Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 13. November 2015 (CG150022-C)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht seit dem 1. September 2015 vor Vorinstanz in einem Aberkennungsverfa hre n (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz den Antrag des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine let zte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 21'300.– an. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Kla- ge nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 3 f. Dispositivziffern 1 ff.). Innert Frist erhob der Kläger gegen die genannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endgültig abzunehmen (Urk. 1). b) Auf die Ausführunge n des Klägers i n seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Gemäss den vori nstanzli che n Erwägungen hat sich der Kläger in seiner Klagebegründung mit den Argumenten des Rechtsöffnungsentscheides nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Er unterlasse es gänzlich, zu begrün- den, weshalb die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung keinen Be- stand haben soll. Aufgrund der mangelhaften Klagebegründung müsse die vom Kläger erhobene Aberkennungsklage als aussichtslos gelten. Die Gewinnaussich- ten seien, zumindest gestützt auf die bisherige Aktenlage, gleich null. Es könne deshalb festgestellt werden, dass eine Partei, welche über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung bei der vorliegenden Sachlage niemals zu einer Klageerhebung entschlossen hätte. Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 3). Der Kläger macht in der Beschwerdeschrift geltend, sei ne Gründe seien ni cht rudi mentär. D i e Verlustgefahr halte sich sehr wohl in der Waage zur Ge- winnaussicht (unter Hinweis auf Art. 847 Abs. 2 ZGB). Er würde sich bei genü- gend Eigenmittel sehr wohl zu einer Prozessführung entscheiden (unter Hinweis auf BGE 138 III 217). Als Grund für di e Ni chtgewährung der unentgeltli che n Rechtspflege die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage aufzuführen, sei bil- lig. Er könne beweisen, dass die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe und ihn übervorteilen wolle. Er wolle dies jedoch persönlich vortragen. Sodann sei es i hm aufgrund seiner finanziellen Gegebenheiten unmöglich, einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– zu leisten. Es handle si ch zudem um einen exorbitant unrealisti- schen Kostenvorschuss (Urk. 1). c) Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich somit grundsätz- lich um einen Aktenprozess. Eine mündliche Verhandlung bildet die Ausnahme. Insbesondere ist eine mündliche Verhandlung abzulehnen, um dem Beschwerde- führer i n Anwendung von Art. 56 ZPO Gelegenheit zu geben, die Begründung seiner Beschwerde im Rahmen eines mündlichen Parteivortrags nachträglich zu präzisieren oder zu verbessern. Die geltend gemachten Beschwerdegründe sind in der Beschwerde präzis und abschliessend darzulegen (Sterchi, i n: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 327 N 4). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Be- schwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, a.a.O., Art. 321 N 22). Der Kläger hätte die im Beschwerdeverfahren in lediglich pauschaler Weise vorgebrachten Beweise (Urk. 1 S. 2 oben) bereits vor Vorinstanz mit seiner Ein- gabe vom 8. November 2015 (Urk. 4/11 bis Urk. 4/13; vgl. dazu Urk. 4/9 S. 2 f.) substantiiert vorbringen müssen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sofern er im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren geltend machen will, seine Aberkennungsklage sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aussichtslos, da die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe und ihn habe übervorteilen wolle, hätte er auch i n seiner Beschwerdeschrift die entsprechenden Beweismittel explizit aufführen müssen. Dies unterliess er hingegen. Da eine inhaltliche Nachbesserung der Be- schwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist, besteht vo rliegend kein Grund zur ausnahmswei sen D urchführung ei ner mündli chen Ver- handlung im Beschwerdeverfahren. Sein diesbezüglicher sinngemässer Antrag ist daher abzuweisen. d) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint (vgl. dazu die korrekten Ausführunge n i n der angefochte- nen Verfügung; Urk. 2 S. 2 E. 2). Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerde- schri ft jedoch ni cht konkret mi t den vori nstanzli che n Erwägungen zur Aussi chtslo- sigkeit auseinander. Einzig zu behaupten, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sehr wohl die Waage halten würden und dass er si ch auch bei genügenden Eigenmitteln zur Prozessführung entschlossen hätte, genügt hi erzu ni cht. Aufgrund di eser allgemeinen Behauptungen des Klägers ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob die erstinstanzliche Aberkennungsklage Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu genügt auch nicht die Nen- nung von Art. 847 Abs. 2 ZGB. Der Kläger hätte zu dieser Gesetzesbestimmung bereits vor Vorinstanz konkrete Ausführunge n machen müssen, sofern er davon ausgeht, dass aufgrund des damit zusammenhängenden Sachverhaltes sei ne Klage nicht aussichtslos sei. e) Der Streitwert der Aberkennungsklage beträgt Fr. 530'000.–. Gemäss § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr bei diesem Streitwert Fr. 21'350.–, weshalb der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 21'300.– im Rah-
men der gesetzlichen Bestimmung i st und ni cht als ei n exorbitanter und unrealis- tischer Kostenvorschuss bezeichnet werden kann. f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwer- degegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Kläger die von ihm sinngemäss wohl auch für das Beschwerdeverfah- ren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) nicht gewährt werden. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.–. Die Entscheidge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt: 1. Der Antrag des Klägers, es sei im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuf ühre n, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 23. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. A. Baumgartner
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