Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 13. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 16. Juni 2015 (CG140147-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2014 hatte der Kläger beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 3.45 Mio. erho- ben (Vi-Urk. 1 und 3/2). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hatte die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen, da seine Klage aussichtslos erscheine, und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 55'250.– zu lei sten (Vi-Urk. 6). Vom Kläger dagegen erhobene Beschwer- den an das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht blieben er- fol glos (Vi-Urk. 8 und 10). Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 setzte daher die Vor- instanz dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 55'250.-- an (Vi-Urk. 11 = Urk. 2). b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 und unter Beilage des Beschlusses vom 16. Juni 2015 hat sich der Kläger (innert der Rechtsmittelfrist) an das Ober- gericht des Kantons Zürich gewandt (Urk. 1). Da nicht sicher war, ob diese Einga- be eine Beschwerde gegen den genannten Beschluss darstellen sollte (oder eine blosse allgemeine Unmutsäusserung), wurde dem Kläger Gelegenheit zur Erklä- rung gegeben, dass seine Eingabe keine Beschwerde sei (Urk. 5). Da keine Re- aktion des Klägers erfolgte, war ein Beschwerdeverfahren anzulegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Beschwerde konkrete Anträge ge- stellt werden; auf dieses Erfordernis wurde denn auch in der Rechtsmittelbeleh- rung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 3) hi ngewi esen. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten sollte.
b) Diese formellen Anforderungen werden von der Beschwerdeschrift des Beklagten nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält lediglich Unmutsäusserungen des Klägers, jedoch keine Anträge oder Rechtsbegehren. Es bleibt unklar, womit der Beklagte unzufrieden ist. Ebenso unklar bleibt, was genau (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung) der Beklagte am an- gefochtenen Entscheid beanstandet. c) Demgemäss kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 3.45 Mio auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebüh- renverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 13. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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