Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____
betreffend Forderung (Sistierung etc.)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2015 (CG130102-L)
Erwägungen: 1. a) Am 21. Oktober 2013 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Forderungsklage über Fr. 390'718.85 nebst Zins eingereicht (Vi-Urk. 1). Nach entsprechender Einrede und Gesuch des Beklagten sowie nach Durchführung entsprechender Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 21. Mai 2015 den Beschluss (Vi-Urk. 48 = Urk. 2): 1. Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten wird abgewiesen und auf die Klage wird eingetreten. 2. Das Sistierungsbegehren des Beklagten wird abgewiesen. 3. [Schriftliche Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] b) Hiergegen hat der Beklagte am 8. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Rechtsmittelanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 10. Dezember 2014 sei als rechtzei- tig anzunehmen, und eine neue, weitere Frist von 20 Tagen sei zu ge- währen. 2. Dem Sistierungsgesuch sei statt zu geben. 3. Die örtliche Unzuständigkeit sei festzustellen und auf die Klage infolge- dessen nicht einzutreten." c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, N 40 zu Art. 59 ZPO). Dieser ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Insoweit sich das Rechtsmittel gegen den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit richtet (Rechtsmittelantrag 3), war es daher als Berufung entgegenzunehmen und war dementsprechend ein Beru- fungsverfahren anzulegen (LB150033). Im Übrigen (Rechtsmittelanträge 1 und 2) wurde für das Rechtsmittel das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. d) Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfah- ren angesetzt (Urk. 4). Ein daraufhin vom Beklagten gestelltes Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (Urk. 5) wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und es wurde ihm nochmals Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 7). Nachdem innert Frist kein Vorschuss eingegangen war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. September 2015 eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskos- tenvorschusses angesetzt (Urk. 9; elektronisch zugestellt am 12. Oktober 2015). Am 16. Oktober 2015 teilte der Beklagte mit, dass er gegen den Beschluss vom 21. August 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe (Urk. 10; vgl. auch Urk. 10A). Mit Urteil vom 16. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beklagten ni cht ei n (Urk. 11). 2. Die vom Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 (mit welchem das Armenrechtsgesuch des Beklagten abgewiesen wurde) eingereichte bundesgerichtliche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) und eine solche ist ihr vom Bundesgericht auch nicht erteilt wor- den. Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beklagten ist daher rechtskräf- tig und vollstreckbar. Damit war auch die Nachfristansetzung für den Gerichtskos- tenvorschuss zulässig. Nachdem dieser Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleis- tet wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzu- treten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren entspricht der Streitwert demjeni- gen des Hauptverfahrens und beträgt Fr. 390'718.85. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens si nd ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs noch kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 390'718.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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