Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 17. März 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung (CG160090-L)
Erwägungen: 1.1. Am 30. September 2016 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fort- an Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte im Hauptverfahren eine Klage anhängi g, mi t welcher si e Auskunft über die Verwen- dung des Vermögens zweier Stiftungen sowie die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund EUR 17.2 Mio verlangt. Überdies ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/2). Mit Beschluss vom 9. November 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Verbesserung ihrer Klage und des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 3/5). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, was mit Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg bestätigt wurde (Urk. 3/6, Urk. 3/16). In ihrer gleichentags verfassten Eingabe an die Vorinstanz teilte die Klägerin mit, dass das gerichtliche Schriftstück (der Beschluss vom 9. November 2016) aufgrund des "Fremdnamens A.-B." ni cht habe angenommen und rechtswirksam zugestellt werden können und verlangte die (di- rekte) Zustellung an ihre Wohnadresse unter Angabe des richtigen Namens "A._____" (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 beantwortete der vor- instanzliche Referent die klägerische Eingabe (Urk. 3/10), worauf sich die Kläge- rin mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 bei der Vorinstanz beschwerte (Urk. 4/12/1-2) und folgende Anträge stellte: (1) die Zustellung des Beschlusses vom 9. November 2016, (2) die Zustellung des Formulars zum "Antrag auf Pro- zesskostenhilfe" nach Art. 119 ZPO, (3) die Öffnung des Zugangs zum unabhän- gigen Gericht, (4) den Ausstand des Referenten sowie (5) der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen und im Falle beklagtischer Säumnis das Urteil zu fällen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 wies die Vorinstanz so- wohl das Ausstandsgesuch als auch die übrigen in der klägerischen Eingabe vom 13. Dezember 2016 gestellten Anträge ab (Urk. 3/15). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2017 einerseits Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, mit welcher sie (1) er- neut die Zustellung des Beschlusses vom 9. November 2016 an sie, (2) erneut die
Zustellung des Formulars betreffend Prozesskostenhilfe, (3) die Zustellung der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch und (4) die Entscheidung über die ge- stellten Anträge im Schriftsatz vom 12. [recte: 13.] Dezember 2016 beantragte (RB170002-O). Die Beschwerde wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Januar 2017 abgewiesen (RB170002-O Urk. 4). Die gleichentags erhobene Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des vorinstanzlichen Ausstands- gesuchs wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 15. März 2017 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (RB170001-O Urk. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 erhob die Klägerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "Es wird beantragt, das Bezirksgericht unter Fristansetzung zu verpflichten, 1. über die gestellten Anträge zu entscheiden, 2. den Beschluss vom 9. Oktober (recte: November) 2016 zu berichtigen und an meine Person zuzustellen, 3. über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden und den freien Zugang zum Gericht zu gewährleisten, 4. die Klage an die Beklagte zur Klagebeantwortung unter Fristansetzung nach ZPO zu leiten, 5. für [die] Führung eines fairen Verfahrens die unabhängige Besetzung des Ge- richts zu bestellen." Mit i hrer Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte die Klägerin sodann er- neut um "die unabhängige Besetzung der Justiz" und um Unterlassung der "fort- gesetzten Rechtverhinderungen über die prozesswidrigen Einreden" (Urk. 4). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu
berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Die Be- schwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vori nstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur i n klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). 3.1. Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, ihre Schadenersatzklage sei seit September 2016 beim Gericht anhängig; es sei während fünf Monaten keine Rechtspflege eingeleitet worden. Auch über den gleichzeitig erhobenen Prozess- kostenhilfeantrag sei noch immer nicht entschieden worden. Überdies weigere sich die Vorinstanz nach wie vor, den Beschluss vom 9. Oktober (recte: Novem- ber) 2016 an ihre Person zuzustellen. Schliesslich seien ihre Anträge zum Schrei- ben des Bezirksrichters C._____ noch ni cht beantwortet worden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.2. Wie der Prozessgeschichte zu entnehmen ist, fällte die Vori nstanz fünf Wo- chen nach Anhängi gmachung der Klage den verfahrensleitenden Kollegialbe- schluss vom 9. November 2016, mit welchem sie der Klägerin mit einlässlicher Begründung erläuterte, dass ihre (einstweilige) Klagebegründung den gesetzli- chen Anforderungen ni cht genügt (Art. 221 ZPO), und sie zur Verbesserung der Klage anhielt. Insofern zi elt der Vorwurf der Klägerin ins Leere, wonach seit An- hängi gmachung des Prozesses keine "Rechtspflege" erfolgt sei. Vielmehr gab die Vori nstanz der Klägeri n ni cht nur Gelegenheit, ihre Klageschrift zu verbessern, sondern erläuterte i hr als anwaltlich nicht vertretenen Partei auch detailliert (Art. 56 ZPO), in welcher Weise diese Verbesserung zu erfolgen habe. Gleiches gilt für das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege, welches laut Beschluss vom 9. November 2016 ni cht beurtei lt wer- den könne, da aufgrund der klägerischen Vorbringen und Aktenlage weder eine Beurteilung ihrer Mittellosigkeit noch der Prozesschancen möglich sei. Folglich wurde der Klägerin auch insofern Frist angesetzt, um den Mangel zu beheben. Es lag nunmehr bei der Klägerin, die notwendigen Schritte für die Fortführung des
Verfahrens zu unternehmen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist vor diesem Hintergrund haltlos. Im Übrigen erging der entsprechende Kollegialbeschluss in- nert nützli cher Fri st und di ente der zügi gen D urchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO), weshalb eine Pflichtverletzung der Vorinstanz auch i nso- fern in keiner Weise auszumachen i st. 3.3. Soweit die Klägerin erneut die Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 9. November 2016 verlangt, ist sie auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Januar 2017 (RB170002-O) hi nzuwei sen, mit welchem über den nämli- chen Antrag abschlägig entschieden wurde. Dem i st ni chts hi nzuzufügen. Gegen das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2017 hat die Klägerin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (vgl. RB170002-O). Bis zu deren Erledigung bleibt es beim obergerichtlichen Entscheid. Im Übrigen wurde der Klägerin bereits mehr- fach sowohl seitens der Vorinstanz (Urk. 3/10) als auch der erkennenden Kammer (RB170001-O, Urk. 14) erklärt, wie eine rechtsgültige Zustellung an sie zu erfol- gen habe. 3.4. Gleiches gilt für die verlangte Entscheidung über die in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2016 gestellten Anträge (Urk. 1 S. 2 oben). Auch darüber hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 (RB170002-O) ab- schlägig entschieden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich aus diesem Grund. Es gilt das vorstehend unter Ziffer 3.3. Ausgeführte. 3.5. Sodann dringt die Klägerin mit ihrem beschwerdeweise erhobenen Antrag nicht durch, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Klage der Beklagten zur Beant- wortung zuzustellen. Hat die Klägerin innert der ihr mit Beschluss vom 9. November 2016 angesetzten Frist keine den gesetzlichen Anforderungen ge- nügende Klagebegründung nachgereicht, kann die Klage (samt Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege) androhungsgemäss abgewiesen werden (Dispositiv- Ziffer 3 des Beschlusses vom 9. November 2016, Urk. 3/5 S. 15). Diesfalls wäre demnach auf die Einholung einer Klageantwort zu verzichten. Ob die Vorinstanz die Klage in diesem Sinne beurteilt, ist ihr anheim gestellt und wi rd si e nunmehr zu entscheiden haben. Es bleibt auf den Umstand hi nzuwei sen, dass die vor- i nstanzli chen Akten während laufendem Rechtsmittelverfahren bei der Rechtsmit-
telinstanz verbleiben (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Der Verfahrenslauf vor Vorinstanz ist in dieser Zeit blockiert. Dies ist aufgrund der Beschwerden der Klägeri n (RB170001-O, RB170002-O und RB170005-O) seit 5. Januar 2017 der Fall. Auch vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung verfehlt. 3.6. Der klägerische Antrag, die Vorinstanz sei zur unabhängigen Besetzung des Gerichts zu verpflichten, ist Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Das Be- schwerdeverfahren darüber wurde kürzlich mit Beschluss vom 15. März 2017 er- ledigt und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (RB170001-O Urk. 17). Während des hängigen Rechtsmittelverfahrens bestand kei n Handlungsbedarf der Vorinstanz, weshalb i nsofern von Vornherein keine Rechtsverzögerung vo r- liegen kann. Die mit Eingabe vom 23. Februar 2017 vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen Angehörige der Oberstaatsanwaltschaft und des Obergerichts des Kantons Züri ch (Urk. 4) si nd sodann unbehelfli ch. Ei n konkreter Ablehnungsan- trag gegen einen oder mehrere konkret bezeichnete Angehörige des Obergerichts wurde nicht gestellt. 4. Insgesamt kann von einer Pflichtverletzung der Vorinstanz im Sinne einer Rechtsverzögerung keine Rede sein. Die Beschwerde ist ohne Weiteres abzu- weisen. 5.1. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses wäre denn auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. 5.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien des Hauptverfahrens und an die Vor- i nstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4 gegen Empfangsschein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo