (act. 53). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 ein neues Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gestellt hatte, verpflichtete das Bezirksgericht Horgen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. April 2017 zur Leistung einer Sicherheit von CHF 48'297.60. Weiter wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten von CHF 21'750.00 verpflichtet (act. 73). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie brachte im Wesentlichen vor, das Einkommen des Ehepaares sei eingebrochen. In einem ersten Schritt sei das Einkommen durch unrechtmässige Betreibungen per 3. Februar 2014 von jährlich rund 1.475 Millionen Franken auf rund 534'000 Franken gesunken. Durch die am 11. November 2015 für die C._____ AG bewilligte Nachlassstundung sei das Ein- kommen auf rund 42'000 Franken (AHV-Rente) gesunken. Über weiteres Ein- kommen oder Vermögen verfüge die Beschwerdeführerin bzw. das Ehepaar nicht. Die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebe einen Fehlbetrag von monatli ch rund 13'000 Franken (act. 8/80). Das Gesuch wurde der Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2017 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (act. 8/83). Am 13. Juni 2017 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (act. 8/85). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht Horgen das Gesuch ab. Weiter setzte sie eine letzte nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen an, um für eine allfällige Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 48'297.60 zu leis- ten. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von
CHF 21'750.00 angesetzt (act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 zugestellt (act. 8/88/1). Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob sie fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2, offensicht- liche Schreibfehler korrigiert): 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Okto- ber 2017 (Geschäfts-Nr. CG150013-F) aufzuheben und es sei der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Aberkennungsverfahren am Bezirksgericht Horgen vollumfänglich unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. In prozessualer Hinsicht wird um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4. In prozessualer Hinsicht wird sodann ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. In der Verfügung vom 10. November 2017 wurde festgehalten, dass die Be- schwerde sinngemäss ein Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich des vorinstanzli- chen Kostenvorschusses darstellt, weshalb die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung nicht nötig sei. Sodann wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Beschwerdeführeri n sei Fri st zur Lei stung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung angesetzt worden. Erst da- nach habe sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- stellt, was nur zulässig sei, wenn seit der Fristansetzung für die Sicherheitsleis- tung Veränderungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingetreten seien. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen glaubhaft zu machen. Davon abgesehen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Mittellosigkeit substanziert darzulegen. Sie liste diverse Einbrüche im Vermögen sowie Fehlbeträge auf, ohne in nach- vollziehbarer Weise zu begründen, wie diese Entwicklung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zustande gekommen sei. Im Verfahren betreffend Sicher- stellung der Parteientschädigung habe sie noch den Standpunkt vertreten, zah- lungsfähig zu sein, da es ihr gelungen sei, liquide Mittel von drei Millionen Fran- ken zu generieren. Im Rahmen des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behaupte sie das Gegenteil und verletze damit den Grundsatz von Treu und Glauben. Si e sei auf der ursprüngli chen Behauptung, zahlungsfä hi g zu sein, zu behaften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ohne Prüfung der Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3. Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe entschieden, ohne ihr die Stellungnahme der Gegenpartei unterbreitet zu haben. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter bemängelt sie die Auffassung des Bezirksgerichts wonach sie hätte glaub- haft machen müssen, dass seit dem Entscheid über die Sicherstellung der Partei- entschädigung eine Veränderung in ihren finanziellen Angelegenheiten eingetre- ten sei. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne jederzeit gestellt wer- den. Die beschafften drei Millionen Franken habe die Beschwerdeführerin zur Ablö- sung einer Forderung und damit zur Auflösung der über die C._____AG verhäng- ten Nachlassstundung verwendet. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin hätte das Geld für den Prozess einsetzen müssen. Denn nach dem Effektivitätsgrundsatz komme es nur darauf an, ob sie mittellos sei und nicht darauf, ob ein allfälliges Selbstverschulden die Mittellosigkeit verursacht ha- be. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht komplex. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann von einer AHV-Rente und habe kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Ihre finan- ziellen Verhältnisse habe sie in drei Tabellen auf 28 Zeilen substanziert. Auf die Einzelheiten der vorinstanzlichen Erwägungen und der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist soweit notwendig im Rahmen der Würdigung einzugehen.
sigkeit gestellt und damit auch das Recht falsch angewendet. Dies ist von der Kammer zu prüfen. Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136; ZR 110 Nr. 80). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, sie und ihr Ehemann seien abgesehen von einer AHV- Rente mittellos. Gemäss der Aufstellung in der Rechtsschrift sollen kein Vermö- gen, sondern Schulden von knapp 15 Millionen Franken vorhanden sein (act. 8/80 S. 6). Um dies glaubhaft zu machen, wären wenigstens die aktuellsten Steuerer- klärungen einzureichen gewesen. Die Beschwerdeführerin reichte diese jedoch nur lückenhaft ei n. Von der Steuererklärung 2014 ist nur gerade das Wertschiften- und Guthabenverzeichnis vorhanden, von der Steuererklärung 2015 fehlt insbe- sondere die Seite 4 mit den Vermögenswerten (act. 8/81/1). Immerhin fi ndet si ch in den Unterlagen ein Hinweis auf ein Konto der G.-Bank, das Ende 2015 einen Saldo von immerhin rund 50'000 Franken aufwies (act. 8/81/1). Über den aktuellen Saldo ist nichts bekannt, Belege dazu fehlen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen, nicht nachgekommen, weshalb sie keinen Anspruch auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege hat. Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich seit der Bewilligung der Nachlassstun- dung für die C. AG vom 11. November 2015 nicht mehr über genügend li- quide Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt (act. 8/80 S. 4), gelang es offenbar im April 2016, liquide Mittel von 3 Millionen Franken zu beschaffen (act. 8/28 S. 5 und act. 8/29/9). Weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch dem Bankbeleg lässt sich entnehmen, woher die Mittel stammen. Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die drei Milli- onen Franken zur Ablösung einer Forderung verwendet wurden und heute nicht mehr zur Verfügung stehen, so bleibt die Mittelherkunft ungewi ss. Die Beschwer- deführerin ist ihrer Obliegenheit, Transparenz zu schaffen, ni cht nachgekommen. Die Mittellosigkeit hat sie deshalb nicht glaubhaft gemacht. D arüber hi naus erge- ben sich aus der offenbar bestehenden Möglichkeit, bei Bedarf eine erhebliche
Liquidität zu schaffen, Hinweise für verschwiegene Vermögenswerte. Die Be- schwerdeführerin hat also die Mittellosigkeit nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern es bestehen im Gegenteil Anhaltspunkt dafür, dass nicht unerhebliche Vermögenswerte vorhanden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege davon abhängt, ob seit dem Entscheid über die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung eine Änderung der finanziellen Verhältnisse eingetre- ten ist. 5. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren; Prozesskosten Da die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz um ersti nstanzli chen Verfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (B GE 1 3 7 III 470, E. 5.5, OGer ZH, RU160002). Die Gerichtskosten sind auf 500 Franken fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr ist keine Parteientschädigung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
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