Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 14. September 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung (Kostenvorschuss/Sicherheitsleistung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Juli 2016 (CG130084-L)
Erwägungen: 1.1 Am 12. September 2013 rei chte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 3. September 2013 eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit folgenden Begehren ein (Urk. 4/1; Urk. 4/2 S. 1 f.): "1. Es sei festzustellen, dass der Eigentümer der Inhaberschuldbriefe Nr. ... Fr. 400'000.00 vom 17.10.2002 und Nr. ... Fr. 200'000.00 vom 17.10.2002 auf die Liegenschaft C.strasse ... in ... D., Ehemann der Klägerin ist; 2. Es sei festzustellen, dass die Inhaberschuldbriefe Nr. ... Fr. 400'000.00 vom 17.10.2002 und Nr. ... Fr. 200'000.00 gemäss dem Vertrag vom 1.9.2009 zu Gunsten der Klägerin belastet sind; 3. Es sei der Beklagten zu verpflichten, die Inhaberschuldbriefe Nr. ... Fr. 400'000.00 vom 17.10.2002 und Nr. ... Fr. 200'000.00 vom 17.10.2002 auf der Liegenschaft C._____strasse ... in ... der Klägerin auszuhändigen; 4. Es sei der Beklagten zu verpflichten, die Inhaberschuldbriefe Nr. ... Fr. 400'000.00 vom 17.10.2002 und Nr. ... Fr. 200'000.00 vom 17.10.2002 auf der Liegenschaft C._____strasse ... in ... dem Gericht abzuliefern. 5. Es sei dem Beklagten zu verpflichten, den Namen der Person oder Personen, von denen die Beklagte diese Schuldbriefe erhalten hat, bekannt zu geben. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 sistierte die Vorinstanz das Verfahren auf Begehren beider Parteien bis zur Erledigung des Prozesses FO110010-L (die nämlichen zwei Schuldbriefe betreffend; Urk. 4/17). Mit Verfügung vom 19. Au- gust 2015 wurde das Verfahren FO110010-L erledigt (Urk. 4/20/1), was die Be- klagte der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 mitteilte (Urk. 4/19). Hierauf nahm die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wieder auf (Urk. 4/21). Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erneuerte die Klä- gerin ihr (damals eventualiter gestelltes) Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege vom 10. Oktober 2013 und ergänzte bzw. änderte ihre Rechtsbegehren wie folgt ab (Urk. 4/23 S. 1 f.):
"1. Es sei festzustellen, dass der Eigentümer der Inhaberschuldbriefe Nr. ... Fr. 400'000.00 vom 17.10.2002 und Nr. ... Fr. 200'000.00 vom 17.10.2002 auf die Liegenschaft C.strasse ... in ... D., Ehemann der Klägerin ist; 2. Es sei festzustellen, dass die Eigentümerrechte dieser Inhaberschuldbriefe Nr. ... und Nr. ... nicht in den Nachlass von E._____ gefallen worden sind. 3. Es sei festzustellen, dass die Eigentümerrechte dieser Inhaberschuldbriefe Nr. ... und Nr. ... gemäss dem Vertrag vom 1.9.2009 an die Klägerin übertragen worden sind. 4. Es sei der Beklagten zu verpflichten, diese Inhaberschuldbriefe Nr. ... und Nr. ... der Klägerin auszuhändigen; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr Frist an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 22'750.– zu bezahlen und die Par- teisicherheit von Fr. 25'400.– zu leisten (Urk. 4/25). Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 27. Februar 2016 wies die angerufene Kammer mit Urteil vom 23. März 2016 ab (Urk. 4/27). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Mai 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 4/28). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Beschluss vom 14. Juni 2016 erneut Fri st zur Lei stung des Kostenvorschusses sowie der Si cherhei t für die Parteientschädigung an (Urk. 4/29). Das daraufhin von der Klägerin gestellte Wiedererwägungsgesuch bezüg- lich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vori nstanz mi t Be- schluss vom 7. Juli 2016 ab und setzte ihr gleichzeitig eine Nachfrist von 7 Tagen zum Leisten des Kostenvorschusses sowie der Sicherheit (Urk. 4/33). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2016 in- nert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1): "Dieser Prozess sei als gegenstandslos kostenlos abzuschreiben." 1.3 Zwi schenzei tli ch erging am 30. August 2016 folgender Beschluss der Vorinstanz (Urk. 4/35): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen. Die Klägerin hat das Beschwerdeverfahren veranlasst und hätte dieses - da sie keinerlei taugliche Rügen gegen den Beschluss von 7. Juli 2016 erhebt - mut- masslich verloren, weshalb sie kostenpflichtig wird. 3.2 Der Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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