No legal delay found in civil proceedings

RB160006Obergericht16.03.2016Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff challenged the District Court of Affoltern for alleged legal delay in a civil claim of CHF 34,197.60. After the main hearing, no further procedural step had been taken for about six months. The Zurich High Court held that, in an ordinary collegiate procedure, such a one-off gap was still tolerable and did not yet constitute unlawful delay. The appeal was therefore dismissed. Because the appeal was filed in good faith, no court costs were charged and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 319 lit. c ZPO; Rechtsverzögerung: Eine Rechtsverzögerung liegt nur ausnahmsweise vor und setzt eine klare Pflichtverletzung des mit der Verfahrensleitung betrauten Gerichts voraus; der gerichtliche Ermessensspielraum ist zu beachten. In einem ordentlichen Verfahren kann eine einmalige, nach zügiger Prozessführung eingetretene Inaktivität von bis zu rund sechs Monaten noch als hinnehmbar erscheinen (consid. 3b). Die Beschwerdeinstanz kann bei bejahter Rechtsverzögerung nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern nur die Vorinstanz zum Entscheid anweisen und nötigenfalls Frist ansetzen (consid. 3a).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB160006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. März 2016

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Rechtsverzögerung)

Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern (CG150001-A)

Erwägungen: 1. a) Am 19. Januar 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 34'197.60 ein (Urk. 3), unter Beigabe der entsprechenden Klagebewilligung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1). Der mit Beschluss der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 geforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'286.-- wurde vom Kläger am 11. Februar 2015 bezahlt (Urk. 5, Urk. 7). Am 23. Februar 2015 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Klageantwort an (Urk. 8), welche am 18. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung (Urk. 17). Mit Einga- be vom 26. Mai 2015 verlangte der Kläger, dass die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege näher überprüft werde (Urk. 19A). Am 28. Mai 2015 lud die Vori nstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. September 2015 vor (Urk. 20), an welcher die Parteien Replik und Duplik erstatteten und je persönlich befragt wurden (Vi-Prot. S. 6 ff.). Seither sind keine weiteren prozessualen Hand- lungen aktenkundi g. b) Am 1. März 2016 hat der Kläger gegen die Vorinstanz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- zu gehört, dass in der Beschwerde konkrete Anträge gestellt und diese im Einzel- nen begründet werden müssen. Bei Geltendmachung einer Rechtsverzögerung kann jedoch auf konkrete Anträge verzichtet werden, denn ob eine Rechtsverzö- gerung vorliegt, ist eine Rechtsfrage und das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller

Hi nsi cht zu verstehen, d.h. dass ei n (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilpro- zessordnung, 3.A. 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerde- instanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst ent- scheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vor- instanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch ei ne Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO). b) Im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren ist zwar seit der Hauptver- handlung vom 7. September 2015 – mithin im Zeitpunkt der Ei nrei chung der Be- schwerde knapp ein halbes Jahr – keine weitere prozessuale Handlung akten- kundig. Das ist eine lange Zeit. Allerdings ist auch zu bedenken, dass es sich vor- liegend um ein ordentliches Verfahren (Kollegialgericht) handelt und dass bi s zur Hauptverhandlung vom 7. September 2015 die Vorinstanz das Verfahren zügig vorangetrieben hat, mithin die Zeit seit der Hauptverhandlung die erste nennens- werte Lücke im Prozess darstellt. Bei einem ordentlichen Verfahren – wie vorlie- gend – ist eine einmalige Lücke von bis zu einem halben Jahr gerade noch hin- nehmbar. Damit kann der Vorinstanz noch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Sie wird jedoch den nächsten Entscheid – sei dies z.B. eine Beweisver- fügung (Art. 154 ZPO) oder den Endentschei d – in allernächster Zeit (sobald sie wieder im Besitz der Akten ist) zu erlassen haben. c) Nachdem aktuell noch keine Rechtsverzögerung vorliegt, ist die Be- schwerde des Klägers abzuweisen.

  1. a) Der Kläger unterliegt zwar im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der langen Dauer, in welcher die Vorinstanz den Prozess seit der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 ni cht ersichtlich vorangetrieben hat, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Beschwerde in guten Treuen erhoben hat. Daher ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu Lasten des Klägers zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Kläger und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'197.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 16. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

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