Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffi tz und Oberrichter Dr. M. Kri ech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 8. November 2016
i n Sachen
A._____, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 2. September 2016 (CG150034-L)
Erwägungen: 1. a) Am 16. Februar 2015 hatte die Aberkennungsklägerin [nachfol- gend: Klägerin] beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Aberkennungsklage mit einem Streitwert von Fr. 7.5 Mio. eingereicht (Vi-Urk. 60/1), ebenso deren Ehemann (Vi-Urk. 1). Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens war der Klägerin mit Beschluss vom 29. Januar 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 95'750.-- angesetzt worden (Vi-Urk. 60/32). Nachdem die Kläge- ri n daraufhi n zunächst um Erstreckung der Zahlungsfri st ersucht hatte, hatte sie am 14. und 17. März 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (sowie um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes; Vi-Urk. 60/39 und 60/40). Am 26. bzw. 27. April 2016 hatte sie darum ersucht, das Gesuch bis zum 31. Mai 2016 nicht zu beurteilen, da sie in absehbarer Zeit wohl in den Besitz blo- ckierter Mietzinse von Fr. 300'000.-- kommen werde (Vi-Urk. 60/44 und 60/45). Nach weiteren Eingaben der Klägerin und der Aberkennungsbeklagten vereinigte die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. September 2016 das Verfahren der Klägerin mit demjenigen ihres Ehemannes, wies die Armenrechtsgesuche beider Kläger ab und setzte diesen erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (für beide zusammen) von Fr. 95'750.-- an (Vi-Urk. 60/61 = Urk. 2). b) Hiergegen haben beide Kläger am 30. September 2016 fristgerecht (Urk. 63/2-3) Beschwerde erhoben und stellen die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2016 (Geschäfts-Nr. CG150034-L) aufzuheben und es sei das Gesuch mit Eingabe vom 14. März 2016 und ergänzender Eingabe vom 17. März 2016 um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 ZPO gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Aberkennungsbeklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da die von beiden Klä- gern zusammen eingereichte Beschwerde die Abweisung der Armenrechtsgesu- che je der Klägerin und i hres Ehemannes betrifft, waren zwei separate Beschwer- deverfahren anzulegen (dabei wird dasjenige des Ehemannes der Klägerin unter
der Geschäftsnummer RB160028-O geführt). Am 12. Oktober 2016 hat die Aber- kennungsbeklagte um Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren ersucht (Urk. 7; der Klägerin zugestellt). Da sich schliesslich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Aberkennungsbeklagte ersucht um Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr diese zukomme, da mit einem Gesuch von ihr um Sicherstellung ihrer Parteistel- lung zu rechnen gewesen sei, und dies deshalb, weil die Klägerin ihr aus früheren Rechtsöffnungsverfahren Prozesskosten schulde (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Behauptung der Aberkennungsbeklagten, dass die Klägerin aus frühe- ren Verfahren Prozesskosten schulde, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Vi-Urk. 60/51 und 60/53). Sie ist daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; sogleich Erw. 3.a), womit dem Vorbringen, dass mit einem Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu rechnen gewesen sei, der Boden entzogen ist. Der Aberkennungsbeklagten ist damit im Armenrechtsverfahren der Klägerin und demgemäss auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren keine Parteistellung zuzuerkennen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Zum klägerischen Armenrechtsgesuch erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, die Aberkennungsbeklagte habe vorgebracht und belegt, dass die Klägerin und i hr Ehemann am 6. Juni 2016 in einem Verfahren vor dem Bezirks- gericht Meilen vorgebracht hätten, dass es ihnen gelungen sei, Fr. 3 Mio. ihres Vermögens zu verflüssigen, womit sie am 25. April 2016 die Forderung desjeni- gen Gläubigers übernommen hätten, dessen Forderung Anstoss zum Gesuch um Nachlassstundung der B._____ AG gewesen sei; damit hätten sie einen wesentli- chen Beitrag zur Auflösung der Nachlassstundung geleistet und damit sei den Mitarbeitenden dieser Firma mehr gedient, als wenn sie in jenem Prozess eine Parteientschädigung sichergestellt hätten. Daraus erhelle, dass die Klägerin und deren Ehemann offenbar in der Lage gewesen seien, erhebliche Mittel bereitzu- stellen, und diese nach ihrem Gutdünken anderweitig investiert hätten, obwohl sie um die Kostenvorschusspflicht im vorliegenden Verfahren gewusst hätten. Es wi- derspreche dem Sinn und Zweck des Armenrechts, Parteien zu unterstützen, welche sich entscheiden würden, ihre finanziellen Mittel in Kenntnis der Kosten- pflichtigkeit der von ihnen angestrengten Prozesse anderweitig und ihrer Ansicht nach sinnvoller zu investieren (Urk. 2 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 54 S. 5). c) Diese Erwägungen werden von der Klägerin nicht beanstandet; im Ge- genteil bestätigt sie nochmals, dass diese Zahlung geleistet wurde, um die Ar- beitsplätze der Mitarbeitenden zu erhalten (vgl. Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 14 und 15). Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen. Diese sind im Übrigen auch korrekt. Wenn eine um das Armenrecht ersuchende Partei über die nötigen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt, diese Mittel aber anderweitig – nach i hrer An- si cht: si nnvoller – einsetzen will, dann ist sie eben nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Soweit in der Beschwerde in allgemeiner Weise vorgebracht wird, dass nunmehr keine flüssigen Mittel mehr verfügbar seien oder verfügbar gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 6 ff.), ändert das nichts daran, dass die Klägerin und deren Ehemann im April 2016 – mithin zeitlich nach der am 29. Januar 2016 er- folgten Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses und sogar nach der Stel- lung des Armenrechtsgesuchs im März 2016 – über ausreichende Mittel verfügt hatten, mit denen sie die von ihnen angestrengten Prozesse hätten finanzieren können. Die Bedürftigkeit der Klägerin ist daher zu verneinen.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als un- begründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7.5 Mio. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung, dass im Beschwerdeverfahren der Klägerin und demjenigen von deren Ehemann identische Erwägungen anzustellen waren, auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. b) Die Klägerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Die Aberkennungsbeklag- te unterliegt zwar mit ihrer Eingabe um Einräumung der Parteistellung; diese fällt jedoch für das Beschwerdeverfahren nicht ins Gewicht. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Aberkennungsbeklagten mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Aberken- nungsklägerin auferlegt.
Züri ch, 8. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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