Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 9. November 2016 i n Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1
C._____, Beklagter 2 und Beschwerdegegner 2
D._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 3
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Erbteilung (Kostenfolge, Verweis)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. September 2016 (CP080004-K)
Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen seit dem 20. Mai 2008 vor Vorinstanz in einem Erbtei- lungsprozess. In dessen Beweisverfahren wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2016 Dipl. Arch. FH/SIA E._____ als gerichtlicher Sachverständiger bestellt (Urk. 6/447 S. 11). Die Wiedererwägungsgesuche der Klägerin und Beschwerde- gegnerin 3 (fortan Klägerin) und des Beklagten 3 und Beschwerdeführers (fortan Beklagter 3) wurden abgelehnt (Urk. 6/454, Urk. 6/456-458, Urk. 6/464, Urk. 6/466-468). Mit Schreiben vom 20. August 2016 trat E._____ per sofort vom Gutachtensauftrag zurück, da er sich aufgrund der Äusserungen des Beklagten 3, welche ihn zutiefst betroffen und entsetzt hätten, ausserstande sehe, eine un- befangene Gutachtertätigkeit auszuüben (Urk. 6/480). Mit Beschluss vom 5. September 2016 wurde unter anderem E._____ aus seiner Pflicht als gerichtli- cher Sachverständiger mit sofortiger Wirkung entlassen (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beklagten 3 ein Verweis mit der Androhung erteilt, dass ein erneutes diszip- li nari sches Fehlverhalten im Verfahren, insbesondere gegenüber dem neu zu be- auftragenden Gutachter, mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.– sanktio- niert werden könne (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurden ihm die Kosten des Ent- scheides von Fr. 800.– auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4+5; Urk. 6/487 = Urk. 2). b) Dagegen erhob der Beklagte 3 mit Eingabe vom 19. September 2016 innert Frist (Urk. 6/490; Briefumschlag zu Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neube- urteilung an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen; eventualiter hat das Obergericht einen dem Sinne der nachfolgenden Ausführungen entsprechenden Entscheid zu treffen und dabei Ziff. 2 und 5 des angefochtenen Entscheides vom 5. September 2016 aufzuheben und die Kosten des angefochte- nen Beschlusses neu aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet resp. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Beklagten 3 erheblich erschweren. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten 3 erhobene Einwand der Gehörsverletzung wäre denn auch ni cht sti chhalti g. Der ihm vorgeworfene Disziplinarfehler - die negativ qualifizierenden Äusserungen be- treffend den Gerichtsgutachter - ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhalten des Beklagten 3 selbst, weshalb auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorgängige Anhörung des Betroffenen ni cht zwi ngend notwendig ist (vgl. BK ZPO-Frei, Art. 128 N 31; BGE 111 IA 273 E. 2.b+c). Ist bei der Ausfällung von Ordnungsbussen so zu entscheiden (BGE 111 IA 273), muss dies erst recht vo r- liegend für die mildere Massnahme des Verweises gelten, mit welchem ei ne Ord- nungsbusse lediglich angedroht wurde. d) Hinsichtlich der Anfechtung des Verweises fehlt es somit an einer prozessu- alen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, weshalb i nsofern ni cht auf sie ei nzutreten i st. 4.a) Des weiteren ficht der Beklagte 3 die Kostenauflage für den Entscheid an. Diesbezüglich ist der prozessleitende Beschluss beschwerdefähig (Art. 110 ZPO). Der Beklagte 3 rügt, die Kosten des Entscheides seien ni cht i hm, sondern der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen, allenfalls dem Gutachter E._____ zu verrechnen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung verweist er wie- derum auf sei ne Gehörsverletzung. So hätte ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag und der Darstellung von Gutachter E._____ gegeben werden müssen. Stattdessen sei das Geri cht dem Rücktrittsgesuch des Gutachters unkritisch gefolgt und habe behauptet, er - der Beklagte 3 - habe sich massiv in der Wortwahl vergriffen. In der Sache seien sei- ne Äusserungen jedoch weder unwahr noch ehrverletzend. Sie könnten einen seit 37 Jahren tätigen Geschäftsmann auch nicht dermassen betroffen machen. Das Schreiben des Beklagten 3 vom 20. August 2016 habe E._____ sodann zum Zei tpunkt sei nes Rücktri tts noch gar ni cht erhalten (Urk. 1 S. 3 ff.). Die wahren Gründe für seinen Rücktritt seien somit ni cht di e Formuli erungen des Beklagten 3 gewesen, sondern dieser habe daraus nachträglich die Rechtfertigung konstruiert, um si ch von einem unbequemen Auftrag zurückzu ziehen. Der Rücktritt komme daher zur Unzeit (Urk. 1 S. 2 ff.).
b) Die Vorinstanz stellte die Rücktrittserklärung des Gutachters E._____ (Urk. 6/480) dem Beklagten 3 nicht vor Beschlussfassung, sondern erst zusam- men mit dem angefochtenen Entschei d zu (Dispositiv-Ziffer 7; Urk. 2 S. 7). Von einer Rückweisung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes abge- sehen werden, kann eine Heilung im Rechtsmittelverfahren doch erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern und letztere Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3.d.aa). Eine Be- schwerde kann wegen unrichtiger Rechtsanwendung und wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes erhoben werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 1). Für die beanstandete Kostenauferlegung ist relevant, wie die aktenkundigen tatsächli- chen Äusserungen des Beklagten 3 bezüglich Gerichtsgutachter E._____ ve r- nünftigerweise verstanden werden mussten, mithin ob sie zum Rücktritt vom Gut- achtensauftrag berechti gten und damit die fraglichen unnötigen Kosten verursach- ten. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, welche von der Beschwerdeinstanz frei überprüfbar si nd. Entsprechend kann vorliegend von der beantragten Rück- weisung abgesehen werden, führte ei ne solche doch zu einem formalistischen Leerlauf und damit einer unnötigen Verzögerung, die auch mit dem Interesse des Beklagten 3 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). c) Dem Beklagten 3 i st zunächst insofern beizupflichten, als der Gutachter von dessen Schreiben vom 20. August 2016 (Urk. 6/486) im Zeitpunkt der Rücktritts- erklärung (Urk. 6/480) keine Kenntnis hatte. Dieses konnte somit für den Rücktritt ni cht kausal sei n. Der Beklagte 3 äusserte sich jedoch bereits i n sei nem Wieder- erwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 abfällig über den Gutachter und warf i hm sinngemäss Vetternwirtschaft vor. So führte er aus, es schei ne i hm, E._____ ha- be gegenüber dem Gericht eine Sonderstellung als "alter Bekannter", der mit dem Gericht spiele, was offensichtlich "unter Freunden" toleriert werde. Sein Vorgehen könne "beim besten Willen nicht als integer bezeichnet werden" (Urk. 6/464 S. 4). Den Vorwurf der Vetternwirtschaft richtete der Beklagte 3 sodann mit Schreiben
vom 16. August 2016 in aller Deutlichkeit auch an den Gutachter direkt und kri- tisierte zudem dessen Infrastruktur als inadäquat und nicht zeitgemäss (Urk. 6/481/1). Die fraglichen Anwürfe sind klar und können auch von ei nem un- befangenen Dritten nur so verstanden werden, als sie sich gegen die Integrität und Fachkompetenz des Gerichtsgutachters richten. Diese Aspekte sind für die Ausübung der Gutachtertätigkeit derart zentral, dass ein Angriff darauf geeignet ist, den Sachverständigen gegenüber der angreifenden Partei befangen zu ma- chen und i hn i n Nachachtung seiner Sorgfaltspflicht zum Rücktritt zu bewegen. Dass dieser unmittelbare Reaktion auf die Anwürfe des Beklagten 3 war, zeigt auch der Umstand, dass er zwei Tage nach Erhalt des Schreibens des Beklagten 3 vom 16. August 2016 erklärt wurde. Anhaltspunkte, wonach der Gutachter aus anderen Gründen vom Auftrag zurückgetreten sei, liegen dagegen keine vor. An- gesichts der Schärfe der erwähnten Vorwürfe ist der Rücktritt nachvollziehbar und ni cht zur Unzei t erfolgt. Durch das Verhalten des Beklagten 3 wurden somit unnö- tigerweise Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung eines neuen Gutachters verursacht, welche i hm in Nachachtung von § 66 ZPO/ZH auferlegt werden konn- ten. Die Kostenauflage im angefochtenen Beschluss ist demzufolge nicht zu be- anstanden. d) Ferner moniert der Beklagte 3, die Vorinstanz habe ihn im Laufe des Verfah- rens wiederholt mit Kostenauflagen und Anschuldigungen wie "unsubstantiierte Äusserungen", "verwerfliches Verhalten" sowie "disziplinarisches Fehlverhalten" konfrontiert (Urk. 1 S. 3). Dieser Ei nwand des Beklagten 3 ist in seiner Allgemein- heit nicht zu hören, hat sich die Beschwerde doch mit den behaupteten Mängeln im angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen, was bei der angeführ- ten pauschalen Rüge am vorinstanzlichen Verfahren nicht der Fall ist. e) Der Beklagte 3 beanstandet sodann, i hm seien Unterlagen unvollständig zu- gestellt worden, "z.B." das im Brief des Gutachters erwähnte Schreiben von X2._____ vom 2. August 2016 (Urk. 6/481/2). Auch darin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen (Urk. 1 S. 3). Wie aus den Akten ersichtlich, hat die Vori nstanz das fragliche Schreiben i nzwi schen dem Beklagten 3 per A-Post zuge- stellt und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 6/492, Urk. 6/493). Die
Rüge erweist sich daher als unbegründet. Ei ne Gehörsverletzung hi nsi chtli ch wei- terer Unterlagen wurde nicht hinreichend substantiiert gerügt. 5. Insgesamt bringt der Beklagte 3 somit keine Rügen vor, welche die Rechts- anwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen, dem Beklagten 3 infolge seines Unterliegens, den Beklagten 1 und 2 sowie der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 3 auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin und die Beklagte 1 unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-4, je gegen Empfangsschein, an den Beklagten 2 unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-4 in die Akten sowie durch Publi- kation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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