Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung
betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 12. Mai 2017 (CG160048-L)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte Ende Mai 2016 vor Vorinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte anhängig, wobei es um vom Kläger als diffamierend empfundene Aus- sagen in einem am tt. Dezember 2015 erschienen Artikel der ...zeitung geht (Urk. 5/1 und 5/2). Mit Eingaben vom 25. Juni 2016 und vom 14. Juli 2016 ergänz- te der Kläger seine Anträge und erweiterte seine Klage auf zwei weitere Artikel, erschienen am tt. November 2015 in der ...zei tung und am tt. Juni 2016 im ... (Urk. 5/17 und 5/22/1). b) Mit Beschluss vom 7. November 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage- erweiterung nicht ein, soweit sie den Artikel im ... vom tt. Juni 2016 zum Gegen- stand hat, liess aber die Klageänderung in Bezug auf den Artikel in der ...zei tung vom tt. November 2015 zu (Urk. 5/29 S. 37, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Im glei- chen Beschluss wies die Vorinstanz sodann das Gesuch des Klägers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– (Urk. 5/29 S. 37, Dispositiv- Ziffern 3 und 4). c) Diesen Beschluss focht der Kläger mit Berufung hinsichtlich des Nichtein- tretens auf die Klageänderung und mit Beschwerde mit Bezug auf die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs bei der Kammer an. Diese trat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 sowohl auf die Berufung als auch auf die Beschwerde des Klä- gers nicht ein (Urk. 5/34 S. 14, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Als Folge dieses Be- schlusses setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 21. April 2017 er- neut eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– an (Urk. 5/35, Dispositiv-Ziffer 1). Daraufhin beantragte der Kläger vor Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2017 erneut die Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege und verlangte eventualiter die Erstreckung der Frist zur Lei stung des Kostenvorschusses bis Ende Oktober 2017 (Urk. 5/37). 2. Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 entschied die Vorinstanz über diese Begehren wie folgt (Urk. 2 S. 3f.):
"1. Das (erneute) Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewie- sen. 2. Das Gesuch des Klägers um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses bis Oktober 2017 wird abgewiesen. 3. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– zu leisten. 4. ... (Schriftliche Mitteilung) 5. ... (Beschwerde)" 3. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger innert Frist (Urk. 5/39/1) mit Eingabe vom 22. Mai 2017, zur Post gegeben am 29. Mai 2017, Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1): "1. ICH ERHEBE HIERMIT BESCHWERDE GEGEN DAS BEILIEGENDE URTEIL DES BG VOM 12.5.17 Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen und gesundheitlichen Situati- on unentgeltliche Rechtspflege einzuraeumen und evtl. Frist bis Ende Oktober 2017 zu erteilen für den gefortderten Kostenvorschuss von Fr. 5'550" 4. a) Zunächst hält der Kläger in seiner Beschwerdeschrift fest, er sei bis Ende September 2017 aus medizinischen Gründen - er müsse sich infolge seiner Darmkrebserkrankung in Zypern einer Chemotherapie unterzi ehen - landesabwe- send (Urk. 1). Es ist unklar, was der Kläger damit geltend machen will. b) Sollte der Kläger damit erreichen wollen, dass bis dahin keine Zustellun- gen an ihn vorgenommen werden, ist er darauf hinzuweisen, dass er bei einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben verpflichtet ist, da- für zu sorgen, dass i hm Entscheide des Gerichts, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrschei nli chkei t mi t der Zustellung ei- nes behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 3 9 6, E. 1.2.3. m.w.H.). Vorliegend hat der Kläger sowohl die Klage eingeleitet als auch Beschwerde erhoben. Er muss daher innerhalb der nächsten Wochen mit gerichtli chen Zustel- lungen rechnen. Sollte er nicht in der Lage sein, diese persönlich in Empfang zu nehmen, hätte er über die Ermächtigung anderer Personen dafür zu sorgen, dass
Zustellunge n an i hn mögli ch si nd. Mi t Zustellungen von Entschei den kann mit Blick auf das Gebot der beförderlichen Prozessbehandlung nicht zugewartet wer- den, bis der Kläger Ende September 2017 voraussichtlich wieder zurück in der Schweiz ist. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um Entscheide geht, welche prozessualer Natur sind. Daran ändert auch das vom Kläger im Beschwerdever- fahren eingereichte ärztliche Zeugnis (Urk. 4/1) nichts. c) Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf seine Landesabwesenheit geltend machen wollen, dass ihm deshalb die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis Ende Oktober 2017 zu gewähren sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um die Wiederholung seines Vorbringens vor Vorinstanz handelt (Urk. 5/38). Dies genügt jedoch den Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - ni cht. 5. a) Mit Beschluss vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz das Ar- menrechtsgesuch des Klägers ab, weil er entgegen seiner eigenen Darstellung nicht mittellos sei und seine Klage überdies aussichtslos sei. Zur Begründung der erneuten Abweisung des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erwog die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, der Kläger bringe nichts vor, was an den Feststellungen im Beschluss vom 7. November 2016, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erstmals abgewiesen worden sei, etwas ändern würde. Insbesondere führe die Krankheit des Klägers - so tragisch diese auch sei - nicht dazu, dass die Prozessaussichten nun besser wären (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af - heldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde
ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung ni cht ei nzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). c) Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Be- schwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Vielmehr entspricht seine Be- schwerdeschri ft mi t Ausnahme des Antrags und eines am Schluss hinzugefügten Satzes (vgl. hierzu unten lit. d) wortwörtlich seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz vom 30. April 2017 (Urk. 1 und Urk. 5/37). Einzig durch die Wiederholung bisher gemachter Ausführunge n kommt der Kläger indessen seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht nach. d) Soweit der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit im Be- schwerdeverfahren neu auf die provisorische Steuerrechnung 2017 für die Staats- und Gemeindesteuern hi nwei st und di ese einreicht (Urk. 1 und Urk. 4/2), so ist er auf das gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren geltende Noven- verbot hinzuweisen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Auf diese Ausführungen kann daher im Beschwerdeverfahren nicht näher eingegangen werden. e) Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Klägers ni cht ei nzutreten, da er seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht nachkommt. 6. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Ausgangsgemäss wird daher der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Gebührenverord- nung des Obergerichts auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfah- ren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im Rechts- mittelverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Züri ch, 3. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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