Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. S. Bohli Roth Urteil vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Immobilien, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung (Kosten)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 26. September 2017; Proz. CG170002
Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.-Strasse 1/2, D.. Als Verwalte- rin der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde die Beklagte und Beschwerde- gegnerin (fortan Beklagte) bestellt. Da der Kläger seinen finanziellen Verpflichtun- gen gegenüber der Gemeinschaft seit Jahren nicht nachkommt, leitete diese für einen Ausstand von Fr. 19'123.30 nebst 5 % Zins seit 17. April 2013 zuzügli ch Kosten die Betreibung ein und stellte am 15. September 2014 das Verwertungs- begehren für die Wohnung des Klägers. Mit Eingabe vom 28. März 2017 erhob der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 3. Februar 2017 beim Bezirksgericht Andelfingen Klage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Herr E._____ in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Andelfingen nicht berechtigt war, das Verwertungsbegehren zu stellen, wes- halb dieses aufzuheben sei (act. 1-2, act. 3/1-3, Prot. I S. 7 f.). Am 5. April 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um den Streit- wert zu beziffern und beiden Parteien, um sich zur örtlichen und sachlichen Zu- ständigkeit sowie zur Frage der abgeurteilten Sache zu äussern (act. 4). Mit Ein- gabe vom 28. April 2017 nahm der Kläger Stellung und erklärte unter anderem, die Klage habe keinen Streitwert (act. 6). Die Beklagte äusserte sich nicht. Am 6. Juli 2017 führte die Vorinstanz ei ne Instrukti ons ver ha nd lung durch, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte (act. 7, act. 9, Prot. I S. 5 ff.). Mi t Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde dem Kläger, ausgehend von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– bzw. von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit, Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt und auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (act. 15). Innert Frist ging der Vorschuss nicht ein, weshalb am 4. September 2017 die Ansetzung einer Nachfrist erfolgte mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 21). Mit Schreiben vom 5. September 2017 (Postaufgabe am 25. September 2017) und damit nach Ablauf der Nachfrist stellte der Kläger ei n Gesuch um Bewi lli gung der unentgeltli che n Rechtspflege (act. 23). Da der Kläger somit innerhalb der (Nach-)Frist weder den Vorschuss bezahlt noch um
Fristerstreckung oder Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. September 2017 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schrieb sie infolge Gegenstandslosigkeit ab. Sodann setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– fest, auferlegte sie dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inklusive einer allfälligen Mehrwertsteu- er) zu bezahlen (act. 28). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger fristgerecht Berufung, mit dem Antrag, es seien ihm weder Kosten aufzuerlegen noch sei er zur Leistung ei- ner Parteientschädigung zu verpflichten. Damals habe es noch keinen Streitwert gegeben. Es sei lediglich um eine erste Beurteilung der Frage gegangen, ob die Unterschri ft von Herrn B._____ gültig geleistet worden war oder nicht. Hierfür sei eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– in keiner Weise angebracht. Ebenso wenig sei eine Parteientschädigung zu vertreten. Da die Beklagte unberechtigterweise unterschrieben habe, sei er zur Einleitung der Klage gezwungen gewesen. We- gen des Nichteintretens wisse man im Moment nicht, was Sache sei (act. 27). 3. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel an sich zutreffend die Berufung an, da sie von ei nem Streitwert von über Fr. 30'000.– bzw. von ei ner ni cht vermö- gensrechtli chen Streitigkeit ausgi ng und somit die für die Zulässigkeit der Beru- fung erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht sei (Art. 308 ZPO). Für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz jedoch aus- schliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhängig von der Höhe der bean- standeten Kosten (Art. 110 ZPO). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wurde deshalb als Beschwerde entgegen genommen und ist als solche zu be- handeln. 4.a) Die Kritik des Klägers an den erstinstanzlichen Kostenfolgen ist un- behelflich. Zunächst ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsbegehren nicht an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft werden kann bzw. dass auch ein solches Begehren grundsätzli ch Kosten nach sich zieht, die nach Art. 106 ZPO auf die Parteien zu vertei len si nd. Wer das Gericht anruft, nur um ei ne Ei nschät- zung der Streitsache zu erhalten, muss mit anderen Worten mit Kosten rechnen.
Für ei ne erste Ori enti erungshi lfe hätte si ch ei n Rechtsuchender an eine unentgelt- li che Rechtsauskunf tsste lle zu wenden. b) Anders als der Kläger anzunehmen scheint, liegt ni cht nur Forderungs- klagen ein Streitwert zugrunde. Vielmehr haben die meisten gerichtlichen Ausei- nandersetzunge n unmi ttelbar fi nanzi elle Auswi rkungen und si nd somi t vermö- gensrechtlicher Natur. Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruches letzten Endes im Vermögens- recht ruht, mit dem Begehren also letztli ch und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dass ein Streitwert nur schwer zu schätzen ist, schliesst die Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht aus. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Dabei ist entscheidend, was der Kläger ver- langt (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 1, N 10 f.). Der Kläger will feststellen lassen, dass das Verwertungsbegehren in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen unberechtigterweise gestellt wurde und deshalb aufzuheben sei. Da damit im Ergebnis die Verwertung seiner Stockwerkeinheit verhindert werden soll, verfolgt er mit seiner Klage klarerweise materielle Interessen. Geht es nicht um eine bestimmte Geldsumme und liegt kei- ne übereinstimmende Bezifferung durch die Parteien vor, setzt das Gericht den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bemisst man vorliegend den Streitwert nach dem (zu erfragenden oder nötigenfalls zu schätzenden) Wert der Liegenschaft bzw. dem mutmasslichen Verwertungserlös, beläuft er sich auf über Fr. 30'000.–. Dass die Vorinstanz die hier strittigen Kos- ten, sofern sie überhaupt eine vermögensrechtliche Streitigkeit annahm, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 30'000.– bestimmte, ist demnach mit Blick auf die der Klage zugrundeliegenden fi nanzi ellen Ziele des Klägers vertretbar (act. 15 S. 2, act. 28 S. 3 f.). c) Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.– resultiert eine Grundgebühr von rund Fr. 3'950.– (§ 4 Abs. 1 GebV). Da die Sache zufolge Säumnis des Klägers ohne Anspruchsprüfung zu erledigen war, reduzierte die Vorinstanz die Grundge- bühr i n Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV zutreffend auf rund die Hälfte und setz- te sie auf Fr. 2'000.– fest. Wei tere Kürzungen si nd ni cht angezeigt.
d) Bei Nichteintreten gilt der Kläger als unterliegend, weshalb er nach Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird. Wie gesehen geben seine Vorbringen keinen Anlass, um vom gesetzlichen Verteilungsgrundsatz abzuweichen. Die Vor- instanz auferlegte die Entscheidgebühr somit zu Recht dem Kläger. 5. Auch die klägerische Kritik an der vori nstanzli che n Entschädi gungsre- gelung ist unbegründet. Verlangt die obsiegende, nicht berufsmässig vertretene Partei wie hier eine Entschädigung (act. 11), so hat sie Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Um- triebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen, das betriebene Akten- studium und ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Juli 2017 ist der ihr zuge- sprochene Betrag von Fr. 200.– ni cht zu beanstanden. D ass si ch der Kläger zur Einleitung des Verfahrens gezwungen sah und in der Sache kein materieller Ent- scheid erging, ist für die Frage der Entschädigungspflicht wie gesehen ohne Be- lang. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädi gung auszuri chten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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