Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 19. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschwerdeführer betreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Mei- len vom 3. November 2016; Proz. CP110004 i.S. B./ 1. C., 2. D. betreffend Auszahlung des Vermächtnisses
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ machte mit Eingabe vom 6. Juni 2011 eine Klage betreffend Aus- zahlung des Vermächtnisses etc. am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 5/1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 bewilligte die Vorinstanz B._____ die unentgeltliche Prozessführung beschränkt bis zum Ablauf von sechs Monaten resp. bis zum 14. Januar 2013 und gab ihr für diesen Zeitraum in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) einen un- entgeltlichen Rechtsvertreter bei (act. 5/62; act. 5/63/1). Am 2. Juli 2013 zeigte Rechtsanwalt lic. iur X._____ an, die Vertretung von B._____ übernommen zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte dies am 4. Juli 2013 (act. 5/102; act. 5/104). Ei n von B._____ anfangs Juli 2013 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab Mitte Januar 2013 wurde von der Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2013 abgewiesen (act. 5/106; act. 5/110). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde, soweit damit die rückwir- kende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Mitte Januar 2013 bis 2. Juli 2013 verlangt worden war, vom Obergericht des Kantons Zürich abgewie- sen. Im Übrigen hiess das Obergericht die Beschwerde gut (act. 5/129). Am 3. November 2016 fällte die Vorinstanz den Endentscheid in der Sache (act. 5/290 = act. 3/2). 1.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli cher Rechtsbeistand von B._____ (für den Zeitraum vom 31. März 2011 bis 11. Dezember 2012) ein, mit dem (sinngemässen) Ersuchen, ihn bei einem Zeitaufwand von 354.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 1'188.80 zuzügli ch 8% MwSt. zu entschädigen (act. 5/225). Mi t Zirkulationsbeschluss vom 3. November 2016 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 37'500.00 und die Barauslagen auf Fr. 781.80 fest, was unter Berücksichtigung der MwSt. von 8% zur Auszah- lung einer Entschädigung von total Fr. 41'344.35 führte (act. 4 = act. 5/293).
1.3. Gegen diesen vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss erhob der Beschwer- deführer rechtzeitig Beschwerde an die Kammer. Er stellt die folgenden Rechts- begehren (act. 5/294/1; act. 2 S. 2): "1. Ziff. 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 3. November 2016 sei aufzuheben resp. zu ergänzen und die Entschädigung als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Klägerin für den Beschwerdeführer sei durch das Obergericht des Kantons Zürich nach eigenem Er- messen angemessen zu erhöhen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur höheren Neubemessung der Entschädigung für die unentgelt- liche Prozessverbeiständung der Klägerin durch den Beschwer- deführer auf der Grundlage des Streitwertes von CHF 10'000'000.00. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse des Kantons Zürich, eventualiter der Beklagten." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-296). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesproche- nen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. dazu OGer ZH PC160015 vom 29. April 2016, E. 2.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelan- träge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Is t die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Fra- ge, so ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe zum Ganzen BGE 137 III 617
E. 4.2 und 4.3, OGer ZH NP130019 vom 28. Oktober 2013 E. 4. sowie OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II.1., je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der Entschädi gung kommt, wi e vom Beschwerdeführer im Hauptbegehren beantragt, ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid er- hoben werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers auf "angemessene" Er- höhung der Entschädigung durch das Obergericht "nach eigenem Ermessen" ge- nügt dieser Anforderung ni cht. Es fehlt eine Bezifferung. In der Beschwerdebe- gründung führt der Beschwerdeführer aus, es könne entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen nicht gesagt werden, dass die Klageeinleitung mit einem Streitwert von Fr. 10'000'000.00 aussichtslos gewesen sei (act. 2 S. 4 Rz. 9). Er nimmt zudem auf Erwägungen der Vorinstanz Bezug, welche diese i m Si nne ei- ner Kontrollrechnung zu einzelnen verrechneten Stunden anstellte, und macht Ausführunge n dazu (act. 2 S. 4 Rz. 12-16). Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht nur die Reduktion des Streitwertes, sondern auch die Reduktion des Zeit- aufwandes sei unrechtmässig, und er hält zusammenfassend fest, dass er das Obergericht darum bitte, bei der Bemessung von einem Streitwert von Fr. 10'000'000.00 sowie von einem Aufwand von 380 Stunden auszugehen (act. 2 S. 6 Rz. 17 und 19). Auch di esen Ausführunge n lässt si ch jedoch kein bezifferter Antrag entnehmen. Es bleibt unklar, auf wieviel der Beschwerdeführer die Ent- schädigung für seine Bemühungen erhöht wissen will. Bei einem Abstellen auf ei- nen Streitwert von Fr. 10'000'000.00 würde eine Gebühr von Fr. 106'400.00 resul- tieren (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006, nachfolgend aAnwGebV), während sich bei einer Berechnung (einzig) gestützt auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 380 Stunden bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.00/h eine solche von Fr. 76'000.00 ergeben wür- de. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Vori nstanz eine Entschädigung für 354.75 Stunden beantragte (act. 5/225) und nunmehr auf ei nen höheren Aufwand von 380 Stunden verweist, was nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässi g i st. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass di e Vori nstanz ni cht nur auf den Streitwert und/oder den Zeitaufwand abstellte. Sie erwog in zutreffender Wei-
se, dass bei besonders hohen Streitwerten – wie dem vorliegenden – den weite- ren i n § 2 Abs. 1 aAnwGebV genannten Kriterien besonderes Gewicht zugemes- sen werden müsse. Entsprechend bemass sie die Entschädigung anhand des Streitwerts, berücksichtigte daneben die Schwierigkeit des vorliegenden Falles sowie die damit verbundene Verantwortung des Anwaltes und nahm anschlies- send eine Kontrollrechnung gestützt auf den Zeitaufwand vor (act. 4 S. 4 f.). 2.3. Zusammenfassend kann der Beschwerde des Beschwerdeführers weder im Haupt- noch im Eventualstandpunkt ein genügender Antrag zur Höhe der Ent- schädi gung für seine Bemühungen entnommen werden. Eine Bezifferung liegt einzig hi nsi chtli ch der Spesen vor, indem der Beschwerdeführer erklärt, es sei von Spesen in der Höhe von Fr. 1'131.80 auszugehen (act. 2 S. 6 Rz. 19). Nur dies- bezüglich ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz kürzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausla- gen von Fr. 1'188.80 auf Fr. 781.80 (ohne MwSt.). Zu den gekürzten Positionen erwog sie Folgendes: Die Kostenpunkte "Kuri er zu RA X." und "Fotokopien / Akten Bezirksgericht Meilen für RA X." von insgesamt Fr. 57.00 seien ni cht notwendi g, weil diese aus dem von B._____ selbst verursachten Anwalts- wechsel resultierten. Ebenfalls unnötig seien die aus der unsorgfältigen Redaktion der ersten Klageschrift (inkl. Beilagenverzeichnis) herrührenden Mehrkosten zwi- schen dem 7. Juni 2011 und dem 22. August 2011 von zirka Fr. 350.00 (act. 4 S. 7 f., Erw. 2.10). 3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Streichung der Fr. 57.00 für den Kurier an Rechtsanwalt X._____ etc. als gerechtfertigt. Nicht einverstan- den zeigt er sich hingegen mit der Kürzung seiner im Zeitraum vom 7. Juni bi s 22. August 2011 geltend gemachten Spesen von zirka Fr. 350.00. Er wendet zu- sammengefasst ein, die Beklagten und das Gericht seien der Ansicht gewesen, dass der Zusatzaufwand für eine sorgfältige Klage notwendig sei. Die Nachbesse- rung der Klageschrift habe im Wesentlichen darin bestanden, die Beweismittel auf Wunsch der Beklagten genauer zu erfassen. Die verrechneten Kosten wären
gleichermassen angefallen, wenn der Aufwand von Anfang an betrieben worden wäre (a ct. 2 S. 5 Rz. 18 i.V.m. S. 4 Rz. 12). 3.3. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf ei ne "angemessene" (nicht eine volle) Entschädi gung ei n. Die Vergütung setzt si ch – wie die Vorinstanz richtig erwog (act. 4 S. 7) – gemäss § 2 Abs. 1 aAnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti , Kosten für Telekommuni kati on und Fotokopien (§ 14 Abs. 1 aAnwGebV). Bei den vom Beschwerdeführer in der Honorarnote im Zeitraum vom 7. Juni bi s 22. August 2011 verrechneten Auslagen handelt es sich fast ausschliesslich um Kosten für Fotokopien und Porto (act. 5/255). Am 6. Juni 2011 hatte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz die Klage betreffend Auszahlung des Vermächt- nisses etc. eingereicht (act. 5/2). Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 teilte er der Vor- i nstanz mit, nach dem eiligen Versenden der Klageschrift festgestellt zu haben, dass die vorletzte Version der Klage geschickt worden sei und dass in dieser die letzten Korrekturen (vorwiegend Tippfehler, Formatierungen und sprachliche An- passungen) nicht enthalten seien (act. 5/6), weshalb er eine weitere Klageschrift samt Inhalts- und Beilagenverzei chni s sowie Liste mit Adressen von Zeugen i ns Recht reichte (act. 5/7-8). Auf Beanstandungen der Beklagten hin (act. 5/14), hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 21. Juni 2011 fest, dass das zur Klage ein- gereichte Beilagenverzeichnis u.a. nicht mit den tatsächlich eingereichten Unter- lagen übereinsti mme und die Klage daher den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genüge. Die Vorinstanz setzte B._____ eine Frist an, um das Beilagenver- zeichnis mit den eingereichten Unterlagen in Übereinstimmung zu bringen, die Beilagen durchgängig (auf dem Dokument selbst) zu nummerieren, einzelne zu Sammelbeilagen gehörende Unterlagen zu kennzeichnen und das Beilagenver- zeichnis so zu ergänzen, dass darin alle Beilagen bestimmt, korrekt bezeichnet und ei nzeln aufgeführt si nd (act. 5/19). Am 25. August 2011 reichte der Be- schwerdeführer das korrigierte Beilagenverzeichnis mit den Beilagen und dane- ben eine erneut korrigierte Fassung der Klageschrift sowie eine Liste mit Adres- sen von Zeugen ein (act. 5/24-27).
Fotokopien bzw. Auslagen im Zusammenhang mit nochmaligen Einrei chungen der Klageschrift – etwa um, wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Juni 2011 angeführt, den Beteiligten "das Lesen angenehmer" zu machen (act. 5/6) –, können nicht als notwendige und damit zu entschädigende Auslagen angesehen werden. Im Weiteren hatte die Vorinstanz keine Frist zur Nachbesserung der Kla- geschrift, sondern des Beilagenverzeichnisses angesetzt. Die geri chtli ch ange- ordnete Nachbesserung im Sinne der genaueren Erfassung von Beweismitteln mag allenfalls zu einem zei tli chen Mehraufwand geführt haben, doch ist damit nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ni cht dar- getan, weshalb dadurch derart höhere Barauslagen resultiert haben sollen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Mehrkosten – etwa für einen nochmaligen Versand und die Kopien der Klageschrift mit Inhalts-, Zeugen- sowie Beilagenverzeichnis –, welche aus der Ni chtei nhaltung der Anforderungen nach Art. 221 ZPO herrühren, nicht entschädigt werden können und es letztlich der feh- lenden Sorgfalt des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, dass er die Klage- schrift samt zugehöriger Verzeichnisse ni cht auf Anhi eb rechtsgenügend ei nge- rei cht hat. Seine Unsorgfalt bei der Zusammenstellung der Klagebeilagen und dem Erstellung des Beilagenverzeichnisses räumte der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 25. August 2011 selber ein (act. 5/23). Zu be- achten ist im Übrigen, dass die Vorinstanz die verrechneten Barauslagen in der entsprechenden Zeitspanne nicht gänzlich, sondern im Umfang von Fr. 350.00 kürzte. Es ist weder aus den Akten (act. 5/7-27) noch aus der eingereichten Ho- norarnote oder anhand der Beschwerdebegründung nachvollziehbar, inwiefern vom 7. Juni bis 22. August 2011 für das vorliegende Verfahren (Mehr-)Kosten für Fotokopien und Porto im Umfang von Fr. 350.00 erforderlich gewesen wären. 3.4 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten mit seinen Beanstan- dungen zur Spesenentschädigung folglich nicht durchzudringen. Hinsichtlich der Aufwandentschädigung fehlt es der Beschwerde an einem genügenden Rechts- mittelantrag. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist dementsprechend ab- zuweisen, soweit darauf ei nzutreten i st.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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