Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. November 2015
i n Sachen
A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2015 (CG150018-L)
Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerin persönlich an das Obergericht des Kan- tons Zürich vom 19. Oktober 2015, worin sie mitteilt, dass sie von verschiedenen Stellen keine Hilfe erhalten habe (Urk. 1), unter Hinweis auf das Schreiben des Obergerichts an die Klägerin persönlich vom 21. Oktober 2015, worin ihr dargelegt wurde, dass diese Eingabe offensichtlich kein Rechtsmittel gegen einen Entscheid eines Bezirksgerichts oder Friedensrich- teramtes darstellen würde (Urk. 4), da die Klägerin persönlich mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verlangte (Urk. 5), da der Klägerin mit Beschluss der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO eine notwendige Vertretung in der Person von Rechtsan- walt Dr. X._____ bestellt wurde (Vi-Urk. 25 = Urk. 2), wogegen nur die Beschwer- de offen stand, weshalb dieser Beschluss rechtskräftig ist (Art. 325 Abs. 1 ZPO), da der Klägerin demnach im vorliegenden Prozess die Postulationsfähigkeit (Pro- zessführungsbefugnis) fehlt, d.h. die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgül- tig prozessuale Handlungen vorzunehmen (Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], D IK E-Kommentar, N 17 zu Art. 67 ZPO), was zur Folge hat, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzli ch ni chti g, d.h. vom Geri cht ni cht zu beachten si nd (Tenchi o, BS-Kom- mentar, 2.A. 2013, N 21 zu Art. 69 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 8 zu Art. 69 ZPO), da daher dem notwendigem Vertreter der Klägerin mit Verfügung vom 29. Okto- ber 2015 Frist angesetzt wurde, um mitzuteilen, ob er die Eingabe der Klägerin persönlich vom 19. Oktober 2015 als Beschwerde genehmige (Urk. 7), da der notwendige Vertreter der Klägerin mit Eingabe vom 12. November 2015 erklärte, die Eingabe der Klägerin vom 19. Oktober 2015 als Beschwerde nicht zu genehmigen (Urk. 8),
da daher die Eingabe der Klägerin vom 19. Oktober 2015 unbeachtlich ist, wes- halb das Beschwerdeverfahren dementsprechend abzuschreiben ist, mit dem Hinweis an die Klägerin persönlich, dass aus der Nichtgenehmigung ih- res notwendigen Vertreters für sie kein Nachteil resultiert, da ihre Eingabe als Be- schwerde ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte, wie ihr schon im Schreiben vom 21. Oktober 2015 erklärt wurde (Urk. 4), da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln von Urk. 1 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 103'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js