Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie der Lei- tende Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 19. April 2016
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2016; Proz. CG100262
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 27. Dezember 2010 erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgen- den: Kläger) Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) über den Betrag von rund 9.3 Millionen Franken (siehe act. 2 S. 4). Am 1. März 2016 führte das Bezirksgericht Zürich eine Referentenaudienz durch. Am 14. März 2016 stellten die Kläger vor Vorinstanz den Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zu sistieren, eventualiter sei die Sistie- rung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im Strafverfahren anzuordnen. Zur Begründung brachten die Kläger vor, die Staatsanwaltschaft habe am 9. März 2016 eine Editionsverfügung erlassen. Es seien neue Tatsachen und Beweismit- tel zu erwarten, welche den Klägern helfen könnten, ihren Standpunkt zu unter- mauern. Mit Beschluss vom 17. März 2016 wies die Vorinstanz das Sistierungs- gesuch ab (act. 4/1). Mit Eingabe vom 5. April 2016 erhoben die Kläger Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie stellten folgende Anträge (act. 2 S. 2): (Anträge in der Sache) 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 (CG100262-L/Z12) aufzuheben und es sei das Verfahren CG100262 vor Bezirksgericht Zürich bis zum Abschluss des wegen Urkundenfälschung, Betrug etc. gegen D., E. und F._____ geführten Strafverfahrens zu sis- tieren. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksge- ri chts Zürich vom 17. März 2016 (CG100262-L/Z12) aufzuheben und es sei das Verfahren CG100262 vor Bezirksgericht Zürich bis zum Abschluss der Beweiserhebung in der wegen Urkundenfäl- schung, Betrug etc. gegen D., E. und F._____ ge- führten Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in die par- teiöffentlichen Untersuchungsakten durch den Kläger / Be- schwerdeführer 1 zu sistieren. 3. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, nach Aufhebung der Sistierung gemäss oben Ziff. 1 oder 2 den Klägern / Be- schwerdeführer 1 und 2 eine angemessene Frist für eine Noven- eingabe anzusetzen. (prozessuale Anträge)
schlossen sein werde, geschweige denn, inwiefern dessen noch unbekannte Er- gebnisse zu einer Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens führen würden. 3. Argumente der Kläger Die Kläger machen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei die Behauptungs- phase abgeschlossen, ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. Der Referent habe anlässlich der Referentenaudienz vom 1. März 2016 angekündigt, dass nach seinem Dafürhalten in allernächster Zeit ein Urteil ergehen solle. Wer- de das Sistierungsgesuch abgewiesen und in nächster Zeit ein Urteil gefällt, so habe dies zur Folge, dass die sich aus der Strafuntersuchung ergebenden Noven erst im Berufungsverfahren eingebracht werden könnten. Im ersti nstanzli chen Verfahren gemäss § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO/ZH könnten neue Tatsachen und Be- strei tungen vorgebracht werden, wenn si e durch Urkunden sofort bewiesen wer- den könnten oder wenn glaubhaft gemacht sei, dass sie trotz angemessener Tä- tigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten. Im Rechtsmittelverfahren sei dagegen die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Das Novenrecht nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sei sehr restriktiv. Die Abweisung des Sistierungsge- suchs führe zu erhebli chen rechtli chen und tatsächli chen Nachtei len, di e i n ei nem Berufungs- oder Revisionsverfahren infolge der dort geltenden restriktiveren No- venregelungen nicht wiedergutzumachen seien. Hinzu komme der Nachteil des Verlustes einer Instanz, wenn die Noven erst im Berufungsverfahren eingebracht werden könnten. Ein Sistierungsgrund nach § 53a ZPO/ZH sei nicht erst gegeben, wenn einem Ur- teil in einem anderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukomme, sondern be- reits dann, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussi chtli ch ei ne be- deutende Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens bringe. Ein Prozess könne ausgesetzt werden, um den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten, das für die Beurteilung des Streitgegenstandes Material liefern könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei damit zu rechnen, dass im Strafverfahren wenigstens das Beweisverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden könne.
des Verfahrens führen würden (vgl. ZR 85 Nr. 48). Dass dies der Fall wäre, zei- gen die Kläger nicht auf. Sie hoffen zwar auf einen Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren. Das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft am 9. März 2016 angeordneten Edition (act. 4/2) ist heute jedoch offen. Es i st ni cht mi t erhebli cher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Strafuntersuchung bald nützliche Erkenntnisse zu Tage fördert. Aus diesem Grund ist die Sistierung des Zivilpro- zesses nicht zu rechtfertigen. Die Vori nstanz hat das Verfahren zu Recht nicht sistiert. Die Beschwerde ist ab- zuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der prozessuale Antrag Ziffer 1 wird mit diesem Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr i st unter Berücksi chti gung des Streitwertes von rund 9 Mi lli onen Franken auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Klägern nicht wegen Unterliegens, der Beklagten nicht mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag Ziffer 1 der Kläger wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt
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