Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 23. August 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung/Haftpflichtprozess mit Personenschäden (unentgeltli- che Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2016; Proz. CG160004
Erwägungen: I. 1. Am 19. Januar 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Be- schwerdeführerin) eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (fortan Vor- i nstanz), auf Zahlung von Fr. 215'117.– (act. 5/1-5). Gegenstand der Klage bildet ein Haushaltsschaden, den die Beschwerdeführerin durch ei nen Autounfall vom 7. März 2008 erlitten haben will, und zwar für den Zeitraum vom 7. März 2008 bis 28. Februar 2011 (act. 5/1 S. 1 ff.). 2. Am 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage des ent- sprechenden Formulars des Bundesamts für Justiz (act. 5/7) und Belegen (act. 5/8/1-9) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/6). Dabei stellte sie in Aussicht, dass die letzte Steuererklärung und Veran- lagungsverfügung noch nachgereicht werde (act. 5/6 S. 1 sowie act. 5/7 S. 5). Die Vori nstanz rief die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2016 zur Klageantwort auf und gab ihr Gelegenheit, sich innert angesetzter Fri st auch zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern (act. 5/9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte die Klageantwort innert erstreckter Frist am 11. April 2016 ein, liess sich jedoch zum prozessualen Gesuch der Beschwer- deführeri n ni cht vernehmen (act. 5/17-19). 3. Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführeri n um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'350.– und delegierte die Prozessleitung an den Referenten (act. 5/20 = act. 4/2 = act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 zugestellt (act. 5/23). Mit Einga-
be vom 3. Juni 2016 erhob sie dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellt folgen- de Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2016 im Verfahren Nr. CG160004-L/Z2 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bewilligen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen." 4. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwer- deführerin reichte sodann am 8. Juni 2016 eine ergänzende Begründung zum An- trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren samt Beilagen ein (act. 7-9). Der Beschwerdegegnerin im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer, 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege einerseits, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend plausibel und nachvollziehbar dargelegt habe und andererseits wegen Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren (act. 6 S. 3 ff.): 1.2. Die Beschwerdeführerin habe es insbesondere unterlassen, di e i n Aussi cht gestellten Unterlagen (Steuererklärung und Veranlagungsverfügung, act. 5/6 S. 1) zur Prüfung i hrer Angaben zur Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzu- rei chen, obwohl i hr i hre Mi twi rkungsobliegenheit bekannt gewesen sein müsse und überdies bewusst gewesen sei, dass die eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Mittellosigkeit nicht ausgereicht hätten. Aus dem eingereichten
Kontoauszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei weiter ersichtlich, dass er über ein weiteres Konto (Nr. ...) verfüge. Jedoch seien dazu keine Unterlagen eingereicht oder Angaben gemacht worden. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO könne deshalb mangels Beurteilungsmöglichkeit nicht angenommen werden (act. 6 S. 4-7). 1.3. Zu den Aussichten der Klage führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der geltend gemachte Haushaltsschaden höchst fraglich erscheine. Aus den Akten ergebe sich, dass die Suva ihre Leistungen per 28. Februar 2011 einge- stellt habe, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden organi sch ni cht hi nrei chend nachweisbar seien und die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden überdies zu verneinen sei. Im dagegen an- gestrengten Rechtsmittelverfahren habe ein Gutachten des Universitätsspitals Basel wohl festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % in einem zeitlich möglichen 70 %-Pensum bestünde, was auf kausale gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 7. März 2008 zu- rückzuführe n sei . Zu Ei nschränkungen i n der Haushaltsführ ung äussere si ch das Gutachten i ndes ni cht. In der neuropsychologischen Begutachtung sei überdies eine gezielte Antwortmanipulation der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Auch die SVA St. Gallen habe darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin Anzeichen für eine Aggravation und Inkonsistenzen sowie übertriebene und simulierte psychische Dysfunktionen vorliegen würden. Die geltend gemachte Höhe des Haushaltsschadens sei weiter fraglich bzw. widerlegt: Es sei weder er- sichtlich, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im Haushalt ni cht mehr ausführen konnte, noch, wie sich die Haushaltsführung vor dem Unfall gestaltete. Es sei weiter erstellt, dass sowohl die Schwiegermutter als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten übernommen hätten und damit kein Haushaltschaden vorliege. Die Klage – so die Vorinstanz sinngemäss – sei aussichtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO (act. 6 S. 7-11).
eine Nachbesserung ermögliche (act. 12 S. 19 ff.) . Zudem habe die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweismittel offensichtlich einseitig und falsch gewürdigt. Das Gerichtsgutachten des Universitätsspitals Basel widerlege die Feststellungen der SVA St. Gallen. Wohl befasse sich das Gutachten nicht mit der Hausarbeits- fähigkeit; allerdings ergäben sich dafür starke Indizien. Weiter sei der Vorinstanz offenbar entgangen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes nicht ausschliesslich auf dieses Gutachten, sondern auf zahlreiche echtzeitliche Medizinberichte stütze, welche erhebli che Ei nschränkungen i m Haushaltsbereich für den eingeklagten Zeitraum dokumentieren würden (act. 12 S. 16 ff.). Auch die SAKE-Tabellen habe die Vorinstanz offenbar falsch verstan- den. Die konkreten Verhältnisse würden entgegen der Vorinstanz praxisgemäss kaum eine Rolle spielen, sondern abstrakt ermittelt (act. 12 S. 20-22). Überdies habe die Vorinstanz zur Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit in grober Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Akten abgestellt, welche die Beschwerde- gegnerin mit der Klageantwort einrei chte und der Beschwerdeführerin prozessual nicht bekannt gewesen seien (act. 12 S. 18). Die Beschwerdegegnerin habe wei- ter die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 33'876.– anerkannt, woraus si ch die Nichtaussichtslosigkeit der Klage zweifellos ergebe (act. 12 S. 23 f.). III. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Beschwerdeantrag 1 die voll- ständige Aufhebung des Beschlusses vom 20. Mai 2016 (act. 2 S. 2). Sie verlangt damit auch die Aufhebung der angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses über Fr. 13'350.– (vgl. dazu Ziff. III./ 8) sowie der Delegation der Pro- zessleitung an Ersatzrichter lic. iur. M. Hauser. Die Beschwerdeführerin begründet indes nirgends, weshalb die Prozessleitungsdelegation aufzuheben sei. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Delegation der Vorinstanz unzutreffend sein könnte oder sollte. Ihre Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, wes- halb auf sie nicht einzutreten ist. Es kann damit offen gelassen werden, ob die An- tragstellung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht auf einem Versehen beruht.
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt (BGer, 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin auch schon vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, kann sie nicht als unbeholfen be- zeichnet werden (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 N 61; Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8;OGer ZH, LY150027 vom 16. Juni 2015, E. 2). Ein Hinweis auf die einzureichenden Unter- lagen war demnach unter diesem Titel nicht erforderlich und überdies ni cht zi el- führend (vgl. Ziff. III./ 5.2). 3.2. Unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) hat das Gericht bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege ebenso Unsicherheiten aufzuklären (BGer, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 3.4.3 sowie BGer, 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2. m.w.H.) und gegebenenfalls bei der gesuchstellenden Partei nachzufragen (BGer, 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015, E. 6.4.2 sowie 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2 m.w.H.), worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 13 ff.). Dies kann nach der Rechtsprechung auch bei anwaltlich vertretenen Parteien erforder- lich sei n (BGer, 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.4; OGer ZH, RU140052 vom 5. November 2014, E. 5.2; Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stellt sich in i hrer Rechts- mi tteleingabe im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr die Vorinstanz mittels Fristansetzung hätte Gelegenheit geben müssen, die Belege nachzureichen bzw. mitzuwirken (act. 2 S. 15 f.). 4. Im Gesuch vom 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführeri n i n Aussi cht, dass sie die letzte Steuererklärung sowie die Veranlagungsverfügung nach- reichen werde (act. 5/6 S. 1). Dies hat sie jedoch bis zum Entscheid der Vo- rinstanz vom 20. Mai 2016 nicht getan (act. 6 S. 5). Nach der Rechtsprechung, auf die die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 13 f.), ist das Gericht für den Fall, dass eine Nachreichung des Fehlenden in Aussicht gestellt wird, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten, der Be- schwerdeführerin entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen
Unterlagen anzusetzen oder mit ihrem Entscheid über das Gesuch zuzuwarten. Wird das Gesuch innert nur sechs Tagen nach Ei nrei chung aufgrund fehlender Mi twi rkung ohne Weiterungen abgewiesen, so verletzt das Gericht sowohl den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 53 ZPO, BGer, 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend verhält es sich freilich anders: 5. 5.1. Verzichtet die Behörde – wie im vorliegenden Fall – auf eine kurze Fristan- setzung und entscheidet sich für Abwarten, so ist es für si e nicht angezeigt, mit der Behandlung des Gesuchs über Gebühr zuzuwarten, wenn die gesuchstellen- de Partei die Einlieferung von weiteren Belegen in Aussicht gestellt hat. Nach Art. 52 ZPO haben sich alle am Verfahren beteiligten Personen – insbesondere auch die Parteien (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 52 N 11 f.; Tarkan Göksu, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 4) – nach Treu und Glauben zu verhalten. Stellt eine Partei die Nachreichung von fehlenden Unterlagen in Aussicht, so ist von ihr berechtigterweise zu erwarten, dass die angekündigten Unterlagen i nnert nützli cher Fri st und ohne zusätzliche Vorkehrungen durch die Behörde eingereicht werden. Es erübrigt sich in solchen Fällen ein weiteres Nach- fragen oder Nachforschen seitens des Gerichts. 5.2. Dies gilt ganz besonders für Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist die gesuchstellende Partei, die um (einstweilige) Befreiung von Vorschusslei stungen und Gerichtskosten sowie um die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands ersucht (Art. 118 f. ZPO). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation (act. 2 S. 12 ff.), dass die gesuchstellende Partei zunächst i hr e Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun und zu belegen hat (vgl. Ziff. III./ 0). Erst dann greift bei daraus resultierenden Unsicherheiten und Unklarheiten die Pflicht der Behörde zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (BGer, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1). Grundsätzlich ist es jedoch primär an der gesuchstellenden Partei, die nötigen Angaben zu liefern, d.h. die anspruchsbegründenden Tatsachen darzutun und zu belegen (vgl. Ziff. III./ 1). Es
verbietet sich, diese Verantwortung mit dem zirkulären Argument von si ch zu schieben, dass die Vorinstanz die Nachreichung relevanter D okumente hätte er- bitten müssen, obwohl die Beschwerdeführerin deren Einlieferung schon selbst in Aussicht gestellt hatte. Das ist nicht notwendig und kehrt im Übrigen die pro- zessuale Aufgabenverteilung zwischen gesuchstellender Partei und Geri cht i n un- zulässiger Weise um. 5.3. Zweifellos ist eine Wartefrist von nur sechs Tagen zu kurz bemessen (BGer, 5A_897/2014 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 a.E.). Gewiss erscheint aber auch eine Frist von über 3 ½ Monaten von der Stellung des Gesuchs am 29. Januar 2016 (act. 5/6 S. 1) bis zum Entscheiddatum am 20. Mai 2016 (act. 6) mehr als genug, um die angekündigten Belege nachzureichen. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass sie unter diesen Umständen nicht gehalten war, bei der Beschwerde- führeri n nachzufragen (act. 6 S. 7; vgl. Ziff. III./ 5 .1 f.). Dies gilt besonders, weil die Steuererklärung zum Standard an einzureichenden Belegen für ein Armenrechts- gesuch gehört (OGer ZH, PC150036 vom 14. Juli 2015, E. 2d), was auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst war (act. 5/6 S. 1; act. 5/7 S. 5). In der Beschwerdeschrift räumt der Vertreter der Beschwerdeführerin denn auch ei n, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig waren (act. 2 S. 7 sowie S. 23). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit, indem sie die angekündigten Belege nicht innert nützli- cher Fri st nachrei chte (act. 6 S. 5). Ei n "feindseliges" Vorgehen der Vorinstanz, welches die Untersuchungsmaxime unterläuft sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör treuwidrig vereitelt (vgl. act. 2 S. 16), ist nicht ersichtlich. 5.4. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde- führerin und ihr Ehemann für die Steuerperiode 2014 nach Ermessen veranlagt worden waren (act. 4/3), was nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Prü- fung der Mittellosigkeit "selbstverständlich keinerlei Erkenntnisgewinn versprach" (act. 2 S. 7); eine aussagekräftige Steuererklärung mithin gar nicht existiert. Die Veranlagungsberechnung vom 1. September 2015 (act. 4/3) darf als unzulässi ges Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 121 i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist zudem nicht einzusehen, wieso die
Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nach Kenntni snahme der fragli chen Verfügung der Vorinstanz keine entsprechende und insoweit aufschlussreiche Mi tteilung machte. Die Berechnung datiert vom 1. September 2015 (act. 4/3) und war somit bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 29. Januar 2016 vorhan- den. Es wäre überdies ein Leichtes gewesen, das Dokument einzureichen. Dass die Beschwerdeführerin dies unterliess, gereicht ihr zum Nachteil. 6. Der Vorinstanz präsentierte sich damit im Entscheidzeitpunkt ex ante das Bild einer Beschwerdeführerin, die wohl einen Arbeitsvertrag ihres Ehemannes (act. 5/8/1) mit korrespondierenden Lohnabrechnungen (act. 5/8/2-5), eine Prä- mienzusammenstellung der Krankenkassenkosten (act. 5/8/6), eine vorläufige – und damit nichtssagende – Steuerrechnung für die Steuerperiode 2015 (act. 5/8/7) sowie – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 6 S. 6) – Auszüge über nur einen Teil der Konti der Eheleute (act. 5/8/8-9) einrei chte. Über die eige- ne Einkommenssituation verlor die Beschwerdeführerin weder im Gesuch (act. 5/6 S. 1) noch im teilweise ausgefüllten Formular (act. 5/7 S. 3) ein Wort. Ob sie im Gesuchsformular durch schlichtes Nichtausfüllen der entsprechenden Ein- gabefelder (act. 5/7 S. 3) klipp und klar dargelegt haben soll, weder über Sozial- versicherungsleistungen noch über ein Erwerbseinkommen zu verfügen (act. 2 S. 12), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn im schlichten Leerlassen eine sinngemässe Behauptung enthalten wäre, über kein Einkommen in irgendeiner Art zu verfügen, so hat sie diese Behauptung ni cht mi t den übli chen D okumenten untermauert, obwohl sie dies in Aussicht gestellt hatte, dem jedoch über 3 ½ Mo- nate ni cht nachkam. Natürlich ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten, dass es sich bei der Frage der Mittellosigkeit um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf (OGer ZH, PD150009 vom 27. Juli 2015, E. 3.1). Die gesuchstellende Partei hat jedoch im Mindesten die zumutbaren Vor- kehren zum Nachweis der Mittellosigkeit zu treffen (BGE 104 Ia 323, E. 2b). D azu gehört, dass die Steuererklärung bzw. Veranlagungsverfügung eingereicht wird. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass zumindest eine teilweise Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin aktuell nicht ausgeschlossen erscheine (act. 6
S. 5). Das Unfallereignis vom 7. März 2008 liegt nunmehr mehr als acht Jahre zu- rück. Im unabhängigen Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 15. Oktober 2014 zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wurde der Be- schwerdeführerin eine 50 %ige Leistungsfähigkeit in einem zeitlich möglichen 70 %-Pensum und damit eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 5/5/29 S. 4 sowie S. 13). Die Annahme der Vorinstanz, es könne nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden (act. 6 S. 6 f.), ist damit vertretbar. Wie sie allerdings auch ri chti g erkannte, i st es ni cht Sache des Geri chts, Mutmassungen darüber anzu- stellen, ob die Beschwerdeführerin nun ein Einkommen erzielt oder nicht (act. 6 S. 5). Dieser Nachweis obliegt der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. III./ 2). 7. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist es für die Ent- scheidfindung nicht mehr erforderlich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwer- deführerin und die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zu den Prozess- chancen, ei nzugehen (BGE 133 III 439, E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232, E. 3.2; 126 I 97, E. 2b). 8. Nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die von der Vor- instanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmit- telerhebung weiterlief. Jedoch ist die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, sinnge- mäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH, PD130009 vom 19. September 2013, E. 3.6 mit Verweis auf BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin die (erste) Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses neu anzusetzen haben.
IV. 1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das Rechtsmittelverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechts- anwalt lic. i ur. X._____. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge (vgl. Ziff. III.) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Besti mmung auf das kantonale Beschwerdeverfah- ren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auf- fassung unlängst angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), weshalb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 350.– zu erheben sind. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen si nd ni cht zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. Mai 2016 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 4/2-7, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 7. Abteilung, und an die Obergerichtskasse je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 215'117.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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