Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO, "andere Gründe" für die erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung. Solche "anderen Gründe" können namentlich fehlender Zahlungswille und Versuche zum Verschleiern von Vermögenswerten sein (Erw. 4). Art. 229 ZPO, Art. 317 ZPO, Art. 326 ZPO, novenrechtlich unzulässige Ein- gaben. Auch Eingaben, die eine Novenbeschränkung missachten, müssen zu den Akten genommen werden. Ein "Aus-dem-Recht-Weisen" gibt es nicht (Erw. 2.1).
Die Beklagte verlangte, der Kläger sei zur Sicherstellung der Parteientschä- digung zu verpflichten, und das Bezirksgericht ordnet das an. Der Kläger führt Beschwerde.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Beklagten auf Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu äussern, doch der Kläger nahm diese Gelegenheit trotz wiederholter Fristerstreckung ni cht wahr. Was der Kläger in der Beschwerde vom 21. Dezember 2015 in tatsächlicher Hin- sicht neu vorbringt, ist daher nicht zu hören. Auch die neu eingereichten Beweis- mittel sind unbeachtlich. Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die Zivilprozessordnung bietet keine Handhabe, um unzulässige neue Tat- sachenvorbringen und Beweismittel aus dem Recht zu wei sen. D i e neuen Vor- bringen und Beilagen sind daher zu den Akten zu nehmen, und der Gegenpartei war Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, unabhängig davon, ob die neuen Vorbringen zulässig sind oder nicht. Der Entscheid darüber wird mit dem Endent- scheid getroffen (vgl. zur analogen Situation im erstinstanzlichen Hauptverfahren BSK ZPO-W ILLISEGGER, 2. Auflage 2013, Art. 229 ZPO N 53-55). Dem (...) pro- zessualen Antrag der Beklagten [Anm.: die Eingabe "aus dem Recht zu weisen"] kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
2.2 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde (vollumfänglich oder teilweise) gut, so entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 3. (...) 4. Zur Verpfli chtung zur Si cherhei tslei stung an si ch: 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Klägers gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich glaubhaft gemacht, da aus der provisorischen Pfändung für den in Betreibung gesetzten Anspruch kein genügendes Ergebnis resultiert habe. Allerdings ergebe sich aus den weiter vor- gelegten Unterlagen, dass der Kläger diverse fiktive Transaktionen getätigt habe, um sein Vermögen im Rahmen der provisorischen Pfändung zu sichern bzw. um es der provisorischen Pfändung zu entziehen (Eintragung fiktiver Schuldbriefe im Zusammenhang mit simulierten Aktienkäufen, um den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, seine Liegenschaft sei mit Grundpfandrechten über Fr. 4'050'000.00 belastet und somit überschuldet). Das lasse darauf schliessen, dass der Kläger entgegen dem erweckten Anschein über namhaftes Vermögen verfüge, ansons- ten dessen Verschleierung nicht nötig gewesen wäre. Deshalb seien die Voraus- setzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben. Das Geständnis des Klägers über die erwähnten Vorkehren zur Si cherung bzw. Verschleierung seiner Vermögenswerte zeige allerdings deutlich, dass zu- mindest eine erhebliche Gefährdung der allfälligen Parteientschädigung der Be- klagten im Sinne des Auffangtatbestandes von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vorliege. 4.2 Der Kläger hält dem angefochtenen Entscheid zunächst seine tat- sächliche finanzielle Situation entgegen. Angesichts seines Vermögens, so der Kläger, könne keine Rede davon sei, dass ein allfälliger Anspruch der Beklagten auf eine Parteientschädigung gefährdet wäre. 4.2.1 Soweit der Kläger sich im Einzelnen neu zu seinen tatsächlichen Vermögenswerten äussert, welche gepfändet bzw. im Strafverfahren mit Beschlag
belegt worden seien, gilt das soeben zum Novenverbot Gesagte. Auf diese neuen Ausführunge n i st ni cht ei nzugehen. 4.2.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz (...) von der Existenz eines namhaften Vermögens des Klägers ausging und gestützt darauf zum Schluss kam, der Kläger erscheine nicht zahlungsunfähig (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vorinstanz nahm mit anderen Worten nicht an, es sei beim Kläger zu wenig Vermögen vorhanden, um einen allfälligen Anspruch der Beklagten auf ei- ne Parteientschädigung zu decken. Die Vorbringen des Klägers zu seinem tat- sächlichen Vermögen – auch sowei t si e ni cht neu und daher zu hören si nd – si nd daher nur von nebensächlicher Bedeutung. Der Vollständigkeit halber rechtferti- gen sich dazu die folgenden Bemerkungen: Richtig ist, dass das Betreibungsamt A. ZH am 28. April 2015 die Pfändung einer Forderung des Klägers gegen Dritte (bei einem gepfändeten Betrag von Fr. 570'000.00) verschiedenen Drittpersonen mitteilte. Allerdings ist aufgrund der weiteren Unterlagen nicht anzunehmen, dass solche Forderungen tatsächlich be- stehen. Das Betreibungsamt A. ZH erklärte dazu (in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2015 in einem der bereits erwähnten SchK-Beschwerde-verfahren), es ha- be aufgrund der intransparenten Situation gegenüber allen Firmen, an welchen der Kläger gemäss Zefix beteiligt sei, solche Pfändungen erlassen und Rechtshil- feaufträge an diverse Betreibungsämter erteilt. Die Pfändungsberichte seien ein- gegangen, und es habe nichts Verwertbares gepfändet werden können. Was die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts A. vom 9. Juni 2015 an- geht, trifft es zu, dass die Liegenschaft des Klägers (6½-Zimmer-Villa in A. ) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 2,64 Mio. gepfändet wurde. Das Betrei- bungsamt pfändete die Liegenschaft trotz der über den Verkehrswert hinaus ge- henden grundpfandrechtlichen Belastung gemäss Grundbuch, weil es davon aus- ging, die Schuldbriefe an der 3. bis 10. Pfandstelle (bei Hypotheken in der Höhe von Fr. 1'876'500.00 an 1. und 2. Pfandstelle) könnten im Lastenbereinigungsver- fahren wegfallen . Bei diesen Schuldbriefen bzw. den zugrundeliegenden Ver- pflichtungen des Klägers handelt es sich um die bereits erwähnten, gemäss vor- instanzlicher Feststellung fingierten Geschäfte. Der Kläger äussert sich dazu in
diesem Zusammenhang nicht, aber er scheint mit dem Hinweis auf die gepfände- te Liegenschaft davon auszugehen, diese sei ein Argument dafür, dass die allfäl- ligen Forderungen der Beklagten gedeckt seien. Der Kläger steht damit (wie ge- sehen) im Einklang mit der Vorinstanz. Seine tatsächliche Vermögenssituation stellt (und stellte auch für die Vori nstanz) kei nen Grund für di e Verpfli chtung zur Sicherheitsleistung dar. 4.3 Die Vorinstanz bejahte den Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestützt auf den Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. D anach kann ei ne Partei verpflichtet werden, Sicherheit für die (allfällige) Parteientschädigung der Gegenpartei zu leisten, wenn "andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen". Solche Gründe er- kannte die Vorinstanz in den Vorkehren des Klägers zur Verschleierung seines Vermögens. 4.3.1 Im Einzelnen geht es dabei um Folgendes: Die Beklagte verwies vor Vorinstanz (unbestritten) auf ein Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für Wirtschaftsdelikte gegen den Kläger und gegen weitere Per- sonen wegen Verdachts auf Pfändungsbetrug führe. Der Kläger wurde am 29. Oktober 2015 als beschuldigte Person einvernommen. Er gab dabei zu, dass er nach Anhebung der Betreibung zusammen mit einem Geschäftspartner be- sprochen habe, wie sein Vermögen gesichert bzw. der provisorischen Pfändung entzogen werden könnte. Darauf habe er Aktienkaufverträge abgeschlossen und Schuldbriefe errichtet, mit dem einzigen Zweck, eine Pfändung seiner Liegen- schaft zu verhindern. Die Schuldbriefe seien effektiv nie belastet worden. Weiter habe er zur Sicherung von Aktienbeteiligungen Zessionsverträge abgeschlossen, um sicherzustellen, dass auf die Vermögenswerte nicht zugegriffen werden kön- ne. 4.3.2 Der Kläger bestreitet beschwerdeweise nicht, dass er diese Vorkeh- ren traf. Er erklärt lediglich, bei seinen diesbezüglichen Aussagen handle es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, welcher mit der aktuellen Si tuati on ni chts zu tun habe. Angesi chts sei ner aktenkundi gen fi nanzi ellen Ver- hältnisse sei klar ersichtlich, dass die geltend gemachten Forderungen der Be-
klagten inkl. Parteientschädigung die bestehenden Aktiven des Klägers bei wei- tem nicht überwiegen würden. Daher gebe es keine Veranlassung für eine An- wendung des zurückhaltend zu bejahenden Auffangtatbestands von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. 4.3.3 Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als der Auffangtatbestand nach der genannten Besti mmung zurückhalte nd anzuwenden i st. Er i st vom nor- malen Prozessrisiko abzugrenzen, das grundsätzlich jeder Beklagte tragen muss, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird (ZK ZPO-S UTE R/VON HOLZE N, 2. Auflage 2013, Art. 99 ZPO N 34). Der Kläger irrt indes, wenn er der Auffassung ist, eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne des Auffang- tatbestands könne nur dann vorliegen, wenn tatsächlich zu wenig Vermögen für die Deckung eines solchen Anspruchs vorhanden sei. Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO setzt (lediglich) voraus, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältni sse von einer erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung auszu- gehen ist. Das hat das Gericht ermessensweise zu prüfen. Anwendungsfälle sind insbesondere Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläu- biger oder Verheimlichung von Vermögenswerten (vgl. ZK ZPO-S UTE R/VON HOL- ZE N , 2. Auflage 2013, Art. 99 ZPO N 35). Dabei geht es nicht nur um die Frage der Zahlungsfähigkeit, sondern auch um den Zahlungswillen. Hat eine Partei be- reits zuvor Vermögen verheimlicht, so kann der Auffangtatbestand bejaht werden, ohne dass das tatsächlich vorhandene Vermögen mit der allfälligen Parteient- schädigung in Relation gesetzt werden müsste, bzw. ohne dass die Höhe des tatsächlichen Vermögens überhaupt bekannt sein muss. Mit Blick auf das dabei auszuübende Ermessen betont das Bundesgericht, dass es sich bei der Prüfung solcher Entscheide zurückhalte (BGer 5A_221/2014 vom 10. September 2014, E. 3). Auch innerkantonal rechtfertigt es sich, der ersten Instanz in diesem Kon- text einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen. Die erkennende Kammer publizierte im Jahr 2013 einen Entscheid (vom 11. Februar 2013), in welchem sie eine erhebliche Gefährdung der Parteient- schädigung für das Rechtsmittelverfahren verneinte, obwohl die beklagte Partei i m ersti nstanzli che n Bewei sverfahren offenbar Buchhaltungsunterlagen manipu-
liert und in der polizeilichen Befragung als Motiv angegeben hatte, sie habe kein Geld für die Bezahlung der Prozesskosten und der Parteientschädigung. Sie ha- be, so die dortige beklagte Partei weiter, aus Panik gehandelt, um die ungerecht- fertigte Schadenersatzklage abzuwehren. Dieses Verhalten genügte im genann- ten Entscheid nicht für eine Anwendung des Auffangtatbestands von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Daher wies die Kammer den Antrag auf Sicherstellung der allfäl- ligen Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ab (vgl. ZR 111/2012 Nr. 119 = OGer ZH LB120103/Z05 vom 11. Februar 2013). Der Kläger manipulierte im vorliegenden Fall allerdings nicht bloss Buch- haltungsunterlagen, sondern das Grundbuch, dem öffentlicher Glaube zukommt (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Die Vorkehrungen des Klägers zur Verschleierung seines Vermögens (Abschluss fiktiver Verträge, Eintragung von wissentlich nie belaste- ten Schuldbri efen i m Grundbuch zwecks Vortäuschung ei ner höheren grund- pfandrechtlichen Belastung) zogen in diesem Sinn weitere Kreise. Sie waren von grösserem Gewicht als diejenigen im soeben erwähnten Präjudiz. 4.3.4 Der Kläger weist weiter darauf hin, sein tatsächliches Vermögen sei teils durch Pfändung oder (so die neue und an si ch ni cht zu hörende D arstellung des Klägers) strafrechtliche Beschlagnahme gesichert. Er kann indes auch daraus nichts für sich ableiten. Das Schicksal des Strafverfahrens ist von demjenigen des Aberkennungsprozesses zu unterscheiden. Es ist durchaus denkbar, dass im Strafverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte wieder freigegeben werden, bevor der Forderungsprozess rechtskräftig erledigt wird. Was die gepfändete Lie- genschaft angeht, ist diese damit zwar einstweilen dem Zugriff des Klägers ent- zogen, aber das ändert nichts daran, dass aufgrund der früheren Verschleierung von Vermögen auch inskünftig ein erhebliches Risiko vergleichbarer Vorkehren besteht. 4.3.5 Dass die Vorinstanz vor diesen Hintergründen in Ausübung ihres Ermessens eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bejahte, ist ins- gesamt nicht zu beanstanden. Von einem Missbrauch des erwähnten Auffangtat- bestands, um den Kläger zu einem Klagerückzug zu motivieren (so der Kläger), kann nicht die Rede sein.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 10. Februar 2016 Geschäfts-Nr.: RB150044-O/U