Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150038-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 16. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B., 2. C., Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner
D._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Erbteilung (beschränkte Nachsubstantiierung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. November 2015 (CP080004-K)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Erbteilungsprozess. Mit Beschluss vom 19. November 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien unter dem Titel beschränkte Nachsubstantiierung Fri st an, um zu den vi er Grundstücken E.-Str. i n Wi nterthur, F. in der Gemeinde G._____ TG (Feri enhaus), H., Gemeinde G. TG (Acker/Wiese/Wald), und I., Gemeinde J. ZH (Wiese/Wald) Angaben zum Verkehrswert per tt. August 2007 (To- destag des Erblassers) und zum aktuellen Verkehrswert zu machen (Urk. 2 S. 5f.). b) Innert Frist teilte der Beklagte 3 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 3) mit Eingabe vom 26. November 2015 dem Obergericht des Kantons Zürich mit, dass er gegen den obgenannten Beschluss vom 19. November 2015 Be- schwerde erheben wolle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ver- lange. Gleichzeitig stellte er ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Be- schwerdefrist (Urk. 1). 2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies die Präsidentin der Kam- mer das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten 3 ab unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO, wonach es sich bei der Be- schwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle (Urk. 4 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). In den Erwägungen wurde der Beklagte 3 ausserdem darauf hingewiesen, dass er innert der bis zum 7. Dezember 2015 laufenden Beschwer- defrist eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen könne (Urk. 4 S. 3). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 3 am 2. Dezember 2015 zur Ab- holung gemeldet und ihm bzw. seiner Bevollmächtigten am 8. Dezember 2015 am Postschalter zugestellt (Urk. 4, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist und bis heute hat der Beschwerdeführer keine ergänzende Beschwerdebegründung ein- gereicht. 3. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO).
mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvo- raussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der entsprechende prozessleitende Be- schluss kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Weder macht der Beklagte 3 in seiner Eingabe vom 16. November 2015 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher of- fenkundig. Entsprechend ist auch aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht ei nzutreten. 6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklag- ten 3 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) sowie den Beklagten 1 und 2 und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte 1 und 2) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 500.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 3 auferlegt. 4. Der Klägerin und den Beklagten 1 und 2 werden für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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