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RB150037 ΓÇó Appeal inadmissible; deadline extension denied
RB150037Obergericht07.12.2015Dismissed
The Zurich High Court dealt with an appeal by defendant 3 in an inheritance-partition case against a procedural order of the Winterthur District Court. The appellant first requested an extension of the appeal deadline and then insisted on appeal proceedings. The court held that the deadline under Art. 321 Abs. 2 ZPO is statutory and cannot be extended. It further found the appeal inadmissible because the filing contained no clear requests for relief and because no non-reparable prejudice was shown. The appellant had to bear the appellate court costs, set at CHF 500, and no party compensation was awarded to the other parties.
Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen und Anforderungen an die Beschwerdeschrift. Die Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche, der Verlängerung entzogene Frist. Eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO muss konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen sich der Umfang der Anfechtung ergibt; fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die selbständige Beschwerde zudem nur zulässig bei drohendem, nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil; dieser ist von der beschwerdeführenden Partei darzutun, sofern er nicht offensichtlich ist. Fehlt eine dieser Eintretensvoraussetzungen, erfolgt Nichteintreten (vgl. Erw. 3-5).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B., 2. C., Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner
D._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Erbteilung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. November 2015 (CP080004-K)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Erbtei lungsprozess. Mit Verfügung vom 5. November 2015 entschied der erstinstanzliche Referent das Folgende (Urk. 2 S. 6 f.): " 1. Je ein Doppel der Stellungnahme des Beklagten 3 vom 16. Okto- ber 2015 (act. 353, 354 und 355/1-16) und je eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin E._____ vom 26. Oktober 2015 (act. 357) wird der Klägerin und den Beklagten 1 und 2, an Letzte- ren i n di e Akten, zur Kenntni snahme zugestellt. 2. Der Antrag des Beklagten 3 um gänzliche Aus-dem-Recht-Wei- sung der klägerischen Eingaben vom 3. März 2011 (act. 164 und 165) wird abgewiesen. 3. Der Eventualantrag des Beklagten 3 um teilweise Aus-dem-Recht- Weisung der klägerischen Eingaben vom 3. März 2011 (act. 164 und 165) wird abgewiesen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Fri st stellte der Beklagte 3 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 3) mit Eingabe vom 16. November 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist (Urk. 1). Mit Schreiben vom 17. November 2015 wurde dem Beklagten 3 mitgeteilt, dass sein Fristerstreckungsgesuch abzuweisen wäre, da gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO gesetzliche Fristen, worunter die Beschwerdefrist falle, nicht erstreckt wer- den könnten. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob er mit seiner Eingabe vom 16. November 2015 hierorts Beschwerde erheben möchte (Urk. 4). Innert Frist bestand der Beklagte 3 mit Eingabe vom 26. Novem- ber 2015 darauf, dass ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werde (Urk. 5). 2. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO).
vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Ent- sprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Weder macht der Beklagte 3 i n seiner Eingabe vom 16. November 2015 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher of- fenkundig. Entsprechend ist auch aus diesem Grund auf sei ne Beschwerde nicht ei nzutreten. 6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklag- ten 3 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) sowie den Beklagten 1 und 2 und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte 1 und 2) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten 3 um Erstreckung der Beschwerdefrist wird ab- gewiesen.
Züri ch, 7. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc