Non-entry on appeal for lack of requests and reasoning

RB150026Obergericht13.07.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the appellant’s filing did not satisfy the CPC’s formal requirements because it contained no concrete requests and no articulated grounds challenging the lower court’s order requiring a court-cost advance of CHF 55,250. The appeal was therefore not entered upon. The appellate fee was set at CHF 500 and charged to the appellant. No party compensation was awarded. The decision also stated that any further appeal to the Federal Supreme Court would be treated as a non-final decision under the BGG framework.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 321 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit der Beschwerde: Eine Beschwerde ist nur beachtlich, wenn sie begründet eingereicht wird und klare Rechtsbegehren enthält. Aus den Anträgen muss sich eindeutig ergeben, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid geändert werden soll. Blosses Vorbringen von Unmutsäusserungen genügt nicht. Fehlen sowohl Anträge als auch eine nachvollziehbare Rügebegründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erwägungen 2a–c). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 13. Juli 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

  1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion 2 vertreten durch Stadtrat Zürich

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 16. Juni 2015 (CG140147-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2014 hatte der Kläger beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 3.45 Mio. erho- ben (Vi-Urk. 1 und 3/2). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hatte die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen, da seine Klage aussichtslos erscheine, und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 55'250.– zu lei sten (Vi-Urk. 6). Vom Kläger dagegen erhobene Beschwer- den an das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht blieben er- fol glos (Vi-Urk. 8 und 10). Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 setzte daher die Vor- instanz dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 55'250.-- an (Vi-Urk. 11 = Urk. 2). b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 und unter Beilage des Beschlusses vom 16. Juni 2015 hat sich der Kläger (innert der Rechtsmittelfrist) an das Ober- gericht des Kantons Zürich gewandt (Urk. 1). Da nicht sicher war, ob diese Einga- be eine Beschwerde gegen den genannten Beschluss darstellen sollte (oder eine blosse allgemeine Unmutsäusserung), wurde dem Kläger Gelegenheit zur Erklä- rung gegeben, dass seine Eingabe keine Beschwerde sei (Urk. 5). Da keine Re- aktion des Klägers erfolgte, war ein Beschwerdeverfahren anzulegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Beschwerde konkrete Anträge ge- stellt werden; auf dieses Erfordernis wurde denn auch in der Rechtsmittelbeleh- rung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 3) hi ngewi esen. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten sollte.

b) Diese formellen Anforderungen werden von der Beschwerdeschrift des Beklagten nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält lediglich Unmutsäusserungen des Klägers, jedoch keine Anträge oder Rechtsbegehren. Es bleibt unklar, womit der Beklagte unzufrieden ist. Ebenso unklar bleibt, was genau (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung) der Beklagte am an- gefochtenen Entscheid beanstandet. c) Demgemäss kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 3.45 Mio auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebüh- renverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3.45 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 13. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

non-entryappeal requirementslegal reasoningrequestscourt-cost advancecost allocationparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of substantiation and specific requests.

Extrahierter Entscheid

No; the filing contained only expressions of dissatisfaction and no clear requests or articulated grounds of challenge.

Extrahierte Begründung

Under Art. 320 and Art. 321(1) CPC, an appeal must be reasoned and must state concrete requests so the scope and desired modification are clear. These requirements were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appellate court costs; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC, and no compensable effort by the respondents was shown under Art. 95(3) CPC.

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