Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 7. November 2016
i n Sachen
A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 2. September 2016 (CG150034-L)
Erwägungen: 1. a) Am 16. Februar 2015 hatte der Aberkennungskläger [nachfol- gend: Kläger] beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Aberkennungsklage mit einem Streitwert von Fr. 7.5 Mio. eingereicht (Vi-Urk. 1), ebenso dessen Ehe- frau (Vi-Urk. 60/1). Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens war dem Kläger mit Beschluss vom 29. Januar 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 95'750.-- angesetzt worden (Vi-Urk. 32). Nachdem der Kläger daraufhi n zunächst um Erstreckung der Zahlungsfri st ersucht hatte, hatte er am 14. und 17. März 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (sowie um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau; Vi-Urk. 39 und 40). Am 26. bzw. 27. April 2016 hatte er darum ersucht, das Gesuch bis zum 31. Mai 2016 nicht zu beurteilen, da er in absehbarer Zeit wohl in den Besitz blockier- ter Mietzinse von Fr. 300'000.-- kommen werde (Vi-Urk. 44 und 45). Nach weite- ren Eingaben des Klägers und der Aberkennungsbeklagten vereinigte die Vor- instanz mit Beschluss vom 2. September 2016 das Verfahren des Klägers mit demjenigen seiner Ehefrau, wies die Armenrechtsgesuche beider Kläger ab und setzte diesen erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (für beide zusammen) von Fr. 95'750.-- an (Vi-Urk. 61 = Urk. 2). b) Hiergegen haben beide Kläger am 30. September 2016 fristgerecht (Urk. 63/2-3) Beschwerde erhoben und stellen die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2016 (Geschäfts-Nr. CG150034-L) aufzuheben und es sei das Gesuch mit Eingabe vom 14. März 2016 und ergänzender Eingabe vom 17. März 2016 um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 ZPO gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Aberkennungsbeklagten." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da die von beiden Klä- gern zusammen eingereichte Beschwerde die Abweisung der Armenrechtsgesu- che je des Klägers und seiner Ehefrau betrifft, waren zwei separate Beschwerde- verfahren anzulegen (dabei wird dasjenige der Ehefrau des Klägers unter der Ge-
schäftsnummer RB160029-O geführt). Am 12. Oktober 2016 hat die Aberken- nungsbeklagte um Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren er- sucht (Urk. 7; dem Kläger zugestellt). Da sich schliesslich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Aberkennungsbeklagte ersucht um Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr diese zukomme, da mit einem Gesuch von i hr um Si cherstellung i hrer Partei stel- lung zu rechnen gewesen sei, und dies deshalb, weil der Kläger ihr aus früheren Rechtsöffnungsverfahren Prozesskosten schulde (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Behauptung der Aberkennungsbeklagten, dass der Kläger aus früheren Verfahren Prozesskosten schulde, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor- gebracht (vgl. Vi-Urk. 51 und 53). Sie ist daher im Beschwerdeverfahren unbe- achtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; sogleich Erw. 3.a), womit dem Vorbringen, dass mit einem Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu rechnen gewesen sei, der Boden entzogen ist. Der Aberkennungsbeklagten ist damit im Armen- rechtsverfahren des Klägers und demgemäss auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine Parteistellung zuzuerkennen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Zum klägerischen Armenrechtsgesuch erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, die Aberkennungsbeklagte habe vorgebracht und belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau am 6. Juni 2016 in einem Verfahren vor dem Bezirksge- ri cht Meilen vorgebracht hätten, dass es ihnen gelungen sei, Fr. 3 Mio. i hres Ver- mögens zu verflüssigen, womit sie am 25. April 2016 die Forderung desjenigen Gläubigers übernommen hätten, dessen Forderung Anstoss zum Gesuch um Nachlassstundung der B._____ AG gewesen sei; damit hätten sie einen wesentli- chen Beitrag zur Auflösung der Nachlassstundung geleistet und damit sei den Mitarbeitenden dieser Firma mehr gedient, als wenn sie in jenem Prozess eine Parteientschädigung sichergestellt hätten. Daraus erhelle, dass der Kläger und dessen Ehefrau offenbar in der Lage gewesen seien, erhebliche Mittel bereitzu- stellen, und di ese nach i hrem Gutdünken anderweitig investiert hätten, obwohl sie um die Kostenvorschusspflicht im vorliegenden Verfahren gewusst hätten. Es wi- derspreche dem Sinn und Zweck des Armenrechts, Parteien zu unterstützen, wel- che sich entscheiden würden, ihre finanziellen Mittel in Kenntnis der Kostenpflich- tigkeit der von ihnen angestrengten Prozesse anderweitig und ihrer Ansicht nach sinnvoller zu investieren (Urk. 2 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 54 S. 5). c) Diese Erwägungen werden vom Kläger nicht beanstandet; im Gegen- teil bestätigt er nochmals, dass diese Zahlung geleistet wurde, um die Arbeitsplät- ze der Mitarbeitenden zu erhalten (vgl. Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 14 und 15). Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen. Diese sind im Übrigen auch korrekt. Wenn eine um das Armenrecht ersuchende Partei über die nötigen Mittel zur Pro- zessfinanzierung verfügt, diese Mittel aber anderweitig – nach i hr er Ansicht: sinn- voller – einsetzen will, dann ist sie eben nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Soweit in der Beschwerde in allgemeiner Weise vorgebracht wird, dass nunmehr keine flüssigen Mittel mehr verfügbar seien oder verfügbar gemacht werden könn- ten (Urk. 2 S. 6 ff.), ändert das nichts daran, dass der Kläger und dessen Ehefrau im April 2016 – mithin zeitlich nach der am 29. Januar 2016 erfolgten Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses und sogar nach der Stellung des Armenrechts- gesuchs im März 2016 – über ausreichende Mittel verfügt hatten, mit denen sie die von ihnen angestrengten Prozesse hätten finanzieren können. Die Bedürftig- keit des Klägers ist daher zu verneinen.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7.5 Mio. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung, dass im Beschwerdeverfahren des Klägers und demjenigen seiner Ehefrau identi- sche Erwägungen anzustellen waren, auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. b) Der Kläger unterliegt mit seiner Beschwerde. Die Aberkennungsbeklag- te unterliegt zwar mit ihrer Eingabe um Einräumung der Parteistellung; diese fällt jedoch für das Beschwerdeverfahren ni cht i ns Gewi cht. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kei n Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Ei n solches wäre ohnehi n zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Aberkennungsbeklagten mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberken- nungskläger auferlegt.
Züri ch, 7. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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