Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 1. März 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Feststellung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2017; Proz. CG160083
Erwägungen: 1. A., Genossenschafter der B. und Mieter in deren Siedlung "C.-Strasse" i n Züri ch, reichte unter Beilage der Klagebewilligung vom 12. Mai 2016 mit Eingabe vom 6. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich Klage ein gegen die B.. Darin beantragte er die Aufhebung des Generalver- sammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2015 der B._____ für ei nen Ersatzneubau der Siedlung C.-Strasse "wegen absichtlich wahrheitswidriger Ausführun- gen, teils durch Verschweigen, seitens der B.-Leitung, wodurch dieser Be- schluss auf falscher Grundlage steht" (vgl. act. 2). 2. Mit Beschluss vom 13. September 2016 wurde den Parteien aufgegeben, si ch zum Strei twert zu äussern (act. 5/4). Während der Kläger in der Folge den Streitwert nicht konkret bezifferte, jedoch auf die bisherigen Kosten in Höhe von Fr. 320'000 exkl. MwSt für die vergebenen Studienaufträge verwies (vgl. act. 5/14), bezifferte der Rechtsvertreter der Beklagten innert erstreckter Frist den Streitwert auf Fr. 71,5 Mio., beinhaltend die Planungs- und Baukosten für den Er- satzneubau C._____-Strasse (act. 5/18). In seiner Stellungnahme bezeichnete der Kläger diesen Streitwert als "sicher nicht gerechtfertigt", da er keinen An- spruch auf diesen Betrag noch einen anderen Betrag geltend mache. Angebrach- ter Streitwert wäre vielmehr der bisherige nutzlose Aufwand bzw. der Verzöge- rungsschaden (act. 5/22). In ihrem Beschluss vom 21. Dezember 2016 legte die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 71,5 Mio. fest. Sie erwog dazu, dass der Kläger den Beschluss der Generalversammlung vom 20. Juni 2015 aufgehoben haben wolle, mit wel- chem mit 476 Ja zu 64 Nein-Stimmen das Ersatzneuprojekt sowie der damit ver- bundene Planungs- und Baukredit von Fr. 71,5 Mio. genehmigt worden sei (act. 5/23 S. 2). Ausgehend von diesem Streitwert wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 428'250 zu leisten. Zuglei ch wurde er auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung hingewie- sen (act. 5/23 S. 3).
4.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Sodann hat der Beschwerdeführer den Beschwer- degrund darzulegen (unrichtige Rechtsanwendung; offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes; Art. 320 ZPO) und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; d.h. der Beschwerdeführer ist gehalten kon- krete Rügen vorzubringen (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 321 N 14 und 15). In dem Sinne hat sich ein Beschwerdeführer mit der Begründung im angefochte- nen Entscheid auseinanderzusetzen und konkret anzugeben, was aus seiner Sicht falsch ist. Mit seinem Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt der Beschwerde- führer der Verpfli chtung nach, ei nen konkreten Antrag zu stellen, auch wenn si ch die Höhe des Betrages, den er als Kostenvorschuss bereit ist zu zahlen, lediglich aus seiner früheren Eingabe vom 12. Januar 2017 an die Vorinstanz ergibt. Der Kläger hält die Anwendung von Art. 891 OR nicht für einschlägig, weil nach seiner Ansicht Art. 891 OR ei nzi g dann anzuwenden i st, wenn Beschlüsse (der Generalversammlung) gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen. Sei- ner Auffassung zufolge sind Beschlüsse, die selber nicht rechtswidrig sind, aber auf falscher Grundlage stehen, nach Art. 23 und Art. 31 OR anfechtbar. Damit macht er unrichtige Rechtsanwendung geltend. 4.2. Unstrittig ist, dass die Beklagte eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR ist. Ebenso unstrittig ist der Kläger Genossenschafter der Beklagten. Als solchem stehen i hm zahlreiche Rechte und Pflichten zu (Art. 852-878 OR). Ferner ist er nach Art. 891 Abs. 1 OR berechtigt, von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, mit Klage gegen die Genossenschaft bei m Ri chter anzufechten. Dies hat der Kläger denn auch getan, indem er gegen die Beklagte ein Verfahren vor Bezirksgericht Zürich eingeleitet hat mit dem Ziel, dass der Beschluss der Beklag- ten vom 20. Juni 2015, mit welchem über das Neubauprojekt C._____-Strasse in
zustimmender Weise entschieden worden war, aufgehoben wird. Ob dieser Be- schluss in Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen zustande gekommen ist, ist resp. wäre Gegenstand des eingeleiteten Prozesses. Der Klä- ger irrt, wenn er das Fundament seiner Klage auf Art. 23 und Art. 31 OR stützen will. Diese Bestimmungen beschlagen ein vertragliches Verhältni s zwei- er/mehrerer Parteien. Darum handelt es sich hier nicht, da der Kläger nicht mit der Genossenschaft einen Vertrag geschlossen hat, den er nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Vielmehr will er einen Entscheid der Generalversammlung der Genossenschaft nicht akzeptieren, weil er diesen auf unlautere Weise zustande gekommen sieht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 891 OR als anwendbar erklärt hat. Da nach Art. 891 Abs. 2 OR Beschlüsse der Gene- ralversammlung einer Genossenschaft innert zweier Monate nach Beschlussfas- sung anzufechten sind, ansonsten das Anfechtungsrecht erlischt, hat der Kläger mit seiner Klageeinleitung vom 22. März 2016 diese Frist verpasst. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die Klage erweise sich als aussichtslos. Dabei durfte sie die vom Kläger geltend gemachten Versäumnisse, Fehler etc. durch die Be- klagte ungeprüft lassen. Erweist sich der Standpunkt des Klägers als aussichtslos, fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Nicht entscheidend sind dabei die finanziellen Verhältnisse des Klägers, die die Vorinstanz richtigerweise als bescheiden bezeichnete (act. 4 S. 3). Auf seine in der Beschwerdebegründung näher erläuterten Ausgaben für seinen täglichen Be- darf (act. 2) ist daher nicht weiter einzugehen. Eine teilweise Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege, wie dies dem Kläger vorschwebt (act. 2), kommt nicht in Frage, da ein einziges Rechtsbegehren zu beurteilen ist, welches nicht aufgeteilt werden kann. Zusammengefasst erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als ri chti g und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Vorinstanz hat dem Kläger in ihrem Beschluss vom 31. Januar 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4 S. 6). Sie wird ihm
eine neue Frist anzusetzen haben, nachdem die genannte Frist mittlerweile abge- laufen ist und der Beschwerde sinngemäss aufschiebende Wirkung zukommt. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtrieben ei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird dem Kläger Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und der Be- klagten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 4. Abtei lung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 428'250.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. R. Barblan
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