Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 13. November 2015 (CG150021-C)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) steht seit dem 1. September 2015 vor Vorinstanz in einem Aberkennungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz den Antrag der Klä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr eine letz- te Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 21'300.– an. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 3 f. Dispositivziffern 1 ff.). Innert Frist erhob die Klägerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei i hr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endgültig abzunehmen (Urk. 1). b) Auf di e Ausführunge n der Klägerin i n i hrer Beschwerdeschrift ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Gemäss den vori nstanzli che n Erwägungen hat sich die Klägerin i n i hrer Klagebegründung mit den Argumenten des Rechtsöffnungsentscheides nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Sie unterlasse es gänzlich, zu begrün- den, weshalb die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung keinen Be- stand haben soll. Aufgrund der mangelhaften Klagebegründung müsse die von der Klägerin erhobene Aberkennungsklage als aussichtslos gelten. Die Gewinn- aussichten seien, zumindest gestützt auf die bisherige Aktenlage, gleich null. Es könne deshalb festgestellt werden, dass eine Partei, welche über die nötigen Mit- tel zur Prozessführung verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung bei der vorlie- genden Sachlage niemals zu einer Klageerhebung entschlossen hätte. Das Be-
gehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 3). Die Klägerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, ihre Gründe seien ni cht rudi mentär. D i e Verlustgefahr halte sich sehr wohl in der Waage zur Ge- wi nnaussi cht (unter Hinweis auf Art. 847 Abs. 2 ZGB). Sie würde sich bei genü- gend Eigenmittel sehr wohl zu einer Prozessführung entscheiden (unter Hinweis auf BGE 138 III 217). Ihr sei es aufgrund ihrer finanziellen Gegebenheiten unmög- lich, einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– zu leisten (Urk. 1). c) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint (vgl. dazu die korrekten Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung; Urk. 2 S. 2 E. 2). Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerde- schrift jedoch ni cht konkret mi t den vori nstanzli che n Erwägungen zur Aussi chtslo- sigkeit auseinander. Einzig zu behaupten, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sehr wohl die Waage halten würden und dass sie sich auch bei genügenden Eigenmitteln zur Prozessführung entschlossen hätte, genügt hierzu nicht. Aufgrund dieser allgemeinen Behauptungen der Klägerin ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob die erstinstanzliche Aberkennungsklage Aussicht auf Erfolg habe. Hi erzu genügt auch ni cht di e Nen- nung von Art. 847 Abs. 2 ZGB. Die Klägerin hätte zu dieser Gesetzesbestimmung berei ts vor Vori nstanz konkrete Ausführunge n machen müssen, sofern sie davon ausgeht, dass aufgrund des damit zusammenhängenden Sachverhaltes ihre Kl a- ge nicht aussichtslos sei. Sodann bringt sie auch in Bezug auf den Kostenvor- schuss von Fr. 21'300.– ni chts Konkretes vor, abgesehen davon, dass sie nicht in der Lage sei, diesen gegenwärtig zu bezahlen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwer- degegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann der Klägerin die von ihr sinngemäss wohl auch für das Beschwerdeverfah- ren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) nicht gewährt werden. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.–. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der unter- liegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung ei- ner Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Urk. 1, an die Beklagte sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 530'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se