Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte 1, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n
gegen
B._____ Immobilien AG, Klägerin, Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
C._____, Dr. med., Beklagte 2, Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdegegnerin 2
betreffend Ausstand eines Mitglieds des Bezirksgerichts Meilen im Prozess CG140005
Beschwerde gegen eine Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksge- richtes Meilen vom 8. Dezember 2015; Proz. BV150015
Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ Immobilien AG (im Folgenden: Klägerin) führt vor Bezirksge- richt Meilen einen Forderungsprozess gegen A._____ (im Folgenden: Beklagte 1) und C._____ (im Folgenden: Beklagte 2). Das Verfahren wird unter der Ge- schäftsnummer CG140005 geführt. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 sind zudem Parteien in einem Erbteilungsprozess, der ebenfalls vor dem Bezirksgericht Mei- len hängig ist (Geschäftsnummer CP140002). In beiden Verfahren wurde die Pro- zessleitung an Ersatzrichterin lic. i ur. D._____ delegiert. Mit Eingabe vom 22. September 2015 stellte die Beklagte 1 ein Ausstandsbegeh- ren gegen die Ersatzrichterin D.. Das Ausstandsbegehren wurde vom Prä- sidenten des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren BV150015 beurteilt. Mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren der Beklagten 1 nicht ein. Ebenso trat sie auf den Antrag der Beklagten 2 vom 30. Oktober 2015, wonach alle am Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesse an Ersatzrichterin D. eventualiter dem Gerichtspräsidenten als Referentin bzw. Referent zuzuteilen seien, nicht ein (act. 31 = act. 40). Dieser Entscheid wurde Rechtsanwalt Dr. Z., dem Vertreter der Beklagten 1 i m vori nstanzli che n Verfahren, am 9. Dezember 2015 zugestellt (act. 32/3). Mit Eingabe vom Montag, 21. Dezember 2015 erhob die Beklagte 1 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellte fol- gende Anträge (act. 38): 1. Die Verfügung vom 8. Dezember 2015 des Bezirksgerichtes Meilen sei aus dem Recht wegen Ungültigkeit (Nicht rechtens) zu wei sen. 2. Vereinigung dieser Beschwerde mit meiner Beschwerde vom 2. Dezember 2015 – Geschäfts-Nummer RB150039. Es handelt sich um die gleichen Prozessinhalte, B./A., Ausstand der Ersatzrichterin Frau D.. 3. Abtretung des B._____ Prozesses an einen neuen neutralen Richter am Bezirksgericht Meilen. Der neue Richter/in darf keinen
anderen Prozess in Sachen A._____ und E._____ und Strafver- fahren A._____ sowie Aufsichtskommission Küsnacht, Zollikon, Zollikerberg, geführt haben oder involviert gewesen sein. 4. Der B._____ Prozess Nr. CG14005 sei gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG sofort zu sistieren bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausstand von Ersatzri chteri n D._____ gefällt wurde. 5. Neuer Richter muss bei B._____ Immobilien AG den abgelehnten Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO einkassieren bevor der Prozess vom neuen Richter weitergeführt wird. Da es sich um ei- nen sehr unsicheren Prozess mit bereits vielen Diskussionen über die Gültigkeit der Klage, schon zwei Schriftenwechsel und immer noch keine Entscheidung, richtige Beklagte?, F._____ als Wil- lensvollstreckerin, B._____ den Kostenpflichten nachkommt?
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, B._____ Immobilien AG, ..., der Beschwerdegegnerin 1 und der C._____, der Beschwerdegegnerin 2 und dem Bezirksge- richt Meilen, der Beschwerdegegner 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beklagte 1 mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 beim Obergericht unter anderem eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde in Bezug auf das vor Vorinstanz am 22. September 2015 ge- stellte Ausstandsbegehren erhoben hatte. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 wies die Kammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäftsnummer RB150039). 2. Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten 1 ins Feld geführten Ausstandsgrün- de stützten sich im Wesentlichen auf Vorkommnisse, die im Rahmen der Instruk- tionsverhandlung im Verfahren CP140002 stattgefunden hätten. Nach überein- stimmenden Vorbringen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 habe diese Ver- handlung am 18. März 2015 stattgefunden, mithin ein halbes Jahr vor Einreichung des Ausstandsbegehrens. Mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Be- klagte 1 ein Schreiben ihres Rechtsvertreters, datierend vom 7. April 2015 ins Recht gereicht, worin der Rechtsvertreter im Wesentlichen dieselben Vorkomm- nisse moniere, die als Ausstandsgründe ins Feld geführt worden seien. Vorgewor-
fen worden sei insbesondere, Ersatzrichterin D._____ habe an der Instruktions- verhandlung keinen substanzierten Vergleichsvorschlag unterbreitet, sachfremde Themen wie den Liegenschaftenverkauf zugelassen und mit Verfügung vom 20. März 2015 einen unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss einverlangt, der die Beklagte 1 dazu bewogen habe, die Klage im Verfahren CP140002 zurückzu- zi ehen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sei ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen. In der Lehre werde die Ansicht vertreten, der Begriff "unverzüglich" sei restriktiv auszulegen. Aus Art. 51 Abs. 1 ZPO folge, dass die Frist keinesfalls länger als 10 Tage sein könne. Gegebenenfalls könne die Frist auch kürzer sein, da die Ab- lehnung nicht davon abhängen dürfe, wie sich die Sache aus Sicht einer Partei entwickle. Grundsätzlich sei darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine An- fechtung der Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben objektiv zumutbar sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, in Bezug auf das Verfahren CP140002 habe die Beklagte 1 das Ausstandsgesuch erst rund fünfei nhalb Monate nach Be- kanntwerden des Ausstandsgrundes gestellt. Was die Gesuchstellerin aus den prozessualen Vorbringen, das Verfahren CG140005 sei sistiert gewesen und wei- se Mängel betreffend der zugrunde liegenden Klagebewilligung und Passivlegiti- mation auf, im Hinblick auf das vorliegende Ausstandsbegehren ableiten wolle, erschliesse sich nicht. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu erwähnen, dass der entsprechende Sistierungsbeschluss vom 24. Juni 2015 datiere und die ande- ren geltend gemachten Umstände bereits seit der Klageeinleitung im Verfahren CG140005 bekannt seien. Insoweit die Beklagte 1 in diesem Umständen Aus- standsgründe sehe, wären diese ebenfalls unverzüglich geltend zu machen ge- wesen. Die Beklagte 1 habe das Ausstandsgesuch zu spät gestellt und das Recht zur Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt, weshalb auf das Gesuch ni cht ei nzutreten sei .
Entscheid vom 18. Dezember 2015 und damit vor Erhebung der Beschwerde im aktuellen Verfahren abgeschlossen wurde, ist eine Vereinigung nicht mehr mög- lich, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 3.3. Die Anträge 3 bis 5 beziehen sich auf die Führung der Verfahren vor Vor- i nstanz. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und an der funktionel- len Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz. Auf diese Anträge ist nicht ei nzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten 1 auf Vereinigung der Verfahren RB150039 und RB150043 (Antrag Ziffer 2) wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde (Antrag Ziffer 1) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Anträge Ziffern 3, 4 und 5 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 1 auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
versandt am: