Inadmissibility of appeal against refusal to admit late submission

RB170032Obergericht05.12.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal in an estate division case against a first-instance ruling that had refused to admit a late submission. The appellant asked for the decision to be overturned, for the submission to be admitted, and for legal aid. The court held that the challenged order was an interlocutory procedural decision and that the appellant had neither alleged nor shown any non-reparable harm as required for immediate appeal. It therefore did not enter into the appeal. Because the appeal was hopeless, legal aid was denied. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; appealability of interlocutory procedural orders; a procedural order may be attacked by appeal only if it can cause a non-reparable disadvantage. The party invoking this ground bears the burden of substantiation and proof unless the risk is manifest. The court examines the requirement ex officio, but only on the basis of the facts presented. If the prerequisite is lacking, the appeal is not entertained and the challenged order can only be reviewed together with the final judgment (consid. 2). Art. 117 ZPO: legal aid must be refused where the intended remedy is manifestly hopeless (consid. 3). Art. 106 ZPO: on non-entry, the appellant is deemed to lose and bears the costs; no compensation is due absent significant expenses (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB170032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Dezember 2017

i n Sachen

A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

  1. B._____ Klägeri n und Beschwerdegegnerin 1

  2. A._____ als Willensvollstrecker des Nachlasses der C._____ Beklagter 2 und Beschwerdegegner 2

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Erbteilung (Nichtzulassung Noveneingabe)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. August 2017 (CP110012-L)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Erbteilungsprozess. Mit Beschluss vom 3. August 2017 entschied die Vorinstanz, dass die Novenei nga- be 1 des Beklagten 1 und Beschwerdeführers (fortan Beklagter 1) vom 20. April 2017 als verspätet gelte und nicht mehr zugelassen werde (Urk. 2). b) Innert Frist erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 21. August 2017 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Beschluss vom 3. August 2017 sei aufzuheben und es sei die Noveneingabe des Beklagten 1 vom 20. April 2017 im Erbteilungs- prozess zuzulassen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für seine Umtriebe im Beschwerdever- fahren eine angemessene Prozessentschädigung aus der Ge- richtskasse auszurichten."

Sodann stellte er das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 1. September 2017 wurde dem Beklagten 1 auf seinen Antrag hi n (Urk. 5) Fri st zur Begründung sei nes Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters angesetzt (Urk. 7). Fristgerecht ging hierorts die entsprechende Begründung vom 9. September 2017 ein (Urk. 8). 2. a) Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Entschei de ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehme n, wenn er auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen Endentschei d ni cht mehr be-

seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundi g i st (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten. Der entsprechende prozessleitende Entschei d kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Weder macht der Beklagte 1 i n seinen Eingaben vom 21. August 2017 und 9. September 2017 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gel- tend, noch ist ein solcher offenkundig. Entsprechend ist auf sei ne Beschwerde ni cht ei nzutreten. 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Beklagten 1 für das zweitinstanzliche Ver- fahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel

erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklag- ten 1 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwen- dung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegne- rin 1 (fortan Klägerin) sowie dem Beklagten 2 und Beschwerdegegner 2 (fortan Beklagter 2) in seiner Stellung als Willensvollstrecker des Nachlasses der C._____ für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten 1 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 800.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 1 auferlegt. 5. Der Klägerin und dem Beklagten 2 werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin un- ter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, 8, 9 und 10/1-25, je gegen Emp- fangsschei n. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 5. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz

Schlagwörter

appeal admissibilityinterlocutory ordernon-reparable harmlegal aidcost allocationestate divisionlate filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the procedural order was admissible without a non-reparable harm.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant did not show, and the court could not see, any non-reparable harm from the procedural order.

Extrahierte Begründung

An interlocutory procedural order is appealable only if it can cause a non-reparable disadvantage under Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; the appellant bears the burden of substantiation unless the risk is obvious. None was alleged or apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 117 ZPO, legal aid requires that the claim is not hopeless. Since the appeal was inadmissible from the outset, the request had to be rejected.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.

Extrahierte Begründung

On dismissal for non-entry, the appealing party is deemed the losing party under Art. 106 ZPO. As no significant expenses were shown, no compensation was due.

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