Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 28. September 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2016; Proz. CG160029
Erwägungen: I. 1. Am 19. April 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Be- schwerdeführer) unter Beilage der Klagebewilligung vom 19. Januar 2016 des Friedensrichteramts D._____ (act. 5/1) Klage gegen die Beklagten beim Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz), auf Zahlung von Fr. 340'000.– zzgl. Zinsen (act. 5/2-3 sowie act. 5/5/3-5). Gleichzeitig stellte er mit separatem Schreiben inklusive Beilagen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 5/4 sowie act. 5/6/1-12). 2. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist an zur Erstattung der Klageantwort und stellte u.a. in Aussicht, dass über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Kla- geantwort entschieden werde (act. 5/8). Die Beklagten reichten der Vorinstanz die Klageantwort fristgerecht samt Beilagen am 7. Juni 2016 ein (act. 5/10-11). 3. Mit Beschluss vom 4. August 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Teilklage über Fr. 100'000.–. Die teilweise Gewährung steht unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer einen etwaigen Prozessgewinn zur Deckung der – ihm allfällig aufzuerlegenden – Verfahrenskosten und der Kosten für die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands abtritt. In Bezug auf die Teilklage über Fr. 240'000.– wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege ab. Mit dem Beschluss trennte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO weiter die beiden Teilklagen und erklärte, dass die Klage über Fr. 240'000.– unter der Verfahrensnummer CG160071 als selbständiges Verfah- ren weitergeführt werde (act. 5/12 = act. 3 = act. 4). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2016 zugestellt (act. 5/13/1).
von E.. Ei nen Anspruch von Fr. 100'000.– leite er aus ei ner i hm zustehen- den Abfindung ab, die er von E. im Gegenzug für seine Verzichtserklärung auf eine allfällige Erbschaft aus dem Nachlass von F._____ versprochen erhalten habe (act. 5/5/3). D en Anspruch auf Fr. 240'000.– stütze der Beschwerdeführer auf ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und vom Beschwerdeführer und von E._____ unterzei chnetes Dokument (act. 4 S. 2; act. 5/5/4). 2.2. Nach Gegenüberstellung des Grundbedarfs mit dem Einkommen kam die Vori nstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mittellos sei (act. 4 S. 3 f.). Zu den Aussichten der Klage führte sie aus, dass ihr der Anspruch auf Abfindung über Fr. 100'000.– nicht als geradezu aussichtslos erscheine, weshalb dem Be- schwerdeführer für diese Teilklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 4 S. 4-8). Hingegen erachtete die Vorinstanz die Klage auf Zahlung von Fr. 240'000.– als aussichtslos. Es sei zunächst unklar, um was es sich bei dem mit "Darlehensvertrag" betitelten Dokument handle. Würde der Vertrag als Darle- hen qualifiziert, so sei der Anspruch auf Auszahlung der Fr. 240'000.– verjährt. Der Vertrag lasse sich weiter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als entgeltlicher Auftrag bzw. Arbeitsvertrag qualifizieren. Soweit ei ne Schenkung von Fr. 240'000.– angenommen werde, scheitere der Anspruch an Formfehlern. Der Text des "Darlehensvertrags" lasse auf eine Schenkung von Todes wegen schliessen. Das Dokument sei allerdings weder eigenhändig verfasst noch öffent- lich beurkundet (act. 4 S. 8-11). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen vor, zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Klage über Fr. 240'000.– ausgegangen zu sein (Art. 320 lit. a ZPO). Insgesamt laufe die Ar- gumentation auf den Seiten 8 bis 12 des vorinstanzlichen Beschlusses darauf hinaus, dass der materielle Endentscheid in unzulässiger Weise vorweggenom- men werde. Dies dürfe allerdings erst nach durchgeführtem Rechtsschriftenwech- sel und Beweisverfahren getan werden. Vorliegend werde es die zentrale Aufga- be des Gerichts sein, die Rechtsnatur des Vertrags zu bestimmen. Mit ihrer sum- marischen Prüfung habe die Vorinstanz die rechtliche Einstufung des "Darlehens- vertrags" mit vorschnellen und unrichtigen Erwägungen begründet. Insbesondere
habe sie die naheliegendste rechtliche Klassifizierung des "Darlehensvertrags" als Schenkungsversprechen mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Moment des Verkaufs des Zentrums G._____ ei ne Schenkung von Fr. 240'000.– erhalten werde, übersehen. Dies sei – so der Beschwerdeführer sinngemäss – zulässig, ohne dass die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen einzuhalten wären (act. 2 S. 3 ff.). III. 1. Nach den Anträgen des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2) bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid der Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspflege für die Teilklage über Fr. 240'000.– wegen Aussi chts- losigkeit zu verweigern. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die an- wendbaren Verfahrensgrundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (act. 4 E. 2 sowie insbesondere zur Aussichtslosigkeit E. 2.2; vgl. dazu auch BGE 138 III 217, E. 2.2.4; 133 III 614, E. 5). Besonders hervorzuheben ist, dass aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung zu beurteilen ist, ob im Einzelfall genügende Prozessaussichten bestehen (BGE 138 III 2 1 7 , E . 2.2.4 m.w.H; BGer, 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014, E. 3). Für die Be- urtei lung der Prozessaussichten sind der jeweilige Aktenstand und die Verhältnis- se im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (BGE 131 I 113, E. 3.7.3; 133 III 614, E. 5; 129 I 129, E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Es zählen die Erfolgsaussichten i m Gesuchszei tpunk t, nicht der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens (BGer, 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011, E. 1.2.5 m.w.H. sowie 4D_102/2011 vom 12. März 2012, E. 6.1). 2. Die vorläufige Sichtweise aus der ex ante Perspektive führt naturgemäss dazu, dass das Gericht die (fehlende) Aussichtslosigkeit nur summarisch, gestützt auf die eventuell noch ungenaue Rechts- und Faktenlage, prüfen kann (BGE 133 III 6 1 4 , E . 5; BGer, 5A_113/2013 vom 2. August 2013, E. 6.1 sowie 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.2.4). Das Gericht hat dazu auf die vorhandenen Akten abzustellen und – soweit zulässig – eine antizipierte Beweiswürdigung vorzuneh-
men (BGer, 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011, E. 1.2.4 f.; vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 20). Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hi n (act. 2 S. 5), dass der Hauptprozess durch die Beurteilung der Prozessaus- si chten ni cht i n das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert wer- den darf und das Prozessergebnis damit vorweggenommen wird (so z.B. auch Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Züri ch 2015, S. 152, mit zahlreichen Hi nwei sen). Daraus folgt, dass die Aussichtlosigkeit bei heiklen entscheidrelevanten Fragen ni cht zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei angenommen werden kann. Diese Fragen sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen (OGer ZH, PE150004 vom 6. Oktober 2015, E. III.1.2 .2.d; nicht publizierte E. 5.3 des Leitentscheids BGE 138 III 217, veröffentlicht in BGer, 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012, E. 5.3; BGer, 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2 m.w.H.). 3. Tatsächlich kann die Aussichtslosigkeit beweisbedürftiger Behauptungen nur in Ausnahmefällen vor der Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens an- genommen werden. Hängt die Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens wie hier (vgl. Erw. Ziff. III. /5) jedoch primär davon ab, ob der Beweis für ei ne fragliche Be- hauptung gelingen wird, kann es dem Gericht – entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers (act. 2 S. 5) – nicht verwehrt sein, aufgrund der Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener Würdigung die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Ist danach ein vorläufiger Entscheid über die be- hauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte oder denk- bare weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit noch etwas daran zu än- dern vermöchten, so kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens verneint werden (BGer, 4A_388/2014 vom 24. September 2014, E. 4.4; BGer, 4A_318/2013 vom 21. August 2013, E. 7.1 m.w.H. sowie 5A_468 vom 15. November 2007, E. 5.3). Die Grenze zwischen dieser noch zulässi gen Beurteilung der Prozessaussichten und den dem Sachgericht zu überlassenden Sachfragen ist im Einzelfall nicht immer einfach zu ziehen und liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. auch Wuffli, a.a.O., S. 152).
stützt auf eine vorläufige Auslegung des fraglichen Dokuments und auf Grundlage der vorhandenen Parteibehauptungen zu beurteilen si nd (vgl. Erw. Ziff. III. /3; BGer, 4A_318/2013 vom 21. August 2013, E. 7.1. m.w.H.). 6. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kaum ein entgeltlicher Auftrag bzw. ein Arbeitsentgelt von Fr. 240'000.– angenommen werden kann (act. 4 S. 10). Mit i hr (vgl. act. 4 S. 10) ist festzuhalten, dass die Version eines Arbeits- bzw. Auftragentgelts in der Klagebegründung unsubstantiiert behauptet ist (vgl. act. 5/2 S. 8). Hi nrei chend konkrete Angaben über Art, Umfang und Modalitäten der Dienste fehlen gänzlich. Es ist für die Beurteilung der (fehlenden) Aussichtslo- sigkeit irrelevant, dass der Beschwerdeführer eine eingehendere Substantiierung i n den folgenden Parteivorträgen in Aussicht stellt (act. 2 S. 7). Es obliegt dem Beschwerdeführer, der um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 118 f. ZPO), si ch zur Sache zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO) und das tatsächliche Fundament der Klage darzutun (BGE 140 III 12, E. 3.4; vgl. auch Lukas Huber, D IK E-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 21 m.w.H.). Dass er dies – wie er selbst einräumt (act. 2 S. 7) – bislang unterliess und sich mit dem Hinweis ei ner noch eingehenderen Substantiierung zu einem späteren Zei tpunkt begnügt, gereicht ihm für die Beurteilung der Prozessaussichten zum Nachteil. Es ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Ge- suchstellung infolge mangelnder Substantiierung (act. 5/2 S. 8) die Aussichtslo- sigkeit der Klage annahm, was die Behauptung eines entgeltlichen Auftrags bzw. Arbeitsvertrags angeht (act. 10 S. 4). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hi n (act. 2 S. 6), dass die Vori nstanz i n i hrer Beurtei lung die in der Klageschrift vorgebrachte (act. 5/2 S. 9) Möglichkeit ausser Acht liess, den Vertra g als Versprechen einer lebzeitigen Schenkung zu verstehen, welches nicht den Formvorschriften über die Verfügun- gen von Todes wegen untersteht (vgl. act. 4 S. 8 ff.). Selbst wenn sich die Vo- rinstanz damit auseinandergesetzt hätte, hätte dies jedoch – wie nachfolgende Überlegungen zeigen – nichts am Ergebnis geändert. Die massgeblichen Partei-
behauptungen und die zur Verfügung stehenden Akten, welche für die Beurteilung der Prozessaussichten einzig entschei derheblich sind (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 m.w.H), legen keine lebzeitige Schenkung sondern ein anderes Ergebnis nahe: 7.2. Zum Beweis des behaupteten tatsächlichen Parteiwillens einer lebzeitigen Schenkung bietet der Beschwerdeführer einzig das fragliche Dokument sowie seine Parteibefragung an (act. 5/2 S. 7 f.). Der Wortlaut der Vereinbarung ist un- missverständlich; danach liegt ein Darlehen vor. Die Version einer lebzeitigen Schenkung wird mit keinem Wort erwähnt. Der Vertrag ist mit der Bedingung ver- knüpft, dass das Darlehen nach dem Tod von E._____ ni cht mehr zurückzuza hle n ist (act. 5/5/4). In diesem gegenleistungslosen Schulderlass ist nach dem Wortlaut des Vertragstextes eine auf den Tod hin wirkende Schenkung zu sehen, die den Formvorschriften über die Verfügungen von Todes wegen unterliegt (gl. M. BSK ZGB II-Vogt/Vogt, 6. Aufl. 2015, Art. 245 N 10 a.E.; vgl. auch act. 4 S. 10 f.). 7.3 Dieses Ergebnis wird durch die eigene Darstellung des Beschwerdeführers zum wirklichen Parteiwillen bzw. zum Verständnis von E._____ bestätigt. Nach seiner Darstellung äusserte sich E._____ zur Bedeutung der Vereinbarung vom 1. Oktober 2010 wie folgt: "E._____ habe ihm erklärt, es sei ohnehin klar, dass er (E.) in absehbarer Zeit 'das Zeitliche segnen werde'. Er (E.) habe ja ausdrücklich in den Text aufgenommen, dass das Darlehen im Falle seines Todes ni cht mehr zurückzuza hlen sei . E._____ selbst habe damals betont, er halte 'nur noch wenige Jahre durch'. Es sei 'sonnenklar', dass die genannten Fr. 240'000.– eigentlich kein Darlehen seien, sondern ein 'Geschenk für seine geleisteten, treu- en Dienste'." (act. 5/2 S. 7 Ziff. 3) Diesem Verständnis lässt sich kein Wille zur Abgabe eines vorbehaltlosen Schenkungsversprechens entnehmen. Der Wille von E._____ gi ng auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit Entfallen der Rück- zahlungspflicht im Zeitpunkt seines Todes. Dass es für E._____ und den Be- schwerdeführer "sonnenklar" gewesen sein soll, dass der Betrag nicht mehr zu- rückzuzahlen sein werde (act. 5/2 S. 7), rückt das Konstrukt wirtschaftlich gese- hen zwar in die Nähe einer Schenkung. Das vermag aber nichts an der – aus welchen Gründen auch i mmer – bewusst gewählten rechtlichen Konstruktion als
Darlehen, dessen Rückzahlungspflicht beim Ableben von E._____ entfällt, zu än- dern. Nichts anderes geht denn auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt li c. i ur. H._____ vom 16. März 2013 hervor, in welchem der Be- schwerdeführer ausdrücklich darauf hinweist, dass E._____ und er einen Darle- hensvertrag abgeschlossen hätten und expli zi t um Auszahlung des Darlehens er- suchte (act. 5/5/5). Daran vermögen auch di e Ausführungen i n der Beschwerde- schri ft ni chts zu ändern (act. 2 S. 5 f.). Auf die Parteibefragung, die der Be- schwerdeführer beantragte kann damit verzichtet werden. Selbst wenn man sei- ner Darstellung zum Parteiwillen bzw. zum tatsächlichen Verständnis von E._____ folgt, lässt sich nicht auf eine lebzeitige Schenkung schliessen. 8. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist das von E._____ und dem Be- schwerdeführer gewählte Konstrukt nach den Vorschriften der Verfügungen von Todes wegen formbedürftig (vgl. Erw. Ziff. III./ 7.1). Diesen Anforderungen ent- spricht der Vertrag ni cht (act. 4 S. 10 f.). Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass ein Darlehensauszahlungsansp r uc h verjährt wäre. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (act. 4 S. 9 f.). Ebenso zutref- fend kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass der Klage auf Zahlung von Fr. 240'000.– kaum Erfolg beschieden sein werde und als aussichtslos zu be- trachten sei (act. 4 S. 11). Der Vorinstanz ist insbesondere und entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht vorzuwerfen, dass sie im Rahme der Prüfung der (fehlenden) Aussichtslosigkeit den Endentscheid in unzulässiger Weise vor- weggenommen hätte. Auch schadet es nicht, dass sie die Version des Vertrags als lebzeitiges Schenkungsversprechen (vgl. insbes. act. 2 S. 6) nicht prüfte. Der Wortlaut des Vertrags verknüpft mit den Parteibehauptungen des Beschwerdefüh- rers sind klar genug und lassen eine zuverlässige Beurteilung der Prozessaus- si chten zu. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. IV. 1. Der Beschwerdeführer ersucht für das Rechtsmittelverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechts-
anwalt lic. iur. X._____. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge (vgl. Ziff. III.) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Besti mmung auf das kantonale Beschwerdeverfah- ren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auf- fassung unlängst angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), weshalb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 500.– zu erheben sind. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei lung, und
an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 240'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: