No entry on appeal after deemed service and late filing

RB170029Obergericht13.07.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht dismissed the defendant's challenge to a procedural order of the Bezirksgericht Meilen as inadmissible. The court held that the first registered mailing was deemed served when the defendant failed to collect it, which triggered the 10-day appeal period. The later second and third service attempts, as well as the incorrect instruction indicating a 30-day period, could not restore a deadline that had already expired. Good-faith protection was denied because the defendant was no longer able to act timely when he learned of the later service and erroneous instruction.

Omnilex-Regeste

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 52 ZPO; Zustellungsfiktion und Vertrauensschutz bei fehlerhafter behördlicher Zustellung bzw. falscher Rechtsmittelbelehrung. Ist eine eingeschriebene Sendung trotz Abholpflicht nicht abgeholt worden, gilt die Zustellung mit Ablauf der Abholfrist als erfolgt und die Rechtsmittelfrist beginnt zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist kann eine spätere, rechtlich nicht vorgesehene erneute Zustellung den Fristenlauf nicht mehr beeinflussen. Vertrauensschutz greift nur, wenn der behördliche Fehler die Partei daran gehindert hat, rechtzeitig zu handeln; war die Frist im Zeitpunkt der fehlerhaften Mitteilung bereits abgelaufen, fehlt es an der Kausalität des Fehlers (vgl. E. 2.4.1/2.4.2).

Gesamter Gesetzestext

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, keine Zustellungen nach Belieben. Wenn die Zustel- lung als erfolgt gilt, darf das Gericht nicht nach Gutdünken weitere Zustellungen vornehmen (E. 2.4). Art. 52 ZPO, Vertrauensschutz bei einem Fehler des Ge- richts. Eine Frist gilt nur dann gestützt auf den Vertrauensschutz als gewahrt, wenn die Partei bei korrektem Verhalten des Gerichts hätte richtig handeln kön- nen (E. 2.4.1/2.4.2).

(Erwägungen des Obergerichts:)

1.1 Am 31. Mai 2017 erliess das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) im zwischen den Parteien hängigen Verfahren über eine Auskunfts-, Ausglei chungs-, Herabsetzungs- und Erbteilungsklage der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) ein Teilurteil und einen Beschluss. Im Teilurteil verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten 1 und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagten) und die weiteren beklagten Parteien zur Erteilung von verschiedenen Auskünften an die Klägerin. Der gleichzeitig ergangene Beschluss betrifft die Sistierung des Verfahrens über die Klage und die Fristansetzung an die Klägerin zur Mitteilung, ob sie hinsichtlich der angeordneten Auskünfte bei der zuständigen Behörde weitere Vollstreckungsmassnahmen verlangt habe (zusätz- lich zur bereits von der Vorinstanz angedrohten Bestrafung nach Art. 292 StGB) oder ob sie die Fortsetzung des Erbteilungsprozesses wünsche. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2017, hier eingegangen am 7. Juli 2017 (Da- tum Poststempel: 6. Juli 2017), erhob der Beschwerdeführer und Beklagte 1 "vor- sorglich" Beschwerde (sowie eine im Verfahren LB170034 angelegte Berufung) gegen das Teilurteil und den Beschluss der Vorinstanz vom 31. Mai 2017. Er er- klärt, er weise Teilurteil und Beschluss zurück und verlange die "Übertragung zum OG Züri ch". 1.3 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Es wurde davon abgesehen, vom Beklagten einen Kostenvorschuss einzufordern und von der Klägerin eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 98 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Allerdings ist der Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid noch ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 2 zuzustelle n.

2.1 Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist in Wahrung der 10- bzw. 30tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1-2 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche und als solche nicht erstreckbare Frist (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO sowie ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 5), weshalb die Beschwerde in Wahrung der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen ist. Die Frist ruht während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Vorinstanz wies in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochte- nen Beschluss auf die 30tägige Beschwerdefrist hin. Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Die Beschwerdefrist beträgt daher nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Die Tatsache, dass der Beschluss am gleichen Datum wie das Teilurteil in der Hauptsache gefällt wurde, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern (vgl. BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Die Rechts- mittelbelehrung der Vorinstanz ist demnach unrichtig. Richtigerweise ist von einer 10tägigen Rechtsmittelfrist auszugehen. 2.3 Die Rechtsmittelfrist läuft ab der Zustellung des angefochtenen Ent- scheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). D i e Zustellung kann nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO fingiert werden, wenn eine Partei, die mit einer Zustellung rechnen musste, eine eingeschriebene Sendung nicht abholt. So verhielt es sich im vorliegenden Fall mit dem ersten Versuch der Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Beklagten. Die Sendung wurde ihm am 3. Juni 2017 zur Abholung am Schalter (mit Frist bis 10. Juni 2017) ins Postfach avisiert. Am 12. Juni 2017 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 5/194/4). Der Beklagte hatte Kenntnis vom Verfahren. Die Sendung galt ihm gegenüber daher nach der erwähnten Bestimmung am 10. Juni 2017 als zuge- stellt. An diesem Datum wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Sie lief bis zum 20. Juni 2017. Die Beschwerdeeingabe, welche der Beklagte wie erwähnt am 6. Juli 2017 zuhanden des Obergerichts der Post übergab, erfolgte somit (ausge- hend von der fingierten Zustellung und der 10tägigen Rechtsmittelfrist) verspätet.

2.4 Die Vorinstanz unternahm indessen nach dem gescheiterten Ver- such der Zustellung (obwohl die ZPO das nicht vorsieht und auch nicht erlaubt) einen zweiten und nach dessen Scheitern einen dritten eingeschriebenen Zustell- versuch an den Beklagten. Sie tat das soweit ersichtlich ohne den Beklagten da- rauf hinzuweisen, dass für die Fristberechnung die erwähnte Zustellungsfiktion massgeblich sei. Der dritte Versuch führte am 29. Juni 2017 zur Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Beklagten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde deshalb – oder aufgrund der erwähnten falschen Rechtsmittelbelehrung – nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als rechtzeitig entgegen zu nehmen ist. 2.4.1 Zum Zeitpunkt der effektiven Zustellung (29. Juni 2017) war die 10tägige Beschwerdefrist, die wie gesehen nach der massgeblichen Zustellungs- fiktion bis 20. Juni 2017 lief, bereits verstrichen. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) kann in dieser Situation nicht dazu führen, dass ein nach der späte- ren Zustellung eingereichtes Rechtsmittel als rechtzeitig entgegen zu nehmen wäre. Anders könnte es sich im Fall einer zweiten (nicht massgeblichen) Zustel- lung verhalten, die noch während laufender Frist erfolgt. Eine solche in der ZPO nicht vorgesehene zweite Zustellung könnte den Empfänger davon abhalten, fristgemäss zu handeln (weil sie den Eindruck erweckt, er habe noch 10 statt bei- spielsweise 3 Tage Zeit dafür). Dies könnte es nach Treu und Glauben rechtferti- gen, auf eine solche zweite Zustellung abzustellen. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Beschwerdefrist war im Zeitpunkt der effektiven Zustellung an den Beklagten bereits verstrichen, ein fristgemässes Handeln also gar nicht mehr möglich. Der behördliche Fehler (die zweite und dritte Zustellung) konnte sich auf den Fri stenlauf ni cht mehr auswi rken (vgl. OGer ZH LF140015 vom 10. April 2014, E. II./1.4). Die nach dem massgeblichen Fristablauf erfolgte Zustellung vermochte somit keinen Vertrauenstatbestand zu setzen, aufgrund dessen die Beschwerde als rechtzeitig entgegen zu nehmen wäre. 2.4.2 Mit der falschen Rechtsmittelbelehrung verhält es sich gleich. Zwar kann eine unrichtige Auskunft die Rechtslage nicht ändern. Gegen ein Urteil über weniger als Fr. 10'000.-- i st kei ne Berufung mögli ch, und si e wi rd es auch ni cht, wenn das Urteil zu Unrecht eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält.

Das Gleiche gilt für die Dauer der Rechtsmittelfrist. Wie im soeben erwogenen Fall einer an sich unzulässigen zweiten Zustellung kann allerdings Treu und Glauben gebieten, auf ein objektiv verspätetes Rechtsmittel einzutreten ‒ wenn (aber auch nur wenn) die unrichtige Auskunft oder Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen davon abhielt, rechtzeitig zu handeln. Im Zeitpunkt, als der Beklagte von der vermeintlichen 30tägigen Rechtsmittelfrist Kenntnis erhielt (anlässlich der effektiven Zustellung vom 29. Juni 2017), war die massgebliche 10tägige Be- schwerdefrist bereits verstrichen. Auch die falsche Rechtsmittelbelehrung (auf die sich der Beklagte als juristischer Laie wohl, anders als ein Rechtsanwalt, im Grundsatz hätte verlassen dürfen [vgl. zum Fall des Rechtsanwalts in derselben Si tuati on BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.3-4]) hielt den Beklag- ten somit nicht davon ab, fristgemäss zu handeln. Auch der weitere behördliche Fehler der falschen Rechtsmittelbelehrung konnte sich nicht mehr auf den Fristen- lauf auswirken, da ein fristgemässes Handeln im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beklagten nicht mehr möglich war. 2.5 Es bleibt daher dabei, dass die Beschwerde zu spät erhoben wurde. Auf die Beschwerde des Beklagten ist daher nicht einzutreten, ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO an die Stellung eines Antrags und an die Begründung des Rechtsmittels genügte. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 13. Juli 2017 RB170029-O/U

Schlagwörter

deemed serviceappeal deadlinegood faitherroneous legal remedy instructionregistered mailnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the procedural order was filed within the 10-day deadline

Extrahierter Entscheid

No; the deadline started with deemed service on 2017-06-10 and expired on 2017-06-20, so the appeal filed on 2017-07-07 was late.

Extrahierte Begründung

For process-order decisions, Art. 321 ZPO provides a 10-day appeal period. Under Art. 138(3)(a) ZPO, the first uncollected registered mailing was deemed served, and later re-servings after expiry of the deadline could not restart the period.

Kernrechtsfrage

Whether the incorrect appeal instruction or later actual service could make the late appeal timely under good faith

Extrahierter Entscheid

No; good faith protection applies only if the court error prevented timely action, which was impossible here because the true deadline had already expired before the later service and the correction of the instruction.

Extrahierte Begründung

A procedural error cannot revive an already expired deadline. The erroneous 30-day instruction and the later service on 2017-06-29 did not affect the running of the already expired 10-day period.

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