Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 15. November 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf
sowie
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvor- schuss, Sicherstellung der Parteientschädigung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. Juli 2016 (CG160005-D) Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht seit dem 17. Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 6'036'474.20 (Urk. 6/1). Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 wies die Vorin-
stanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit der Klage ab und setzte ihm Fristen zur Leistung eines Kostenvor- schusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 81'100.– und zur Lei stung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 82'800.– an (Urk. 6/13 = Urk. 2). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Juli 2016, einge- gangen am 26. Juli 2016, innert Frist Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juli 2016 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CG160005- D/Z02/B-6/mb/le das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Eingabe vom 12. November 2016 reichte der Kläger eine Kopie ei- ner Strafanzeige ein, welche er und sein Bruder gegen die Beklagte und eine Tante erhoben haben (Urk. 7 und 8/1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gi lt sowohl i n Verfahren mi t Verhandlungs- wi e i n solchen mi t Untersuchungsmaxime. Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger im Be- schwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen unzulässi g und daher ni cht zu beachten (Urk. 4/2-12, 7 und 8/1). Desgleichen erweisen sich seine erstmaligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur bevorstehenden Revision des Verjäh- rungsrechts (Urk. 1 S. 5 f.), seine erstmals geltend gemachten Schadenseintritte im Jahr 2003, 2007, 2015 und 1995 und die dazu nachgeschobenen Gründe für das Vorliegen einer Unterbrechung oder eines Stillstandes der Verjährung (Urk. 1
S. 6 - 8) sowie sei ne Ausführunge n zu sei nem seit einigen Monaten erneut ver- schlechterten Gesundhei tszusta nds (Urk. 1 S. 9) als verspätet und daher unbe- achtli ch. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltli che n Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 5). 3. a) Die Vorinstanz erachtete das Verfahren als aussichtslos und wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ab. Sie erwog, der Kläger habe die Klage am 1. Dezember 2015 rechtshängig gemacht. Da sich seine deliktischen Ansprüche allesamt auf Ereignisse stützen würden, die sich vor D ezember 2005 ereignet hätten bzw. ereignet haben sollen, seien sie gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt, was eine Klageabweisung zur Folge hätte. Umstände, welche seither eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nahelegen würden, seien keine vorgebracht worden (U rk. 2 S. 6). Die vom Kläger zitierten Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fänden vorliegend keine Anwendung, da sie einzig den Fall beträfen, i n denen eine Per- son erwiesenermassen nicht habe wi ssen können, dass sie an einer bestimmten Krankheit leide (Urteile 52067/10 und 41072/11 vom 11. März 2016 in Sachen Howald Moor). Der Kläger habe im Gegensatz zu diesen Entscheiden von seiner Erkrankung an Colitis ulcerosa (chronische Dickdarmentzündung) i n den früheren 80-er Jahren gewusst. Bei der von ihm selbst als Folgekrankheit der Colitis ulce- rosa bezeichneten primär skleriosierenden Cholangitis (chroni sche Gallenwe- gentzündung) könne es si ch ni cht um ei ne unvorhergesehene Späterkrankung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR handeln. Ebenso führe der Umstand, dass er erst neu vom Verursacher seiner Krankheit – namentlich die Beklagte – Kennt- ni s habe, ni cht zur Ausdehnung der besagten Rechtsprechung (Urk. 2 S. 7). b) Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger auf den Seiten 3 und 4 seiner Beschwerdeschrift seine Ausführungen vor Vorinstanz wörtlich wiederholt. Es sind nachfolgend lediglich diejenigen Rügen des Klägers zu behandeln, wel- che si ch mi t den vori nstanzli che n Erwägungen konkret auseinandersetzen. Zunächst moniert der Kläger in seiner Beschwerdeschrift, die Vorin- stanz habe weder die Frage einer Unterbrechung noch eines Stillstandes der Ver-
jährung näher ausgeführt (Urk. 1 S. 5). Sofern er damit im Beschwerdeverfahren geltend machen will, seine Klage sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aussichtslos, da seine deliktischen Ansprüche zufolge der Unterbrechung oder des Stillstandes der Verjährungsfrist weiterbestehen würden, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit die Beurteilung seiner Prozesschancen anhand seiner Ausführungen zur Sache und Nennung seiner Beweismittel stattfindet. Der Kläger unterliess es jedoch, den Unterbruch und den Stillstand der Verjährungsfrist konkret i m vori nstanzli che n Verfahren geltend zu machen und zu begründen. Daher musste sich die Vorinstanz mit dieser Thematik nicht auseinandersetzen. Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, theoretische Erwägungen zum Eintritt eines Schadens und zum Beginn oder En- de einer schädigenden Handlung anzubri ngen (Urk. 1 S. 5), wie dies der Kläger im Beschwerdeverfahren rügt. Hi nsi chtli ch sei ner deli kti schen Ansprüche stützt er sich auf Ereignisse, welche vor dem Dezember 2005 erfolgt si nd beziehungswei- se erfolgt sein sollen (Urk. 2 S. 6) und damit bereits verjährt sind. D arüber hi naus nennt der Kläger selbst den Schadensei ntri tt ni cht bzw. unterbreitet erstmals im Beschwerdeverfahren ei ne Auswahl möglicher Daten 1995, 2003, 2007 und 2015 (Urk. 1 S. 5, 7 und 8). c) Die Vori nstanz verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang für einen ausservertraglichen Schadenersatz zwischen den vom Kläger pauschal geäusserten schädigenden Ereignissen und seinem eingeklagten Schaden (Urk. 2 S. 8 f.). Dem widersprechend bringt der Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals vor, der adäquate Kausalzusammenhang werde durch das Arztzeugnis von Prof. Dr. med. C._____ vom 29. November 1995 belegt (Urk. 1 S. 9 f.), habe doch die Beklagte im Vorfeld der beginnenden Zonenplanrevision mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit Kenntni s über sei n berufli ches und gesund- heitliches Befinden gehabt (Urk. 1 S. 10). Diese neue Tatsachenbehauptung und das erstmals genannte – und si ch ni cht in den vorinstanzlichen Akten befindende (vgl. Urk. 1 S. 9) – Arztzeugni s stellen unzulässi ge Noven dar. Sie sind im Be- schwerdeverfahren ni cht zu beachten. Die schädigenden Handlungen der Beklag- ten im Rahmen des über Jahre hinweg dauernden Erbstreits erscheinen denn
auch ni cht geei gnet zu sei n, um den vom Kläger geltend gemachten Schaden zu bewirken. d) Einverstanden erklärt sich der Kläger mit dem angefochtenen Ent- scheid i n Bezug auf sei ne erbrechtli chen Ansprüche (Urk. 1 S. 11). Die Vorinstanz erwog, die Sache sei bereits rechtskräftig entschieden. Der Kläger und die Be- klagte hätten am 1. Juli 2003 einen Vergleich abgeschlossen, der vom Appellati- onshof des Kantons Bern genehmigten worden sei (Urk. 2 S. 10 f.). Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den aussergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 22. April 2013, worin dem Kläger Fr. 100'000.– zugesprochen wurde und sich die Parteien in jeder Hinsicht gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt bezeichneten (Urk. 2 S. 11 und Urk. 6/8/5). Die nun vom Klä- ger vorgebrachte Aussage der Beklagten anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 24. März 2015, wonach das Erbe noch nicht geregelt sei (Urk. 1 S. 11), ändert ni chts an der rechtskräftig abgeurteilten Sache. Sie stellt kein Eingeständ- ni s ihm gegenüber dar. Im Gegenteil hält die Beklagte in der gleichen Ei nvernah- me unmissverständlich fest, dass der Kläger und sein Bruder keine Rechte über die Parzellen hätten, da sie ausbezahlt worden sei en (Urk. 6/4/10 S. 2 f.). Ent- sprechend vermag der Kläger dami t ni chts zu sei nen Gunsten abzu leiten. Zu Recht kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass auf die erbrechtlichen An- sprüche des Klägers nicht einzutreten wäre (Urk. 2 S. 11). e) Der Beschwerdeschrift lassen sich keine weiteren relevanten konkreten Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Es gelingt dem Kläger im Be- schwerdeverfahren nicht, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu er- bringen. Die Beschwerde des Klägers erweist sich somit als unbegründet und i st abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann daher verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470).
Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 6'036'474.20 und Geri chtskosten von mutmassli ch rund Fr. 80'000.– auszuge- hen. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. b) Der Kläger hat ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Es sind keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4/2-12, 7 und 8/1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: sf