Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150023-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 10. September 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Erbteilung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Mai 2015 (CP140002-G)
Erwägungen: 1. Die Klägerin A._____ und die Beklagten B., †D. und C._____ standen vor Erstinstanz in einem Erbteilungsprozess im Nachlass der am tt.mm.2012 mit letztem Wohnsitz in ... verstorbenen E._____, geboren am tt. Au- gust 1923. Mit Datum vom 12. Mai 2015 fällte die Vorinstanz den folgenden Be- schluss (Urk. 63 S. 5): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteient- schädigung von Fr. 32'000.– zu bezahlen. Den Beklagten 2 und 3 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung). 6. (Rechtsmittelbelehrung).
auch der Vertreter der Beklagten 1 das Gericht über den Tod des Beklagten 2 (Urk. 69). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurden beim Bezirksgericht Meilen die Akten der Testamentseröffnung in Sachen des Nachlasses von †D._____ (Beklagter 2) beigezogen. Gemäss - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 16. Juli 2015 ist die Beklagte 3 Alleinerbin (Urk. 71/7, 74). Das Rubrum im vorliegen- den Verfahren ist entsprechend anzupassen. Am 3. September 2015 erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin persönlich (Urk. 72, 73). 4. Da sich die Beschwerde - wie zu zeigen sein wird - als offensi chtli ch unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Was die Kognition der Beschwerdeinstanz in Fällen anbelangt, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein Ermessen einräumt, wie dies insbe- sondere auch für die Festlegung der Prozesskosten zutrifft, so hat die Beschwer- deinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf sei ne Angemes- senhei t hi n zu überprüfen; dennoch grei ft si e nur mi t ei ner gewi ssen Zurückhal- tung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ei n (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5). 6. Streitwert 6.1 Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 1'406'468.–. Sie erwog, der zu teilende Nachlass (vor Steuern) weise einen Wert von Fr. 8'438'808.70 auf und davon betrage der Streitwert einen Sechstel (Urk. 63 S. 4). Der Sechstel ent- spricht der Erbquote der Klägerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 4/19). 6.2 Die Klägerin macht geltend, der Streitwert liege nicht bei Fr. 8.4 Mio. Die Teilung an sich sei nie strittig gewesen, alle Parteien hätten übereinstimmend die Teilung des Nachlasses beantragt. Dementsprechend sei einzig die Sicherstel- lung der Steuern Streitgegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hätte bei allfälli-
gem Ni cht-Bezahlen der Steuern durch ihren Bruder eine "latente" Steuer von Fr. 58'333.– bezahlen müssen, nämli ch "1/6 Erbquote = CHF 1.4 Mio. Nachlass- anteil; Steuerbelastung rund 25% = 350'000; davon der Anteil der Beschwerde- führerin in Höhe ihrer Erbquote, d.h. eines Sechstels = CHF 58'333." Dies sei der tatsächliche Streitwert. Sollte dennoch vom Erbanteil der Klägerin ausgegangen werden, so sei nicht nachvollziehbar, warum der Betrag von Fr. 4 Mio., der akten- kundig für die Steuer reserviert sei und ein Passivum aller Parteien darstelle, in die Berechnung des Streitwerts einfliessen sollte. Der Streitwert wäre daher um diese Summe zu reduzieren (Urk. 62 S. 3). 6.3 Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitig- keit. Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streit- wert, wenn der Teilungsanspruc h an si ch strei ti g i st. Betrifft die Streitfrage dage- gen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BGE 127 III 396 E. 1.b.cc mit Hinweisen). 6.4 Die Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht den gesamten Wert des zu teilenden Nachlasses als solchen für die Streitwertberechnung her- angezogen, sondern - da der Teilungsanspruch nicht strittig war - nur den Wert des eingeklagten Erbteils der Klägerin, was in Übereinstimmung mit der bundes- geri chtli chen Rechtsprechung steht. Im Weiteren wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der klagenden Partei bestimmt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wie die im angefochtenen Beschluss aufgeführten bzw. die von der Klägerin selbst mit Klageschrift vom 26. Juni 2014 gestellten Rechtsbegehren zeigen, ging es um die Feststellung und Teilung des betreffenden Nachlasses, und ni cht nur um die "la- tente" Steuer von Fr. 58'333.– (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 63 S. 2 f.). Die Behauptung i st aktenwidrig. Auch das Argument, der Streitwert sei um die Erbschaftssteuer zu reduzieren, überzeugt ni cht. Bei der Berechnung des Nettonachlasses sind die Schulden des Erblassers in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für die Schulden des Erblassers selbst wie auch für sogenannte Erbgangsschulden, die nach dem Tod des Erb- lassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind (vgl. etwa BK-Wolf, Art.
603 N 40 ff.). Bei der von den Erben geschuldeten Erbschaftssteuer gemäss § 23 und § 57 ESchG ZH handelt es sich indessen weder um Schulden des Erblassers noch um Erbgangsschulden. Die kantonale Erbschaftssteuer gehört, so sie den Erben individuell auferlegt wird, "nicht zur Erbteilung", womit die Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB entfällt; das Verhältnis ist "ein öffentlichrechtliches" (BK-Wolf, Art. 603 N 53). Demzufolge ist der Betrag von Fr. 4 Mio. ni cht i n Abzug zu brin- gen. Es bleibt bei dem Streitwert gemäss Vorinstanz. 7. Gerichtskosten 7.1 Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG). Im Rahmen die- ser Verordnung steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Vorinstanz setzte den Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG und dem Verweis auf den mässigen Aufwand sowie den Klagerückzug auf rund 60 % der ordentlichen Gebühr fest (Urk. 63 S. 4). 7.2 Die Klägerin macht geltend, es sei lediglich die Klagebegründung und -antwort eingereicht und eine Instruktionsverhandlung durchgeführt worden. An der Verhandlung habe kein substanziierter Vergleichsvorschlag unterbreitet wer- den können, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorbereitung dieser Ver- handlung nur sehr weni g Zei t i n Anspruch genommen habe. Dass kein substanzi- ierter Vergleichsvorschlag habe unterbreitet werden können, habe unter anderem damit zu tun gehabt, dass ein zweites Erbteilungsverfahren in Sachen E._____ hängig sei und die Gegenparteien einen allfälligen Vergleich von einer Forderung aus dem zweiten Verfahren, welches von einem anderen Richter geführt werde, abhängig gemacht hätten. Auch habe die Vorinstanz das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt. Auf- grund des geringen Zeitaufwandes sei die ordentliche Gebühr i.S.v. § 4 Abs. 2 GebV OG um mindestens einen Drittel zu reduzieren und sodann i.S.v. § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte. Beim massiv tieferen Streitwert seien die Gerichtskos- ten neu auf Fr. 1'035.– festzusetzen. Sollte die Rechtsmittelinstanz von einem
Streitwert von Fr. 1'406'468.– ausgehen, fiele eine Gerichtsgebühr von Fr. 11'600.– an (Urk. 62 S. 3 ff.). 7.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die ordentliche Gebühr Fr. 34'800.– beträgt. Gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt, oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden. Wegen des Klagerückzugs kann die Gebühr gemäss § 4 zudem bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz reduzierte die Grundgebühr insgesamt um rund 42 %. Sie liegt daher innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Verordnung. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Mit anderen Worten darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Lei stung stehen und muss si ch i n vernünfti gen Grenzen halten (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü- rich Basel Genf 2006, N 2641). Die Vorinstanz verfasste insgesamt fünf Verfü- gungen, u.a. war über ein Sistierungsbegehren zu entscheiden (Prot. I S. 3 ff.), hatte die Klageschrift (Urk. 2) und die drei Klageantworten (Urk. 21, 23, 25) zu studieren sowie die Instru kt i ons verhandlung vorzubereiten. Die Meinung der Klä- gerin, wonach die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung nur sehr wenig Zeit in Anspruch genommen habe, ist vor dem Hintergrund der Thematik, ei ner Erbtei- lungsangelegenheit mit diversen Rechtsbegehren von vier Parteien und unter- schi edli chen Parteistandpunkten, offensi chtli ch unri chti g. Ei ne Gebühr von Fr. 20'000.– erscheint unter Berücksichtigung des der Vorinstanz verursachten Aufwandes als verhältnismässig. Jedenfalls liegt keine Verletzung des Äquiva- lenzprinzips vor. Es ist nämlich nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine ver- nünfti gen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3). Berücksichtigt man
den objektiven Wert der Leistung, kann zumindest ni cht von ei nem offensi chtli- chen Missverhältnis gesprochen werden. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt. Bei einem Streit um finanzielle Werte bzw. Leistungen bringt ein Entscheid eines Gerichts den Parteien - zumindest der obsiegenden - bei einem sehr hohen Streitwert auch ei- nen sehr hohen wirtschaftlichen Nutzen. Deshalb darf bei der Gerichtsgebühr der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwesen nicht ver- wehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger be- deutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3.; OGer ZH LF110118 vom 20.01.2012, E. 5.2). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 bestätigt. Die auf Fr. 20'000.– reduzierte Gerichtsge- bühr hält somit auch unter Berücksichtigung des Streitwerts vor dem Äquivalenz- prinzip stand und ist vertretbar. 8. Parteientschädigung 8.1 Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Vori nstanz gi ng i n Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV und § 11 Abs. 1 AnwGebV von einer or- dentlichen Parteientschädigung von Fr. 35'465.– aus. Mit Verweis auf die "ni cht sehr umfangreiche Klageantwort" sowie die Instruktionsverhandlung ohne Partei- vorträge und Beweisabnahme setzte sie die Parteientschädigung für die anwalt- lich vertretene Beklagte 1 auf Fr. 32'000.– fest (Urk. 63 S. 4). 8.2 Die Klägerin hält die Parteienschädigung für übersetzt und den vorliegenden Verhältni ssen ni cht angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz des Ge- genanwalts von ca. Fr. 350.– würde dies bedeuten, dass über 91 Stunden aufge- wendet worden seien. Die Verantwortung und der Zeitaufwand seien besonders tief gewesen, die Klageantwort sei knapp ausgefallen und die Vorbereitung der Instrukti ons ver ha ndl ung bzw. die Teilnahme habe nicht viel Zeit in Anspruch ge- nommen. Aus diesem Grund sei die Parteientschädi gung um das Maxi mum, näm- li ch um einen Drittel, zu kürzen. Bei einem Streitwert gemäss Vorinstanz wäre die Parteientschädigung folglich auf Fr. 23'640.– festzusetzen (Urk. 62 S. 5).
8.3 Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundge- bühr) bildet bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädi- gung ist somit ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und i n An- wendung der erwähnten Bemessungskriterien festzusetzen. Der Rückschluss, die angefochtene Entschädigung würde einem Aufwand von 91 Stunden entspre- chen, geht von vornherei n fehl. Die Vorinstanz wertet, so ist zu schliessen, den Prozess als Verfahren mit mittlerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad. Sie hat in erster Linie auf den Streitwert abgestellt und aufgrund des Zeitaufwands ei- nen Abzug von rund 10 % vorgenommen. Dies ist vertretbar, denn bei den Re- dukti ons- und Zuschlagsgründen handelt es sich um eine Kann-Vorschrift für Fäl- le, in denen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vorliegen (vgl. Weisung des Obergerichts zur AnwGebV vom 8. September 2010 zu § 4). Vor dem Hintergrund des sehr hohen Streitwerts kann nicht gesagt wer- den, dass die zugesprochene Entschädigung den vorliegenden Verhältnissen un- angemessen wäre. Unter Berücksichtigung der Zurückhalt ung, die sich die Be- schwerdeinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden praxisgemäss auferlegt, besteht jedenfalls kein Anlass, den Entscheid der Vorinstanz, die die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, zu korrigieren. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist - basierend auf einem Streitwert von Fr. 40'160.– - i n Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– fest- zusetzen. 10.2 D i e Beklagten hatten si ch zur Sache ni cht zu vernehmen, weshalb i hnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. September 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc