Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 27. März 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. März 2017; Proz. CG170006
Erwägungen: 1. A._____ (im Folgenden: die Klägerin) macht geltend, sie habe von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: die Beklagte) er- hebliche Beträge zugut. Offenbar hat sie Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, welche sie nun zurückfordert: Fr. 30'982.33 nebst Zins zu 10% (neuestens 5%) seit dem August 2005 oder seit 1. Januar 2005. Zudem verlangt sie als Schaden- ersatz oder Genugtuung Fr. 35'000.-- oder Fr. 663'000.-- oder "den maximalen gesetzlichen Betrag für solche Sache" (alles act. 3/1). Am 27. Januar 2017 wandte sich die Klägerin deswegen an das Bezirksge- richt Meilen, welches am 6. März 2017 auf ihre Begehren nicht eintrat, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihr Kosten von Fr. 2'500.-- auf- erlegte. Die Rechtsmittelbelehrung wurde dabei (richtig) differenziert: die Klägerin könne bei der Kammer innert 10 Tagen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege anfechten, i nnert 30 Tagen das Nichteintreten und/oder die Höhe der Kosten (act. 3/1). Mit Eingabe vom 22. März 2017 führt die Klägerin Beschwerde, mit den sinngemässen Anträgen (act. 2): 1. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Für das Verfahren des Bezirksgerichts seien ihr keine Kosten aufzuer- legen. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erwies, wurde zur Begren- zung des Aufwandes auf Weiterungen im Verfahren verzi chtet. 2.1 Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf den Entscheid des Be- zi rksgerichts vom 6. März 2017 unentgeltliche Rechtspflege. Sie sagt, sie habe als nicht juristisch ausgebildete Person nicht gewusst, dass der Klage ein Schlich- tungsverfahren hätte vorausgehen müssen. Einer ordentlichen Klage am Bezirksgericht muss ein Schli chtungsverfa hren vorausgehen. Das steht im Gesetz (Art. 197 ZPO) und gi lt auch dann, wenn es eine Partei nicht weiss. Darum hatte das Bezirksgericht auf die ihm vorgelegte Klage nicht einzu treten (Art. 59 ZPO).
Unter der bis Ende 2010 geltenden kantonalen Prozessordnung wurden di- rekt beim Gericht eingeleitete Verfahren bisweilen pendent gehalten, damit der Kläger die Klagebewilligung nachbringen konnte. Das dürfte auch heute grund- sätzlich noch zulässig sein. Im konkreten Fall ist es allerdings ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde der Klägerin eine Klagebewilligung ausstellen wird (dazu sogleich). Damit war und ist das eingeleitete Verfahren für die Klägerin nur schon aus dem Grund der fehlenden Klagebewilligung aussichtslos, und das schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist unter diesem Aspekt abzuweisen. 2.2 Die Klägerin verlangt die unentgeltliche Rechtspflege "für die Weiter- führung der Klage als Schlichtungsklage" (act. 2 S. 2). Sofern die Klägerin damit ausdrücken will, das Bezirksgericht müsse ihre Sache weiter bearbeiten, ist das ohne Weiteres unbegründet (dazu soeben). Die Klägerin belegt, dass sie mittlerweile beim Friedensrichteramt für die Zürcher Stadtkreise ... ein Schlichtungsgesuch gestellt hat (act. 3/2). So weit sie die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren beantragt, ist das Oberge- richt dafür nicht zuständig: solche Gesuche werden vom Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entschieden (§ 128 GOG). Darauf i st ni cht ei nzutreten. Es kommt hinzu, dass die Bezirksgerichte "Zivilsachen" behandeln (§ 19 GOG in Verbindung mit Art. 1 lit. a und Art. 219 ff. ZPO). Streitigkeiten über Bei- träge an Sozialversicherungen (einschliesslich die Rückforderung von bezahlten Beiträgen) sind keine Zivilsachen, und weder ein Friedensrichteramt noch ein Be- zirksgericht können sich damit befassen. Die Klägerin legt denn auch Unterlagen i ns Recht, wonach sich die Beklagte und als Rechtsmittelinstanz das Sozialversi- cherungsgericht mit dem geltend gemachten Anspruch befassten. So weit es um einen Schadenersatz wegen rechtswidrigen Handelns staatlicher Organe geht, sind nach dem kantonalen Haftungsgesetz die Zivilgerichte zuständig (§ 19 Haf-
tungsG); die Beklagte ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und damit ein solches staatliches Organ (§ 1 Einführungsgesetz zum AHVG/IVG). D ann geht aber ein besonderes Vorverfahren voraus, welches in § 22 HaftungsG gere- gelt ist und der Zuständigkeit des Friedensrichters vorgeht. Zudem können Verfü- gungen, Entscheide und Urteile der zuständigen Instanzen im Haftungsprozess nicht überprüft werden (§ 21 HaftungsG). Von da her scheint es wenig wahr- scheinlich oder vielmehr ausgeschlossen, dass ein Gesuch der Klägerin um un- entgeltliche Rechtspflege für das eingeleitete Schlichtungsverfahren erfolgreich sei n könnte. 2.3 Das Bezirksgericht hat für sein Verfahren Fr. 2'500.-- als Gebühr erho- ben. Mit der Eingabe vom 27. Februar 2017 hatte die Klägerin ihre Forderungen auf rund Fr. 694'000.-- erhöht. Die Fr. 2'500.-- sind damit rund ein Zehntel der bei Behandlung der Sache zu erhebenden Gebühr. Das trägt den Reduktionsgründen der Einfachheit der Sache, der Erledigung ohne materielle Prüfung und auch dem allgemeinen Grundsatz der Äquivalenz angemessen Rechnung. So weit die Klä- gerin geltend machen will, die Gebühr sei übersetzt, ist die Beschwerde abzuwei- sen. 2.4 Die Klägerin ist nicht Juristin, nach eigener Angabe hat sie angewandte Mathematik studiert. Sie ist auch ni cht deutscher Muttersprache und hat es von da her gewiss nicht einfach, Verfügungen und Urteile der Instanzen der Sozial- versicherungen, der Betreibungsbehörden und der verschiedenen Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit zu verstehen. Dennoch ist auffallend, wie hartnäckig und letzt- lich unbelehrbar sie alle möglichen Rechtsbehelfe und Klagen verfolgt. Dass das Sozialversicherungsgericht ihre Klage mit Urteil vom 25. April 2016 "teilweise gut- geheissen" habe (act. 2 S. 3 oben), ist falsch (act. 3/5; das Gericht sagt dort in Erwägung 4.3, "selbst wenn" es auf eine Revision oder Wiedererwägung eintreten könnte, wäre der Standpunkt der Klägerin unbegründet). Sollte sie so weiter ma- chen, würde sich ernsthaft die Frage nach ihrer Urteilsfähigkeit in diesem Berei ch stellen, und ob zu ihrem Schutz eine Beistandschaft verbunden mit partieller Ein- schränkung ihrer Handlungsfähigkeit errichtet werden müsse (Art. 390 ZGB,
Art. 69 Abs. 2 ZPO). Im heutigen Zeitpunkt ist von einer entsprechenden Gefähr- dungsmeldung an die zuständige KESB noch abzusehen. 3. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Beschwerde und wird damit kosten- pflichtig, die Gebühr ist auf Fr. 500.-- anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten ni cht, weil sie mit der Beschwerde keine Aufwendungen hatte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Ei ne Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 694'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: